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Leitende Angestellte<br />

Das BetrVG findet auf<br />

leitende Angestellte<br />

keine Anwendung.<br />

Für diese gilt das<br />

Sprecherausschussgesetz<br />

(SprAuG)<br />

Grund: Leitende Angestellte stehen<br />

als Vertreter des AGs der AG-Seite<br />

nahe, sind ihrer Funktion nach<br />

Gegenspieler des <strong>Betriebs</strong>rates.<br />

Entscheidend kommt es auf die tatsächliche<br />

Ausübung der im Gesetz genannten<br />

Aufgaben, nicht auf die bloße arbeitsvertragliche<br />

Regelung an.<br />

Problem: Abgrenzung der leitenden Angestellten<br />

• Die Abgrenzungsregeln sind zwingend, können nicht durch Vereinbarung von AG und BR<br />

geändert werden.<br />

• Vierstufige Abgrenzung nach § 5 III, IV BetrVG:<br />

1. formale Merkmale: selbstständige Einstellungs-/Entlassungsbefugnis;<br />

Generalvollmacht; Prokura – diese Rechte dürfen auch im Innenverhältnis zum<br />

AG nicht stark beschränkt sein (§ 5 III 2 Nr. 1, 2 BetrVG)<br />

2. Ausübung unternehmerischer Funktionen als Schwerpunkt der Tätigkeit (§ 5<br />

III 2 Nr. 3 BetrVG)<br />

3. Auslegungsregel für Zweifelsfälle in § 5 IV Nr. 1 – 3 BetrVG<br />

4. Jahreseinkommen (§ 5 IV Nr. 4 BetrVG)<br />

Arbeitsrecht – Preis 2003

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