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Erweiterung von Mitbestimmungsrechten<br />
Grundsatz: Das BetrVG enthält über die Zulässigkeit einer Erweiterung der Mitwirkungs- und<br />
Mitbestimmungsrechte keine klare Aussage. Maßgebend ist insoweit, ob das Gesetz nur<br />
einseitig zwingenden Charakter hat und damit lediglich Mindestbestimmungen enthält oder aber<br />
zweiseitig zwingenden Charakter hat und damit – vorbehaltlich einzelner Sondervorschriften –<br />
auch die Erweiterung der Mitbestimmungsrechte ausschließt.<br />
>>> Beispiele für gesetzlich vorgesehene Erweiterungen:<br />
• § 76 Abs. 6 BetrVG<br />
• § 88 BetrVG<br />
• § 102 Abs. 6 BetrVG<br />
• § 86 BetrVG<br />
• Im Grundsatz zulässig: Erweiterungen durch BV<br />
• Nach jüngster Rspr. des BAG soll auch Erweiterung durch<br />
formlose Regelungsabrede zulässig sein (arg. e § 88<br />
BetrVG). Die Missachtung einer solchen – bloß schuldrechtlichen<br />
– Verpflichtung des AG ggü. dem BR bleibt im<br />
Verhältnis zum betroffenen AN jedoch folgenlos.<br />
Zu beachten sind die allgemeinen<br />
Grenzen der Regelungsbefugnis<br />
der <strong>Betriebs</strong>parteien<br />
Problematisch: Erweiterungen durch Tarifvertrag = Tarifdisponibilität des BetrVG<br />
• Nach std. Rspr. des BAG steht den Tarifpartnern nach §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 2 TVG die Kompetenz<br />
zu, betriebsverfassungsrechtliche Regelungen mit normativer Wirkung zu vereinbaren und demzufolge<br />
auch die Mitbestimmungsrechte des <strong>Betriebs</strong>rats zu verstärken (BAG 18.8.1987 AP Nr. 23 zu § 77<br />
BetrVG 1972).<br />
• In der Lit. ist die Problematik stark umstritten.<br />
Arbeitsrecht – Preis 2003