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Der betriebliche Geltungsbereich (§§ 1 ff. BetrVG)<br />

Der Gesetzgeber verzichtet auf eine grundsätzliche<br />

Neubestimmung der Grundlagenbegriffe<br />

„Betrieb und Unternehmen“.<br />

Er setzt dagegen auf drei Komponenten:<br />

• „Flexibilität“ wissenschaftlicher, statt statischer gesetzlicher<br />

Definition<br />

• Tarifvertragliche Verhandlungslösungen<br />

• Gesetzliche Klarstellung in Randbereichen (§ 1 Abs. 2<br />

BetrVG: Anerkennung des Gemeinschaftsbetriebs);<br />

Neuzuordnung von <strong>Betriebs</strong>teilen und Kleinstbetrieben (§ 4<br />

BetrVG); Schwellenwertregelungen werden z.T. auf die<br />

Unternehmensebene bezogen (§§ 99, 111 BetrVG)<br />

Arbeitsrecht – Preis 2007

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