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Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.<br />

Staatsrecht I<br />

Die Verwaltung<br />

Sowohl im Bund als auch in den Ländern besteht neben der unmittelbaren Staatsverwaltung<br />

die mittelbare Staatsverwaltung.<br />

Die Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung haben eigene Rechtspersönlichkeit, treten also<br />

im eigenen Namen auf, haben selbst Ansprüche und Verbindlichkeiten und sind im Prozess<br />

Kläger und Beklagte.<br />

Eigene Rechtspersönlichkeit haben Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts.<br />

Zwingend vorgesehen ist die mittelbare Bundesverwaltung in Art. 87 Abs. 2 GG.<br />

Fakultativ: Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG.<br />

In bestimmtem Umfang können Einrichtungen der mittelbaren Verwaltung zur Selbstverwaltung<br />

befugt sein, insbesondere: Selbstverwaltung der Gemeinden, Art. 28 Abs. 2 S. 1<br />

GG.

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