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Beschränkung von Mitbestimmungsrechten<br />

Beschränkung von Mitbestimmungsrechten<br />

Grundsatz: Die Vorschriften des BetrVG enthalten als Schutzgesetze zugunsten der<br />

Arbeitnehmer Mindestanforderungen an eine wirksame Interessenvertretung, von denen<br />

zum Nachteil der Arbeitnehmer nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen abgewichen<br />

werden darf.<br />

>>> Beschränkung daher nur durch TV<br />

in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§<br />

87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG)<br />

Grenze: Den <strong>Betriebs</strong>partnern muss ein<br />

Kernbereich an Zuständigkeiten verbleiben.<br />

>>> im Grundsatz keine Beschränkung<br />

durch BV<br />

>>> aber inhaltliche Konkretisierung in<br />

BV zulässig; in diesem Rahmen ist auch<br />

die Zubilligung einseitiger Gestaltungsbefugnisse<br />

im Rahmen einer generellen<br />

Regelung zulässig<br />

Grenze: Die Substanz der Mitbestimmungsrechte<br />

muss unberührt bleiben.<br />

Arbeitsvertraglich kann die Mitbestimmung des <strong>Betriebs</strong>rats nicht ausgeschlossen werden.<br />

Arbeitsrecht – Preis 2007

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