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Leitende Angestellte<br />
Das BetrVG findet auf<br />
leitende Angestellte<br />
keine Anwendung.<br />
Für diese gilt das<br />
Sprecherausschussgesetz<br />
(SprAuG)<br />
Grund: Leitende Angestellte stehen<br />
als Vertreter des AGs der AG-Seite<br />
nahe, sind ihrer Funktion nach<br />
Gegenspieler des <strong>Betriebs</strong>rates.<br />
Entscheidend kommt es auf die tatsächliche<br />
Ausübung der im Gesetz genannten<br />
Aufgaben, nicht auf die bloße arbeitsvertragliche<br />
Regelung an.<br />
Problem: Abgrenzung der leitenden Angestellten<br />
• Die Abgrenzungsregeln sind zwingend, können nicht durch Vereinbarung von AG und BR<br />
geändert werden.<br />
• Vierstufige Abgrenzung nach § 5 III, IV BetrVG:<br />
1. formale Merkmale: selbstständige Einstellungs-/Entlassungsbefugnis;<br />
Generalvollmacht; Prokura – diese Rechte dürfen auch im Innenverhältnis zum<br />
AG nicht stark beschränkt sein (§ 5 III 2 Nr. 1, 2 BetrVG)<br />
2. Ausübung unternehmerischer Funktionen als Schwerpunkt der Tätigkeit (§ 5<br />
III 2 Nr. 3 BetrVG)<br />
3. Auslegungsregel für Zweifelsfälle in § 5 IV Nr. 1 – 3 BetrVG<br />
4. Jahreseinkommen (§ 5 IV Nr. 4 BetrVG)<br />
Arbeitsrecht – Preis 2003