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Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.<br />

Staatsrecht I<br />

Art. 23 GG<br />

Grundgesetzliche Maßstäbe für die Europäische Union, Art. 23 GG:<br />

Art. 23 GG macht deutlich, dass das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung weiterhin<br />

gilt. Die Gemeinschaftsorgane dürfen nur in dem Umfang tätig werden, in dem sie dazu von<br />

den Mitgliedsstaaten ermächtigt sind.<br />

Das Gemeinschaftsrecht gilt in Deutschland unmittelbar über die „Brücke“ des Zustimmungsgesetzes.<br />

Im Umfang der Ermächtigung und Zustimmung kann das Gemeinschaftsrecht<br />

Vorrang vor nationalem Recht haben.<br />

Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG benennt Grenzen der Integration, insbesondere das Demokratieprinzip<br />

(Art. 79 Abs. 3, 20 Abs. 1 GG).

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