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Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 12<br />

Dezember 2004 - Januar 2005<br />

§ 47 StGB<br />

Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe bei einer Tatserie<br />

SenE v. 30.11.2004 - 8 Ss 453/04 -<br />

Die Begründung des Amtsgericht zu den Einzelstrafen gibt dem Senat darüber hinaus<br />

Veranlassung, für das nachfolgende Verfahren auf folgendes hinzuweisen:<br />

Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung<br />

kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise<br />

unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40,<br />

42 f.; OLG Hamm VRS 97, 410 [411]). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten<br />

hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung<br />

aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist<br />

(BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7 = NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370; OLG<br />

Hamm VRS 97, 410 [411] m. w. Nachw.). Damit die Anwendung des § 47 StGB auf<br />

Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung<br />

(BGH StV 1982, 366; StV 1994, 370; OLG Schleswig StV 1982, 367; StV 1993,<br />

29, 30; Senat NJW 1981, 411; SenE v. 03.01.2003 - Ss 536/02 -; SenE v. 29.08.2003 -<br />

Ss 336-337/03 -; SenE v. 16.04.2004 - Ss 130/04 -; vgl. a. Dahs/Dahs, Die Revision im<br />

Strafrecht, 5. Aufl., Rdnr. 394). Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene,<br />

die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten,<br />

warum eine kurzfristige Freiheitsstrafe unerläßlich ist. Formelhafte Wendungen genügen<br />

nicht (BGH StV 1982, 366; OLG Köln DAR 1971, 301; Hanack, in: Löwe-Rosenberg,<br />

<strong>StPO</strong>, 25. Aufl., § 337 Rdnr. 225; OLG Hamm VRS 101, 120 [121]). Der Tatrichter hat<br />

vielmehr für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände<br />

in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der kurzzeitigen<br />

Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der<br />

Rechtsordnung unerlässlich gemacht haben (SenE v. 15.06.1999 - Ss 219/99 -; SenE v.<br />

22.01.2002 - Ss 442/01 -; SenE v. 16.04.2004 - Ss 130/04 -;). Dabei ist zu beachten,<br />

dass die hohe Anzahl verwirklichter Taten nicht stets Zeichen einer zu Lasten des Täters<br />

zu berücksichtigenden starken kriminellen Energie sein muss. Die wiederholte Verwirklichung<br />

gleichartiger, in engem Zusammenhang stehender Taten können auch Ausdruck<br />

einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein (SenE v. 04.11.1997 - Ss<br />

607/97 -).<br />

§ 55 StGB<br />

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung<br />

SenE v. 07.12.2004 - 8 Ss 459/04 -<br />

Demgegenüber hält die nachträgliche Gesamtsstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 StGB) rechtlicher<br />

Überprüfung nicht stand.<br />

Das Landgericht hat zu den einbezogenen Verurteilungen lediglich die zu Grunde liegenden<br />

Lebenssachverhalte mitgeteilt, die mögliche - soweit es sich um Urteile handelt - Mitteilung<br />

der jeweiligen Strafzumessungserwägungen ist indes unterblieben. Zwar ist der<br />

Tatrichter bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung früherer Strafen nur an<br />

die Feststellungen der früheren Verurteilungen zu den Einzelstrafen gebunden (BGH StV<br />

2003, 555 = StraFo 2003, 97 = NStZ-RR 2003, 9). Gleichwohl hat er auch deren Strafzumessungserwägungen<br />

zu berücksichtigen (BGH a.a.O.; Senatsentscheidung vom

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