Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein
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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 12<br />
Dezember 2004 - Januar 2005<br />
§ 47 StGB<br />
Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe bei einer Tatserie<br />
SenE v. 30.11.2004 - 8 Ss 453/04 -<br />
Die Begründung des Amtsgericht zu den Einzelstrafen gibt dem Senat darüber hinaus<br />
Veranlassung, für das nachfolgende Verfahren auf folgendes hinzuweisen:<br />
Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung<br />
kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise<br />
unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40,<br />
42 f.; OLG Hamm VRS 97, 410 [411]). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten<br />
hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung<br />
aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist<br />
(BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7 = NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370; OLG<br />
Hamm VRS 97, 410 [411] m. w. Nachw.). Damit die Anwendung des § 47 StGB auf<br />
Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung<br />
(BGH StV 1982, 366; StV 1994, 370; OLG Schleswig StV 1982, 367; StV 1993,<br />
29, 30; Senat NJW 1981, 411; SenE v. 03.01.2003 - Ss 536/02 -; SenE v. 29.08.2003 -<br />
Ss 336-337/03 -; SenE v. 16.04.2004 - Ss 130/04 -; vgl. a. Dahs/Dahs, Die Revision im<br />
Strafrecht, 5. Aufl., Rdnr. 394). Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene,<br />
die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten,<br />
warum eine kurzfristige Freiheitsstrafe unerläßlich ist. Formelhafte Wendungen genügen<br />
nicht (BGH StV 1982, 366; OLG Köln DAR 1971, 301; Hanack, in: Löwe-Rosenberg,<br />
<strong>StPO</strong>, 25. Aufl., § 337 Rdnr. 225; OLG Hamm VRS 101, 120 [121]). Der Tatrichter hat<br />
vielmehr für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände<br />
in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der kurzzeitigen<br />
Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der<br />
Rechtsordnung unerlässlich gemacht haben (SenE v. 15.06.1999 - Ss 219/99 -; SenE v.<br />
22.01.2002 - Ss 442/01 -; SenE v. 16.04.2004 - Ss 130/04 -;). Dabei ist zu beachten,<br />
dass die hohe Anzahl verwirklichter Taten nicht stets Zeichen einer zu Lasten des Täters<br />
zu berücksichtigenden starken kriminellen Energie sein muss. Die wiederholte Verwirklichung<br />
gleichartiger, in engem Zusammenhang stehender Taten können auch Ausdruck<br />
einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein (SenE v. 04.11.1997 - Ss<br />
607/97 -).<br />
§ 55 StGB<br />
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung<br />
SenE v. 07.12.2004 - 8 Ss 459/04 -<br />
Demgegenüber hält die nachträgliche Gesamtsstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 StGB) rechtlicher<br />
Überprüfung nicht stand.<br />
Das Landgericht hat zu den einbezogenen Verurteilungen lediglich die zu Grunde liegenden<br />
Lebenssachverhalte mitgeteilt, die mögliche - soweit es sich um Urteile handelt - Mitteilung<br />
der jeweiligen Strafzumessungserwägungen ist indes unterblieben. Zwar ist der<br />
Tatrichter bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung früherer Strafen nur an<br />
die Feststellungen der früheren Verurteilungen zu den Einzelstrafen gebunden (BGH StV<br />
2003, 555 = StraFo 2003, 97 = NStZ-RR 2003, 9). Gleichwohl hat er auch deren Strafzumessungserwägungen<br />
zu berücksichtigen (BGH a.a.O.; Senatsentscheidung vom