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Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.<br />

Staatsrecht I<br />

Verwaltungskompetenzen<br />

Vollzug von Landesgesetzen:<br />

Art. 83 ff. GG regeln nur den Vollzug<br />

von Bundesgesetzen.<br />

Landesgesetze werden stets von den<br />

Ländern vollzogen, Art. 30 GG.<br />

Sog. gesetzesfreie Verwaltung:<br />

Auch die gesetzesfreie Verwaltungstätigkeit<br />

fällt grds. in die Zuständigkeit der Länder, es<br />

sei denn, das GG lässt ein Handeln des<br />

Bundes zu.<br />

Ansatzpunkte:<br />

- Art. 86 ff. GG<br />

- Kompetenz kraft Natur der Sache<br />

Bedeutung vor allem für die sog. Leistungsverwaltung.<br />

Beachte: Verbot der „Mischverwaltung“: Verwaltungskompetenzen werden entweder vom Bund<br />

oder von den Ländern wahrgenommen, nicht aber von beiden gemeinsam.

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