Betriebs
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Der betriebliche Geltungsbereich (§§ 1 ff. BetrVG)<br />
Der Gesetzgeber verzichtet auf eine grundsätzliche<br />
Neubestimmung der Grundlagenbegriffe<br />
„Betrieb und Unternehmen“.<br />
Er setzt dagegen auf drei Komponenten:<br />
• „Flexibilität“ wissenschaftlicher, statt statischer gesetzlicher<br />
Definition<br />
• Tarifvertragliche Verhandlungslösungen<br />
• Gesetzliche Klarstellung in Randbereichen (§ 1 Abs. 2<br />
BetrVG: Anerkennung des Gemeinschaftsbetriebs);<br />
Neuzuordnung von <strong>Betriebs</strong>teilen und Kleinstbetrieben (§ 4<br />
BetrVG); Schwellenwertregelungen werden z.T. auf die<br />
Unternehmensebene bezogen (§§ 99, 111 BetrVG)<br />
Arbeitsrecht – Preis 2007