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Die betriebsratsfähigen Einheiten<br />

Konzern: Unternehmensverbund unter einheitlicher Leitung (§ 18 AktG)<br />

Konzernbetriebsrat: Errichtung fakultativ durch Beschluß der Gesamtbetriebsräte der einzelnen Konzernunternehmen<br />

im sog. Unterordnungskonzern (§ 54 BetrVG); zuständig nach § 58 BetrVG<br />

Unternehmen: Verfolgt übergreifenden wirtschaftlichen Zweck; kein für die gesamte Rechtsordnung einheitlicher<br />

Unternehmensbegriff<br />

Gesamtbetriebsrat: Errichtung obligatorisch, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebe bestehen (§ 47<br />

BetrVG); Zuständigkeit nach § 50 BetrVG<br />

Betrieb: Der <strong>Betriebs</strong>begriff ist der „Nukleus“ der <strong>Betriebs</strong>verfassung; seine Bestimmung muss v.a.<br />

teleologisch erfolgen. Betrieb iSd. BetrVG ist demnach die organisierte Untergliederung des<br />

Tätigkeitsbereichs eines (oder mehrerer) Unternehmen, in dem die personelle oder technische oder<br />

organisatorische Umsetzung einer unternehmerischen Zielsetzung unter einheitl. personeller Leitung<br />

erfolgt.<br />

<strong>Betriebs</strong>rat: In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3<br />

wählbar sind, können <strong>Betriebs</strong>räte gewählt werden (§ 1 I BetrVG); die Entscheidung hierüber liegt bei<br />

den AN des <strong>Betriebs</strong>. Kleinstbetriebe unter diesem Schwellenwert können einem Hauptbetrieb<br />

zugeordnet werden, sofern ein solcher besteht (§ 4 II BetrVG).<br />

Problem:<br />

Gemeinschaftsbetrieb<br />

mehrerer<br />

Unternehmen<br />

<strong>Betriebs</strong>teile: Räumlich und organisatorisch unterscheidbare <strong>Betriebs</strong>bereiche, die wegen ihrer<br />

Eingliederung in den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebes alleine nicht bestehen<br />

könnten<br />

>>> Die Abgrenzung zum Nebenbetrieb bleibt weiterhin bedeutsam, da in diesem bei <strong>Betriebs</strong>ratsfähigkeit<br />

nach § 1 I BetrVG stets ein BR gewählt werden kann; im <strong>Betriebs</strong>teil<br />

hingegen nur bei Vorliegen der zusätzl. Voraussetzungen des § 4 I BetrVG.<br />

<strong>Betriebs</strong>rat: (Selbstständig) betriebsratsfähig nach Maßgabe des § 4 I BetrVG; sonst Zuordnung<br />

zum Hauptbetrieb<br />

Arbeitsrecht – Preis 2007

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