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Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.<br />

Staatsrecht I<br />

Oberste Bundesorgane / Bundesrat<br />

Der Bundesrat<br />

- Interessenvertretung der Länder auf Bundesebene, aber Bundesorgan.<br />

- Keine vollwertige zweite Gesetzgebungskammer, sondern ein Vertretungsorgan, das<br />

in bestimmter Weise Einfluss auf die Willensbildung im Bund nehmen kann.<br />

- Zusammensetzung aus Mitgliedern der Landesregierungen, Art. 51 Abs. 1 GG.<br />

- Jedes Land hat, je nach Größe, eine bestimmte Anzahl an Stimmen, Art. 51 Abs. 2<br />

GG.<br />

- Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat.<br />

- Stimmabgabe aber nur einheitlich durch anwesende Mitglieder oder Vertreter.

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