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Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.<br />
Staatsrecht I<br />
Die Verwaltung<br />
Sowohl im Bund als auch in den Ländern besteht neben der unmittelbaren Staatsverwaltung<br />
die mittelbare Staatsverwaltung.<br />
Die Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung haben eigene Rechtspersönlichkeit, treten also<br />
im eigenen Namen auf, haben selbst Ansprüche und Verbindlichkeiten und sind im Prozess<br />
Kläger und Beklagte.<br />
Eigene Rechtspersönlichkeit haben Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts.<br />
Zwingend vorgesehen ist die mittelbare Bundesverwaltung in Art. 87 Abs. 2 GG.<br />
Fakultativ: Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG.<br />
In bestimmtem Umfang können Einrichtungen der mittelbaren Verwaltung zur Selbstverwaltung<br />
befugt sein, insbesondere: Selbstverwaltung der Gemeinden, Art. 28 Abs. 2 S. 1<br />
GG.