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Der <strong>Betriebs</strong>begriff des BetrVG (§ 1 BetrVG)<br />

Betrieb i. S. des § 1 BetrVG ist „die organisierte Untergliederung des<br />

Tätigkeitsbereichs eines oder mehrerer Unternehmen, in dem die personelle<br />

oder technische oder organisatorische Umsetzung einer unternehmerischen<br />

Zielsetzung unter einheitlicher personeller Leitung erfolgt.”<br />

>>> Konkretisierung erfolgt durch teleologische Typenbildung nach folgenden<br />

Maximen:<br />

Art und Struktur des Unternehmens<br />

• Punktbetrieb (Entscheidungsnähe + räumliche Einheit)<br />

• Filialstruktur (Regionalstruktur + Entscheidungsnähe)<br />

• Spartenorganisation : Leitungsmacht + Tätigkeitszusammenhang;<br />

keine räumliche Einheit)<br />

Entscheidungsnähe Effiziente Mitbestimmung Arbeitnehmernähe<br />

• Einstellungs- und<br />

Entlassungsbefugnis<br />

• Kompetenz im mitbestimmungsrelevanten<br />

Bereich<br />

• Zuordnung kleiner zu<br />

größerer Einheit<br />

• Regionale Zusammenfassung<br />

von Filialen<br />

• räumliche Einheit<br />

• Tätigkeitszusammenhang<br />

Arbeitsrecht – Preis 2007

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