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Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.<br />
Staatsrecht I<br />
Trennung und Zuordnung der Gewalten<br />
Vielfältige Verschränkungen<br />
Legislativfunktion:<br />
Gesetzesinitiative zumeist<br />
durch Bundesregierung,<br />
Beschluss durch Bundestag,<br />
Ausfertigung und<br />
Verkündung durch den<br />
Bundespräsidenten.<br />
Exekutivfunktion:<br />
Vollzug der Gesetze durch<br />
die Verwaltung; Rechtsverordnungsermächtigungen<br />
= Normsetzung durch die<br />
Exekutive; dabei teilweise<br />
Zustimmungsvorbehalte des<br />
Parlaments.<br />
Gewaltenverschränkung<br />
auch durch personelle<br />
Überschneidungen und<br />
parteipolitische Verklammerungen.<br />
Die Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeiten können die Rechtsstaatlichkeit des Staatshandelns<br />
fördern. Eine rechtsstaatlich wirksame Funktionengliederung erfordert ein angemessenes<br />
Maß von Gewaltentrennung und Gewaltenverschränkung. Verfassungsrechtliche Grenze: Die<br />
Kernbereiche der Funktionen müssen beim primär vorgesehenen Organ verbleiben.