23.03.2014 Aufrufe

Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 4<br />

Dezember 2004 - Januar 2005<br />

bar macht, selbst wenn keine Verhandlungsunfähigkeit besteht (ständige Senatsrechtsprechung,<br />

vgl. nur Senat VRS 96, 451; VRS 98, 150; vom 25.04.2002 – Ss 38/02). Zur<br />

Glaubhaftmachung der Krankheit genügt in der Regel die Vorlage eines privatärztlichen<br />

Attestes (OLG Düsseldorf VRS 71, 292; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE<br />

vom 25.04.2002 – Ss 38/02). Dem ärztlichen Attest vom 17.08.2004 ist zu entnehmen,<br />

dass bei dem Angeklagten in dem Zeitraum, in den die Berufungshauptverhandlung fiel,<br />

eine Magen- und Darmerkrankung vorlag. Die Diagnose des Arztes ist mit dem Entschuldigungsvorbringen<br />

des Angeklagten ohne weiteres in Einklang zu bringen. Anhaltspunkte<br />

für die Annahme, es handele sich um ein durch Täuschung der Arztes erschlichenes oder<br />

ein erbetenes „Gefälligkeitsattest“ (vgl. SenE VRS 97, 362, 365; vom 16.10.2001 – Ss<br />

416/01 und vom 25.04.2002 – Ss 38/02), sind nicht ersichtlich.<br />

Damit hat der Angeklagte die Unzumutbarkeit einer Teilnahme an der Hauptverhandlung<br />

glaubhaft gemacht.<br />

…<br />

Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung, über die gemäß § 342 Abs. 2 Satz 2 <strong>StPO</strong><br />

vorab zu befinden ist, ist das Verwerfungsurteil vom 18.08.2004 beseitigt und die Revision<br />

gegenstandslos (SenE vom 16.10.2001 – Ss 416/01; Meyer-Goßner, <strong>StPO</strong>, 47. Auflage,<br />

§ 329 Rn. 44, § 342 Rn 2 m. w. N.).<br />

§ 345 <strong>StPO</strong><br />

Revisionsbegründung; Unterschrift des Verteidigers<br />

SenE v. 14.12.2004- 8 Ss 433/04 -<br />

Nach § 345 Abs. 2 <strong>StPO</strong> kann die Revision u.a. durch eine von dem Verteidiger unterzeichnete<br />

Schrift begründet werden. Insoweit ist zur wirksamen Unterzeichnung ein die<br />

Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich,<br />

der sich nicht als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische<br />

Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen<br />

Dritten zumindest erschwert (BGH NJW 88, 713; OLG Düsseldorf NStZ – RR 2000, 371 =<br />

VRS 99, 438; OLG Düsseldorf JMBl NW 02, 54 [55]; SenE vom 23.02.2001 – Ss 47/01 –<br />

B; SenE v. 09.11.2004 - 8 Ss 440/04 -).<br />

Dazu bedarf es zwar nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr,<br />

dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den<br />

Namen aus dem Schriftbild heraus lesen kann (OLG Düsseldorf JMBl. NW 02 5455). Das<br />

setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es<br />

sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH NJW 85, 1227; ständige Rechtsprechung<br />

auch des Senats, zuletzt SenE vom 07.12.2004 – 8 Ss 427/04 -, vgl. auch<br />

Meyer-Goßner, <strong>StPO</strong>, 47. Aufl., Einleitung Rdnr. 129 und Kukein in Karlsruher Kommentar,<br />

<strong>StPO</strong>, 5. Aufl., § 345 Rdnr. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen).<br />

Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist der Verteidigerschriftsatz vom<br />

16. Juni 2004 nicht auf. Er ist handschriftlich lediglich mit Zeichen versehen, die keinerlei<br />

Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder mit einer Buchstabenfolge aus dem Namen<br />

„G“ aufweisen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!