Betriebs
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Grundsätze für die Behandlung von <strong>Betriebs</strong>angehörigen (§ 75 BetrVG)<br />
§ 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet die <strong>Betriebs</strong>partner dazu, darüber<br />
zu wachen, dass die im Betrieb tätigen Personen nach den<br />
Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.<br />
Unmittelbare Wirkung: AG und BR müssen<br />
ihre eigenen Maßnahmen an den Grundsätzen<br />
von Recht und Billigkeit ausrichten.<br />
Mittelbare Wirkung: AG und BR wachen darüber,<br />
dass alle <strong>Betriebs</strong>angehörigen sich nach<br />
dem Gebot von Recht und Billigkeit verhalten.<br />
Konsequenzen:<br />
• AG muss Gebot bei Ausübung des Direktionsrechts sowie Organisation des Betriebes und<br />
der allg. Arbeitsbedingungen beachten.<br />
• BR muss Gebot bei Ausübung der Mitbestimmung beachten.<br />
• BR kann die Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer verlangen (§ 104 BetrVG) oder die<br />
Zustimmung zur Einstellung oder Versetzung verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG).<br />
Durch das BAG wird § 75 BetrVG überdies zur Legitimation der Inhaltskontrolle von<br />
<strong>Betriebs</strong>vereinbarungen genutzt (BAG 28.4.1993 AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972).<br />
Konkretisierungen:<br />
1) absolutes Diskriminierungsverbot (§ 75 I 1, letzter HS BetrVG)<br />
2) Verbot der Altersdiskriminierung (§ 75 I 2 BetrVG)<br />
3) Schutz und Förderung der freien Persönlichkeitsentfaltung im<br />
Betrieb (§ 75 II BetrVG)<br />
Arbeitsrecht – Preis 2007