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Zuständigkeitsabgrenzungen der <strong>Betriebs</strong>räte<br />

Die betriebsverfassungsrechtliche Primärzuständigkeit liegt beim <strong>Betriebs</strong>rat,<br />

da Mitbestimmung möglichst repräsentationsnah stattfinden soll.<br />

>>> Somit grundsätzliche Zuständigkeit des BR in sozialen, personellen und<br />

wirtschaftlichen Angelegenheiten.<br />

Hingegen ist der Gesamtbetriebsrat in den Fällen<br />

des § 50 I BetrVG zuständig. Dies ist dann der Fall,<br />

wenn<br />

1. das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe<br />

betroffen sind und (kumulativ)<br />

2. eine Regelung durch die einzelnen BR innerhalb ihrer<br />

Betriebe ausscheidet.<br />

>>> Es handelt sich dann um eine originäre<br />

Zuständigkeit des GBR. Bei Nichtausübung des<br />

Mitbestimmungsrechtes entfällt dieses daher und geht<br />

nicht etwa auf die BR über.<br />

Das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

lässt sich nur unter Berücksichtigung von Inhalt<br />

und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechtes<br />

ermitteln.<br />

Faustformel: Für personelle und soziale Angelegenheiten<br />

ist der GBR nur in Ausnahmefällen<br />

zuständig, in wirtschaftl. Angelegenheiten öfter,<br />

da oft mehrere Betriebe betroffen sind.<br />

Nach § 50 II BetrVG kann der GBR zudem schriftlich<br />

von einem oder mehreren BR mit Aufgaben betraut<br />

werden, für die an sich eine BR-Zuständigkeit besteht<br />

(abgeleitete Zuständigkeit). Ein überbetrieblicher<br />

Bezug ist nicht erforderlich.<br />

Zudem bestehen gesetzl. geregelte GBR-Zuständigkeiten<br />

in §§ 54 I, 107 II und 107 III 6 BetrVG für bestimmte<br />

Angelegenheiten mit Unternehmensbezug.<br />

>>> Nach § 50 I 1 BetrVG besteht jetzt auch eine<br />

Zuständigkeit des GBR für betriebsratslose Betriebe,<br />

jedoch nur bzgl. überbetrieblicher Angelegenheiten.<br />

Der Konzernbetriebsrat ist gem. § 58 I<br />

BetrVG nur zuständig, wenn<br />

1. der Konzern oder mehrere Konzernunternehmen<br />

betroffen sind und (kumulativ)<br />

2. eine Regelung durch die GBR innerhalb<br />

ihrer Unternehmen ausscheidet.<br />

>>> Die Abgrenzung ist der Zuständigkeitsformel<br />

des § 50 I nachgebildet.<br />

Zudem kann der KBR vom GBR nach § 58 II<br />

schriftlich mit der Wahrnehmung einer<br />

Aufgabe beauftragt werden.-<br />

Arbeitsrecht – Preis 2003

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