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Erweiterung von Mitbestimmungsrechten<br />

Grundsatz: Das BetrVG enthält über die Zulässigkeit einer Erweiterung der Mitwirkungs- und<br />

Mitbestimmungsrechte keine klare Aussage. Maßgebend ist insoweit, ob das Gesetz nur<br />

einseitig zwingenden Charakter hat und damit lediglich Mindestbestimmungen enthält oder aber<br />

zweiseitig zwingenden Charakter hat und damit – vorbehaltlich einzelner Sondervorschriften –<br />

auch die Erweiterung der Mitbestimmungsrechte ausschließt.<br />

>>> Beispiele für gesetzlich vorgesehene Erweiterungen:<br />

• § 76 Abs. 6 BetrVG<br />

• § 88 BetrVG<br />

• § 102 Abs. 6 BetrVG<br />

• § 86 BetrVG<br />

• Im Grundsatz zulässig: Erweiterungen durch BV<br />

• Nach jüngster Rspr. des BAG soll auch Erweiterung durch<br />

formlose Regelungsabrede zulässig sein (arg. e § 88<br />

BetrVG). Die Missachtung einer solchen – bloß schuldrechtlichen<br />

– Verpflichtung des AG ggü. dem BR bleibt im<br />

Verhältnis zum betroffenen AN jedoch folgenlos.<br />

Zu beachten sind die allgemeinen<br />

Grenzen der Regelungsbefugnis<br />

der <strong>Betriebs</strong>parteien<br />

Problematisch: Erweiterungen durch Tarifvertrag = Tarifdisponibilität des BetrVG<br />

• Nach std. Rspr. des BAG steht den Tarifpartnern nach §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 2 TVG die Kompetenz<br />

zu, betriebsverfassungsrechtliche Regelungen mit normativer Wirkung zu vereinbaren und demzufolge<br />

auch die Mitbestimmungsrechte des <strong>Betriebs</strong>rats zu verstärken (BAG 18.8.1987 AP Nr. 23 zu § 77<br />

BetrVG 1972).<br />

• In der Lit. ist die Problematik stark umstritten.<br />

Arbeitsrecht – Preis 2003

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