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Persönlicher Geltungsbereich des BetrVG<br />

1. Arbeitgeber<br />

• unmittelbarer Adressat betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten<br />

• tritt den übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen gegenüber<br />

• keine Definition des AG-Begriffs im BetrVG, allgemeine arbeitsrechtliche Definition findet<br />

Anwendung<br />

2. Arbeitnehmer und sonstige Beschäftigte<br />

• Der <strong>Betriebs</strong>rat ist Repräsentationsorgan der AN (§ 5 I BetrVG).<br />

• Der neue § 5 I BetrVG liefert eine inhaltsarme Scheindefinition des AN-Begriffs.<br />

Besondere Gruppen von<br />

Arbeitnehmern iSd.<br />

BetrVG:<br />

• Zu ihrer Berufsbildung<br />

Beschäftigte, § 5 I BetrVG<br />

• Heimarbeiter, die in der<br />

Hauptsache für den Betrieb<br />

arbeiten (§ 5 I 2 BetrVG)<br />

Nicht jedoch:<br />

• Leitende Angestellte (§ 5 III, IV BetrVG), da diese der AG-Seite<br />

zuzurechnen sind<br />

• AN-ähnliche Personen außer Heimarbeitern nach § 5 I 2 BetrVG<br />

• Grds. Leih-AN, da diese weiterhin dem Verleiherbetrieb angehören (§<br />

14 I AÜG)<br />

• >>> 1. AUSNAHME: Zuständigkeit zur Wahrnehmung von<br />

Mitbestimmungsrechten richtet sich nach jeweiliger<br />

Entscheidungsmacht des AGs (§ 14 II 2, III AÜG).<br />

• >>> 2. AUSNAHME: § 7 BetrVG gibt Leih-AN aktives<br />

Wahlrecht im Entleiherbetrieb >>> Leih-AN zählen aber nach<br />

Rspr. des BAG nicht für Schwellenwerte des Entleiherbetriebs.<br />

Problem: Anwendung auf im Ausland Beschäftigte<br />

• BetrVG anwendbar bei hinreichendem Bezug der Tätigkeit zum Inlandsbetrieb („AUSSTRAHLUNG“)<br />

• Indizien u.a.: Umfang der Weisungsbefugnis des inländischen AGs, Dauer des Auslandseinsatzes,<br />

Rückrufrecht, bloße Einstellung durch Inlandsbetrieb für Auslandseinsatz<br />

Arbeitsrecht – Preis 2007

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