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Grundsätze für die Behandlung von <strong>Betriebs</strong>angehörigen (§ 75 BetrVG)<br />

§ 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet die <strong>Betriebs</strong>partner dazu, darüber<br />

zu wachen, dass die im Betrieb tätigen Personen nach den<br />

Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.<br />

Unmittelbare Wirkung: AG und BR müssen<br />

ihre eigenen Maßnahmen an den Grundsätzen<br />

von Recht und Billigkeit ausrichten.<br />

Mittelbare Wirkung: AG und BR wachen darüber,<br />

dass alle <strong>Betriebs</strong>angehörigen sich nach<br />

dem Gebot von Recht und Billigkeit verhalten.<br />

Konsequenzen:<br />

• AG muss Gebot bei Ausübung des Direktionsrechts sowie Organisation des Betriebes und<br />

der allg. Arbeitsbedingungen beachten.<br />

• BR muss Gebot bei Ausübung der Mitbestimmung beachten.<br />

• BR kann die Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer verlangen (§ 104 BetrVG) oder die<br />

Zustimmung zur Einstellung oder Versetzung verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG).<br />

Durch das BAG wird § 75 BetrVG überdies zur Legitimation der Inhaltskontrolle von<br />

<strong>Betriebs</strong>vereinbarungen genutzt (BAG 28.4.1993 AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972).<br />

Konkretisierungen:<br />

1) absolutes Diskriminierungsverbot (§ 75 I 1, letzter HS BetrVG)<br />

2) Verbot der Altersdiskriminierung (§ 75 I 2 BetrVG)<br />

3) Schutz und Förderung der freien Persönlichkeitsentfaltung im<br />

Betrieb (§ 75 II BetrVG)<br />

Arbeitsrecht – Preis 2007

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