Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein
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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 2<br />
Dezember 2004 - Januar 2005<br />
te. Sie enthalten daher keine prozessordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Abs. 1<br />
Satz 3 <strong>StPO</strong> in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf die vom Verkehrsverstoß gefertigten<br />
Lichtbilder.<br />
Das Amtsgericht hat keine Ausführungen zur Art und Qualität des in Augenschein<br />
genommenen Lichtbildes gemacht. Bereits dies ist erforderlich, da bei einem bestreitenden<br />
Betroffenen grundsätzlich nur scharfe Hochglanzfotos mit ausreichendem<br />
Kontrast, nicht aber (schlechte) kontrastarme Papierausdrucke oder (unbrauchbare)<br />
Computerausdruck eine rechtsfehlerfreie Identifizierung ermöglichen<br />
(vgl. OLG Hamm, Verkehrsrecht aktuell 2004, 119).<br />
§ 267 <strong>StPO</strong><br />
Urteilsgründe; Beweiswürdigung<br />
SenE v. 21.12.2004 - 8 Ss 471/04 -<br />
Im Urteil ist eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen<br />
vorzunehmen. Sie kann durch die bloße Wiedergabe des Inhalts der Aussage nicht<br />
ersetzt werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine<br />
Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die<br />
Grundlage der Verurteilung geworden ist. Er ist deshalb gehalten, die in der Hauptverhandlung<br />
verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus<br />
ihnen bestimmte Schlüsse zuungunsten oder zugunsten des Angeklagten herleiten lassen<br />
(BGH, NStZ 85, 184).<br />
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil entspricht nicht diesen Anforderungen.<br />
Dem Urteil kann nicht entnommen werden, welchen der unterschiedlichen Angaben sowohl<br />
des Angeklagten als auch der vernommenen Zeugen das Gericht im Ergebnis gefolgt<br />
ist und welchen tatsächlichen Sachverhalt es der Verurteilung zugrunde gelegt hat.<br />
Das Urteil erschöpft sich insoweit in einer Darstellung der Aussagen des Angeklagten,<br />
des Geschädigten und der übrigen Zeugen und lässt besorgen, dass das Gericht rechtsirrtümlich<br />
davon ausgegangen ist, eine umfangreiche Darstellung erhobener Beweise<br />
könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen.<br />
Gerade aber weil sowohl die Aussage des Angeklagten als auch die der vernommenen<br />
Zeugen inhaltlich voneinander abweichen und sich teilweise widersprechen, hätte es einer<br />
näheren Auseinandersetzung mit ihnen bedurft.<br />
§§ 300, 335 <strong>StPO</strong><br />
Wahl zwischen Berufung und Revision<br />
SenE v. 21.12.2004 – 8 Ss 472/04 -<br />
Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel des Angeklagten nicht als<br />
Revision, sondern als Berufung zu behandeln.<br />
Zwar hat der Angeklagte sein unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist<br />
(§ 345 Abs. 1 <strong>StPO</strong>) als Revision bezeichnet. Sind aber mehrere