Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein
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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 10<br />
Dezember 2004 - Januar 2005<br />
rungsgrund zurückgreifen zu müssen, steht § 50 StGB einer doppelten Strafrahmenherabsetzung<br />
nicht entgegen (BGH NStZ 01, 642; BGH NStZ 00, 578 bei Detter; KG<br />
NStZ-RR 00, 68 K/R).<br />
Weil Feststellungen zum Vorliegen eines minder schweren Falles (gänzlich) fehlen, unterliegt<br />
das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung. Für<br />
den Fall, dass ein minder schwerer Fall nach § 29 a Abs. 2 StGB nicht gegeben ist, hat<br />
sich dies nämlich bei der Wahl eines dann zu niedrigen Strafrahmens zu Unrecht zugunsten<br />
des Angeklagten ausgewirkt.<br />
§ 46 StGB<br />
Ausländereigenschaft; Bestreiten der Tat<br />
SenE v. 04.01.2005 - 8 Ss 474/04 -<br />
Das Amtsgericht hat in den Strafzumessungsgründen und zur Einziehung ausgeführt:<br />
„Der Angeklagte hat sich als Gast in der Bundesrepublik und in Köln aufgehalten. Er hat<br />
das Gastrecht zur Begehung von Straftaten missbraucht. Der Schaden, den er angerichtet<br />
hatte, ist nicht unerheblich. Es hätte ihm gut angestanden, hätte er auch im ersten Fall<br />
ein Geständnis abgelegt. Unter Abwägung sämtlicher für und wider den Angeklagten<br />
sprechenden Umstände erschienen Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen tat- und<br />
schuldangemessen. Aus diesen beiden Einsatzstrafen hat das Gericht unter nochmaliger<br />
Abwägung sämtlicher Umstände eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen gebildet.<br />
Diese erschien zur Einwirkung auf ihn und zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich<br />
aber auch ausreichend.<br />
Bei der Bemessung der Höhe eines Tagessatzes wurde der Sozialhilfesatz zugrundegelegt.<br />
Die sichergestellten Handies, die Telefonkarte und das sichergestellte Geld waren als<br />
Beute einzuziehen.“<br />
…<br />
Soweit das Amtsgericht auf den Missbrauch des Gastrechts abstellt, ist zu besorgen,<br />
dass es in der Sache zum Nachteil des Angeklagten in unzulässiger Weise berücksichtigt<br />
hat, dass er Ausländer ist. Die Ausländereigenschaft als solche darf nicht strafschärfend<br />
berücksichtigt werden. Die Staatsangehörigkeit des Täters ist grundsätzlich für die<br />
Bewertung seiner Schuld, die Grundlage für die Strafzumessung ist (§ 46 Abs. 1 S. 1<br />
StGB), ohne Bedeutung. Insbesondere wird auch das Maß der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs.<br />
2 Satz 2 StGB) durch sie nicht beeinflusst. Eine gesteigerte Pflicht, sich im Gastland<br />
straffrei zu führen, trifft den Ausländer nicht (so BGH NStZ-RR 1993, 337 f. = StV 1993,<br />
358 f., vgl. a. KG NStZ – RR 2000, 68 [KIR]; SenE v. 28.10.2003 – Ss 464/03 –<br />
m.w.Nachw.).<br />
Des Weiteren ergibt sich aus der Formulierung „Es hätte ihm gut angestanden, hätte er<br />
auch im ersten Fall ein Geständnis abgelegt“, dass das Amtsgericht dem Angeklagten<br />
Uneinsichtigkeit angelastet hat. Das ist hier rechtsfehlerhaft. Uneinsichtigkeit eines Angeklagten<br />
darf zu seinem Nachteil – sanktionsbegründend bzw. sanktionsverschärfend –<br />
nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Tat des Betroffenen und seiner Persönlichkeit<br />
darauf schließen lässt, dass er sich durch eine mildere Sanktion nicht hinreichend<br />
beeindrucken lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten (ständige Senatsrechtssprechung,<br />
vgl. nur Senatsentscheidung VRS 81, 200; NZV 1995, 327, 328 am<br />
Ende; SenE v. 14.02.2000 – Ss 26/01 B; Steindorf in KK – OWiG, 2. Auflage, § 17 Rdnr.