Betriebs
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Leitprinzipien der Zusammenarbeit zwischen den <strong>Betriebs</strong>partnern<br />
Prinzip der vertrauensvollen<br />
Zusammenarbeit (§ 2 I BetrVG),<br />
Kooperationsmaxime<br />
Zentrales Leitprinzip des BetrVG:<br />
Inhalt: Die <strong>Betriebs</strong>partner sollen bei Anerkennung des grundsätzlichen Interessengegensatzes zu<br />
effektiver Zusammenarbeit angehalten werden. Als Maßstab dienen das Wohl des Betriebes und die<br />
Unternehmensziele.<br />
Rechtsnatur: Programmsatz, Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben<br />
Anwendungsbereich: Verhältnis von AG und BR als Kollegialorgan, darüber hinaus auch zwischen<br />
sonstigen Organen der <strong>Betriebs</strong>verfassung (hM)<br />
Friedenspflicht (§ 74 II<br />
BetrVG)<br />
Inhalt: Den <strong>Betriebs</strong>partner ist jede<br />
Betätigung untersagt, durch die der<br />
Arbeitsablauf oder der Frieden des<br />
Betriebes nicht nur abstrakt<br />
beeinträchtigt wird, insbes. Verbot von<br />
Arbeitskämpfen.<br />
Konflikte sollen durch Verhandlungen,<br />
Einschaltung der Einigungsstelle oder<br />
der Arbeitsgerichte gelöst werden.<br />
Arbeitsrecht – Preis 2007<br />
Verbot parteipolitischer<br />
Betätigung (§ 74 II 3, 1. HS.<br />
BetrVG)<br />
Inhalt: Verpflichtet zur politischen<br />
Neutralität gegenüber allen<br />
<strong>Betriebs</strong>angehörigen und gilt absolut<br />
und abstrakt. Zulässig bleibt<br />
Behandlung von tarif- oder sozialpol.<br />
o.ä. Angelegenheiten, die den Betrieb<br />
oder seine Arbeitnehmer unmittelbar<br />
betreffen.<br />
Adressaten: AG, BR, BR-Mitglied,<br />
nicht jedoch der einzelne AN