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Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.<br />

Staatsrecht I<br />

Verfassunggebung und Verfassungsänderung<br />

Verfassunggebung<br />

Verfassungsänderung<br />

Das Staatsvolk ist als der Souverän<br />

Inhaber der verfassunggebenden<br />

Gewalt („pouvoir constituant“).<br />

Damit gemeint: Ursprüngliche<br />

Verfassunggebung ebenso wie stete<br />

„Verfassungsweitergebung“.<br />

Durch die verfassungsrechtlich eingesetzten<br />

Staatsorgane in einem dafür<br />

vorgesehenen Verfahren. Die<br />

Verfassungsänderung ist damit Ausdruck<br />

der verfassten Gewalt<br />

(pouvoir constitué).<br />

Anforderungen des Grundgesetzes<br />

an Verfassungsänderungen in Art. 79<br />

GG:<br />

Art. 79 Abs. 1 S. 1 : Erfordernis der<br />

ausdrücklichen Textänderung.<br />

Art. 79 Abs. 2: Zweidrittelmehrheit in<br />

Bundestag und Bundesrat.<br />

Art. 79 Abs. 3: Unantastbare Grundprinzipien<br />

(„Identitätsklausel“).

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