Betriebs
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Persönlicher Geltungsbereich des BetrVG<br />
1. Arbeitgeber<br />
• unmittelbarer Adressat betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten<br />
• tritt den übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen gegenüber<br />
• keine Definition des AG-Begriffs im BetrVG, allgemeine arbeitsrechtliche Definition findet<br />
Anwendung<br />
2. Arbeitnehmer und sonstige Beschäftigte<br />
• Der <strong>Betriebs</strong>rat ist Repräsentationsorgan der AN (§ 5 I BetrVG).<br />
• Der neue § 5 I BetrVG liefert eine inhaltsarme Scheindefinition des AN-Begriffs.<br />
Besondere Gruppen von<br />
Arbeitnehmern iSd.<br />
BetrVG:<br />
• Zu ihrer Berufsbildung<br />
Beschäftigte, § 5 I BetrVG<br />
• Heimarbeiter, die in der<br />
Hauptsache für den Betrieb<br />
arbeiten (§ 5 I 2 BetrVG)<br />
Nicht jedoch:<br />
• Leitende Angestellte (§ 5 III, IV BetrVG), da diese der AG-Seite<br />
zuzurechnen sind<br />
• AN-ähnliche Personen außer Heimarbeitern nach § 5 I 2 BetrVG<br />
• Grds. Leih-AN, da diese weiterhin dem Verleiherbetrieb angehören (§<br />
14 I AÜG)<br />
• >>> 1. AUSNAHME: Zuständigkeit zur Wahrnehmung von<br />
Mitbestimmungsrechten richtet sich nach jeweiliger<br />
Entscheidungsmacht des AGs (§ 14 II 2, III AÜG).<br />
• >>> 2. AUSNAHME: § 7 BetrVG gibt Leih-AN aktives<br />
Wahlrecht im Entleiherbetrieb >>> Leih-AN zählen aber nach<br />
Rspr. des BAG nicht für Schwellenwerte des Entleiherbetriebs.<br />
Problem: Anwendung auf im Ausland Beschäftigte<br />
• BetrVG anwendbar bei hinreichendem Bezug der Tätigkeit zum Inlandsbetrieb („AUSSTRAHLUNG“)<br />
• Indizien u.a.: Umfang der Weisungsbefugnis des inländischen AGs, Dauer des Auslandseinsatzes,<br />
Rückrufrecht, bloße Einstellung durch Inlandsbetrieb für Auslandseinsatz<br />
Arbeitsrecht – Preis 2007