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Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.<br />

Staatsrecht I<br />

Trennung und Zuordnung der Gewalten<br />

Vielfältige Verschränkungen<br />

Legislativfunktion:<br />

Gesetzesinitiative zumeist<br />

durch Bundesregierung,<br />

Beschluss durch Bundestag,<br />

Ausfertigung und<br />

Verkündung durch den<br />

Bundespräsidenten.<br />

Exekutivfunktion:<br />

Vollzug der Gesetze durch<br />

die Verwaltung; Rechtsverordnungsermächtigungen<br />

= Normsetzung durch die<br />

Exekutive; dabei teilweise<br />

Zustimmungsvorbehalte des<br />

Parlaments.<br />

Gewaltenverschränkung<br />

auch durch personelle<br />

Überschneidungen und<br />

parteipolitische Verklammerungen.<br />

Die Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeiten können die Rechtsstaatlichkeit des Staatshandelns<br />

fördern. Eine rechtsstaatlich wirksame Funktionengliederung erfordert ein angemessenes<br />

Maß von Gewaltentrennung und Gewaltenverschränkung. Verfassungsrechtliche Grenze: Die<br />

Kernbereiche der Funktionen müssen beim primär vorgesehenen Organ verbleiben.

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