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Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 10<br />

Dezember 2004 - Januar 2005<br />

rungsgrund zurückgreifen zu müssen, steht § 50 StGB einer doppelten Strafrahmenherabsetzung<br />

nicht entgegen (BGH NStZ 01, 642; BGH NStZ 00, 578 bei Detter; KG<br />

NStZ-RR 00, 68 K/R).<br />

Weil Feststellungen zum Vorliegen eines minder schweren Falles (gänzlich) fehlen, unterliegt<br />

das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung. Für<br />

den Fall, dass ein minder schwerer Fall nach § 29 a Abs. 2 StGB nicht gegeben ist, hat<br />

sich dies nämlich bei der Wahl eines dann zu niedrigen Strafrahmens zu Unrecht zugunsten<br />

des Angeklagten ausgewirkt.<br />

§ 46 StGB<br />

Ausländereigenschaft; Bestreiten der Tat<br />

SenE v. 04.01.2005 - 8 Ss 474/04 -<br />

Das Amtsgericht hat in den Strafzumessungsgründen und zur Einziehung ausgeführt:<br />

„Der Angeklagte hat sich als Gast in der Bundesrepublik und in Köln aufgehalten. Er hat<br />

das Gastrecht zur Begehung von Straftaten missbraucht. Der Schaden, den er angerichtet<br />

hatte, ist nicht unerheblich. Es hätte ihm gut angestanden, hätte er auch im ersten Fall<br />

ein Geständnis abgelegt. Unter Abwägung sämtlicher für und wider den Angeklagten<br />

sprechenden Umstände erschienen Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen tat- und<br />

schuldangemessen. Aus diesen beiden Einsatzstrafen hat das Gericht unter nochmaliger<br />

Abwägung sämtlicher Umstände eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen gebildet.<br />

Diese erschien zur Einwirkung auf ihn und zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich<br />

aber auch ausreichend.<br />

Bei der Bemessung der Höhe eines Tagessatzes wurde der Sozialhilfesatz zugrundegelegt.<br />

Die sichergestellten Handies, die Telefonkarte und das sichergestellte Geld waren als<br />

Beute einzuziehen.“<br />

…<br />

Soweit das Amtsgericht auf den Missbrauch des Gastrechts abstellt, ist zu besorgen,<br />

dass es in der Sache zum Nachteil des Angeklagten in unzulässiger Weise berücksichtigt<br />

hat, dass er Ausländer ist. Die Ausländereigenschaft als solche darf nicht strafschärfend<br />

berücksichtigt werden. Die Staatsangehörigkeit des Täters ist grundsätzlich für die<br />

Bewertung seiner Schuld, die Grundlage für die Strafzumessung ist (§ 46 Abs. 1 S. 1<br />

StGB), ohne Bedeutung. Insbesondere wird auch das Maß der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs.<br />

2 Satz 2 StGB) durch sie nicht beeinflusst. Eine gesteigerte Pflicht, sich im Gastland<br />

straffrei zu führen, trifft den Ausländer nicht (so BGH NStZ-RR 1993, 337 f. = StV 1993,<br />

358 f., vgl. a. KG NStZ – RR 2000, 68 [KIR]; SenE v. 28.10.2003 – Ss 464/03 –<br />

m.w.Nachw.).<br />

Des Weiteren ergibt sich aus der Formulierung „Es hätte ihm gut angestanden, hätte er<br />

auch im ersten Fall ein Geständnis abgelegt“, dass das Amtsgericht dem Angeklagten<br />

Uneinsichtigkeit angelastet hat. Das ist hier rechtsfehlerhaft. Uneinsichtigkeit eines Angeklagten<br />

darf zu seinem Nachteil – sanktionsbegründend bzw. sanktionsverschärfend –<br />

nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Tat des Betroffenen und seiner Persönlichkeit<br />

darauf schließen lässt, dass er sich durch eine mildere Sanktion nicht hinreichend<br />

beeindrucken lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten (ständige Senatsrechtssprechung,<br />

vgl. nur Senatsentscheidung VRS 81, 200; NZV 1995, 327, 328 am<br />

Ende; SenE v. 14.02.2000 – Ss 26/01 B; Steindorf in KK – OWiG, 2. Auflage, § 17 Rdnr.

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