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<strong>Betriebs</strong>teile und Kleinstbetriebe (§ 4 BetrVG)<br />

Kleinstbetriebe<br />

Begriff:<br />

Kleinstbetriebe sind Betriebe, die den Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern (§ 1 Abs.<br />

1 S. 1 BetrVG) nicht erreichen. Sie sind – sofern ein solcher existiert – stets dem<br />

Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Abs. 2 BetrVG).<br />

Kleinstbetriebe sind stets dem<br />

Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Abs. 2<br />

BetrVG).<br />

Die Ausgliederung von <strong>Betriebs</strong>abteilungen kann also nicht dazu führen, dass ein<br />

Betrieb, in dem an sich ein <strong>Betriebs</strong>rat gewählt werden könnte, durch Zersplitterung in<br />

einzelne, weit vom Hauptbetrieb entfernte kleine <strong>Betriebs</strong>teile die Eigenschaft verliert,<br />

einen <strong>Betriebs</strong>rat besitzen zu können.<br />

Arbeitsrecht – Preis 2007

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