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Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.<br />

Staatsrecht I<br />

Einzelprinzipien der Rechtsstaatlichkeit<br />

Vorrang der Verfassung:<br />

Bindung der drei Teilgewalten an die Verfassung<br />

(Art. 20 Abs. 3 GG, in Art. 1 Abs. 3<br />

GG für Grundrechte nochmals wiederholt),<br />

insbesondere auch Bindung des Gesetzgebers<br />

an die Verfassung.<br />

Absicherung durch Verfassungsgericht,<br />

dort auch Überprüfung der Gesetzgebung.<br />

Gesetzmäßigkeitsprinzip:<br />

Vorbehalt des Gesetzes<br />

Alle wesentlichen Entscheidungen sind vom<br />

parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen,<br />

sog. Wesentlichkeitstheorie.<br />

Wurzeln: Grundrechte, Demokratieprinzip,<br />

Rechtsstaatsprinzip<br />

Trifft Aussage darüber, ob eine Maßnahme<br />

eines Parlamentsgesetzes bedarf und welche<br />

inhaltlichen Anforderungen an das ermächtigende<br />

Gesetz zu stellen sind, vgl. dazu Art.<br />

80 Abs. 1 S. 2 GG<br />

Vorrang des Gesetzes<br />

Entscheidungen des parlamentarischen Gesetzgebers<br />

genießen Vorrang.<br />

Verpflichtung der Exekutive, die<br />

Gesetze anzuwenden.<br />

Akte der Exekutive dürfen nicht<br />

vom Gesetz abweichen.

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