Betriebs
Betriebs
Betriebs
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zuständigkeitsabgrenzungen der <strong>Betriebs</strong>räte<br />
Die betriebsverfassungsrechtliche Primärzuständigkeit liegt beim <strong>Betriebs</strong>rat,<br />
da Mitbestimmung möglichst repräsentationsnah stattfinden soll.<br />
>>> Somit grundsätzliche Zuständigkeit des BR in sozialen, personellen und<br />
wirtschaftlichen Angelegenheiten.<br />
Hingegen ist der Gesamtbetriebsrat in den Fällen<br />
des § 50 I BetrVG zuständig. Dies ist dann der Fall,<br />
wenn<br />
1. das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe<br />
betroffen sind und (kumulativ)<br />
2. eine Regelung durch die einzelnen BR innerhalb ihrer<br />
Betriebe ausscheidet.<br />
>>> Es handelt sich dann um eine originäre<br />
Zuständigkeit des GBR. Bei Nichtausübung des<br />
Mitbestimmungsrechtes entfällt dieses daher und geht<br />
nicht etwa auf die BR über.<br />
Das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
lässt sich nur unter Berücksichtigung von Inhalt<br />
und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechtes<br />
ermitteln.<br />
Faustformel: Für personelle und soziale Angelegenheiten<br />
ist der GBR nur in Ausnahmefällen<br />
zuständig, in wirtschaftl. Angelegenheiten öfter,<br />
da oft mehrere Betriebe betroffen sind.<br />
Nach § 50 II BetrVG kann der GBR zudem schriftlich<br />
von einem oder mehreren BR mit Aufgaben betraut<br />
werden, für die an sich eine BR-Zuständigkeit besteht<br />
(abgeleitete Zuständigkeit). Ein überbetrieblicher<br />
Bezug ist nicht erforderlich.<br />
Zudem bestehen gesetzl. geregelte GBR-Zuständigkeiten<br />
in §§ 54 I, 107 II und 107 III 6 BetrVG für bestimmte<br />
Angelegenheiten mit Unternehmensbezug.<br />
>>> Nach § 50 I 1 BetrVG besteht jetzt auch eine<br />
Zuständigkeit des GBR für betriebsratslose Betriebe,<br />
jedoch nur bzgl. überbetrieblicher Angelegenheiten.<br />
Der Konzernbetriebsrat ist gem. § 58 I<br />
BetrVG nur zuständig, wenn<br />
1. der Konzern oder mehrere Konzernunternehmen<br />
betroffen sind und (kumulativ)<br />
2. eine Regelung durch die GBR innerhalb<br />
ihrer Unternehmen ausscheidet.<br />
>>> Die Abgrenzung ist der Zuständigkeitsformel<br />
des § 50 I nachgebildet.<br />
Zudem kann der KBR vom GBR nach § 58 II<br />
schriftlich mit der Wahrnehmung einer<br />
Aufgabe beauftragt werden.-<br />
Arbeitsrecht – Preis 2003