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Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.<br />

Staatsrecht I<br />

Ausgaben des Staates/Zuordnung der Finanzierungslasten<br />

Art. 104a Abs. 1 GG bestimmt, dass Bund und Länder gesondert die Ausgabenlasten,<br />

die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, tragen, es sei denn,<br />

das GG bestimmt etwas anderes (vgl. Art. 91a, 91b und 104a Abs. 2 ff. GG).<br />

Dabei meint „Wahrnehmung ihrer Aufgaben“ die Verwaltungszuständigkeit, da auch<br />

hier die Kosten anfallen (Verwaltungsakzessorietät).<br />

Abweichungen von Art. 104a Abs. 1 GG insbesondere in:<br />

Art. 104a Abs. 2 GG: Im Fall der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG)<br />

Art. 104a Abs. 3 GG: Besonderheiten bei Geldleistungsgesetzen des Bundes<br />

Art. 104a Abs. 4 GG: Bei Leistungsgesetzen des Bundes, die Leistungspflichten<br />

gegenüber Dritten auslösen und deren Ausgaben von den Ländern zu tragen<br />

sind<br />

Art. 104a Abs. 5 GG: zu Verwaltungsausgaben und Haftung<br />

Art. 104a Abs. 6 GG: Lastentragung bei Verletzung völkerrechtlicher Pflichten

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