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Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 8<br />

Dezember 2004 - Januar 2005<br />

Im Strafausspruch kann das Urteil hingegen keinen Bestand haben, weil nach den Urteilsgründen<br />

nicht ausgeschlossen werden kann, dass die erkannte Strafe auf rechtsfehlerhaften<br />

Erwägungen beruht.<br />

Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt:<br />

„Aufgrund dieser Feststellungen in der Hauptverhandlung ist die Angeklagte überführt der<br />

Beihilfe der von dem gesondert verfolgten A. begangenen schweren Untreue.<br />

Die Angeklagte hat sich in insgesamt 28 Fällen strafbar gemacht.<br />

Zur Einwirkung auf die Angeklagte und zur Verteidigung der Rechtsordnung erscheint<br />

eine Freiheitsstrafe unerläßlich.<br />

Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Angeklagte den Sozialstaat gemeinschaftlich<br />

mit dem A. hemmungslos ausgenutzt hat. Strafmildernd kann allerdings<br />

das von der Angeklagten abgelegte Geständnis gewertet werden.<br />

Zwar hat sich die Angeklagte der Beihilfe zur Untreue im besonders schweren Fall strafbar<br />

gemacht, die besonderen Erschwerungsgründe der Untreue im besonders schweren<br />

Fall können der Angeklagten jedoch nicht zugerechnet werden, da sie von dem tatsächlichen<br />

Ausmaß der vom A. begangenen Untreue nichts wußte. Der Strafrahmen bezüglich<br />

der Angeklagten bewegt sich daher im Bereich des § 266 Abs. 1 StGB.<br />

Gleichwohl hält das Gericht es für erforderlich, die Angeklagte in eine kurze Freiheitsstrafe<br />

für jede der einzelnen Taten zu nehmen.“<br />

Diese Ausführungen sind materiell-rechtlich unvollständig, weil das Amtsgericht die gemäß<br />

§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 StGB vorgeschriebene doppelte Strafrahmenverschiebung<br />

nach § 49 Abs. 1 StGB außer acht gelassen hat (vgl. hierzu BGH, wistra 2004,<br />

227; BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2). Der vom Amtsgericht zugrunde gelegte<br />

Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB hätte gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert<br />

werden müssen. Das Treueverhältnis nach § 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbegründendes<br />

persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (vgl. BGH StV 1995, 73;<br />

BGHSt 26, 53 f.; BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 1). Dieses Merkmal fehlt bei der Angeklagten.<br />

Sind die Handlungen der Angeklagten darüber hinaus lediglich als Beihilfehandlungen<br />

zur Untreue zu werten, so wird der (gemilderte) Strafrahmen zusätzlich gem.<br />

§§ 27 Abs 2, 49 Abs 1 StGB zugunsten des Angeklagten verschoben (BGHR StGB § 26<br />

Gehilfe 1 (Gründe)). Bei diesem Mangel kann der Senat nicht ausschließen, dass der<br />

Tatrichter bei richtiger Bestimmung des Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt<br />

hätte.<br />

§ 46 StGB<br />

Urteilsgründe<br />

SenE v. 16.11.2004 - 8 Ss 413/04 -<br />

Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,<br />

den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen<br />

hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu<br />

bewerten und gegeneinander abzuwägen (Gribbohm in Leipziger Kommentar StGB, 11.<br />

Auflage, § 46 Rn. 326 mit Nachweisen; vgl. BGH NStZ 1990, 334; NJW 2000, 3010; SenE<br />

v. 28.12.2000 – Ss 529/00 -). Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler<br />

vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen<br />

ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich<br />

anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer

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