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Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.<br />
Staatsrecht I<br />
Verfassunggebung und Verfassungsänderung<br />
Verfassunggebung<br />
Verfassungsänderung<br />
Das Staatsvolk ist als der Souverän<br />
Inhaber der verfassunggebenden<br />
Gewalt („pouvoir constituant“).<br />
Damit gemeint: Ursprüngliche<br />
Verfassunggebung ebenso wie stete<br />
„Verfassungsweitergebung“.<br />
Durch die verfassungsrechtlich eingesetzten<br />
Staatsorgane in einem dafür<br />
vorgesehenen Verfahren. Die<br />
Verfassungsänderung ist damit Ausdruck<br />
der verfassten Gewalt<br />
(pouvoir constitué).<br />
Anforderungen des Grundgesetzes<br />
an Verfassungsänderungen in Art. 79<br />
GG:<br />
Art. 79 Abs. 1 S. 1 : Erfordernis der<br />
ausdrücklichen Textänderung.<br />
Art. 79 Abs. 2: Zweidrittelmehrheit in<br />
Bundestag und Bundesrat.<br />
Art. 79 Abs. 3: Unantastbare Grundprinzipien<br />
(„Identitätsklausel“).