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Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 18<br />

Dezember 2004 - Januar 2005<br />

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)<br />

§ 66 OWiG<br />

Zuständigkeitsmangel und Wirksamkeit des Bußgeldbescheids<br />

SenE v. 25.01.2005 - 8 Ss-OWi 98/04 -<br />

Es fehlt auch nicht im Hinblick auf die Zuständigkeitsfrage an der Verfahrensvoraussetzung<br />

eines wirksamen Bußgeldbescheids.<br />

Die fehlende Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für den Erlass des Bußgeldbescheides<br />

führt nur bei evidentem Verstoß gegen die gesetzlichen Kompetenzregelungen,<br />

der sich für den Betroffenen als staatlicher Willkürakt darstellt, zur<br />

Nichtigkeit (OLG Düsseldorf JMBl NW 2002, 235 = wistra 2002, 439 = VRS 103,<br />

437 = GewArch 2003, 330; vgl. auch BayObLG DAR 2004, 709 f.). So liegt es hier<br />

aber nicht. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat die Firma<br />

Frank R. Bibow ihren Hauptsitz in Großbritannien, also im Ausland, so dass sich<br />

schon eine originäre Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 23 Abs. 2 GüKG ergeben<br />

könnte, sofern ihm die Zuständigkeit nicht nach § 21 Abs. 1 GüKG übertragen<br />

worden ist.<br />

§ 68 OWiG<br />

Zuständigkeit des Amtsgerichts<br />

SenE v. 25.01.2005 - 8 Ss-OWi 98/04 -<br />

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das Amtsgericht Köln gem. §<br />

68 Abs. 1 OWiG zur Entscheidung berufen. Das gilt unabhängig davon, ob zuständige<br />

Bußgeldbehörde der Landrat des Erftkreises – wie die Rechtsbeschwerde<br />

meint – oder das Bundesamt mit Sitz in Köln ist. Denn örtlich zuständig ist das<br />

Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid<br />

erlassen hat, ihren Sitz hat. Dabei kommt es in der Regel nicht darauf an, ob die<br />

Verwaltungsbehörde örtlich oder sachlich für die Ahndung zuständig war (vgl.<br />

hierzu Göhler, OWiG, 13. Aufl. § 68 Rn 3; KK OWiG-Senge, 2. Aufl., § 71 Rn 10;<br />

OLG Düsseldorf VRS 61, 275; OLG Koblenz VRS 52, 365).<br />

§ 71 OWiG, § 267 <strong>StPO</strong><br />

Urteilsgründe im Bußgeldverfahren<br />

SenE v. 25.01.2005 - 8 Ss-OWi 98/04 -<br />

Dagegen tragen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht.<br />

Es fehlt an einer ausreichenden Konkretisierung der dem Betroffenen vorgeworfenen<br />

Verstöße. Weder wird mitgeteilt, durch welche Einzelhandlungen der Betroffene die zahlenmäßig<br />

angeführten Beförderungen veranlasst hat, noch welche konkreten Beförderungen<br />

erfolgt sind.

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