23.03.2014 Aufrufe

Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 2<br />

Dezember 2004 - Januar 2005<br />

te. Sie enthalten daher keine prozessordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Abs. 1<br />

Satz 3 <strong>StPO</strong> in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf die vom Verkehrsverstoß gefertigten<br />

Lichtbilder.<br />

Das Amtsgericht hat keine Ausführungen zur Art und Qualität des in Augenschein<br />

genommenen Lichtbildes gemacht. Bereits dies ist erforderlich, da bei einem bestreitenden<br />

Betroffenen grundsätzlich nur scharfe Hochglanzfotos mit ausreichendem<br />

Kontrast, nicht aber (schlechte) kontrastarme Papierausdrucke oder (unbrauchbare)<br />

Computerausdruck eine rechtsfehlerfreie Identifizierung ermöglichen<br />

(vgl. OLG Hamm, Verkehrsrecht aktuell 2004, 119).<br />

§ 267 <strong>StPO</strong><br />

Urteilsgründe; Beweiswürdigung<br />

SenE v. 21.12.2004 - 8 Ss 471/04 -<br />

Im Urteil ist eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen<br />

vorzunehmen. Sie kann durch die bloße Wiedergabe des Inhalts der Aussage nicht<br />

ersetzt werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine<br />

Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die<br />

Grundlage der Verurteilung geworden ist. Er ist deshalb gehalten, die in der Hauptverhandlung<br />

verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus<br />

ihnen bestimmte Schlüsse zuungunsten oder zugunsten des Angeklagten herleiten lassen<br />

(BGH, NStZ 85, 184).<br />

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil entspricht nicht diesen Anforderungen.<br />

Dem Urteil kann nicht entnommen werden, welchen der unterschiedlichen Angaben sowohl<br />

des Angeklagten als auch der vernommenen Zeugen das Gericht im Ergebnis gefolgt<br />

ist und welchen tatsächlichen Sachverhalt es der Verurteilung zugrunde gelegt hat.<br />

Das Urteil erschöpft sich insoweit in einer Darstellung der Aussagen des Angeklagten,<br />

des Geschädigten und der übrigen Zeugen und lässt besorgen, dass das Gericht rechtsirrtümlich<br />

davon ausgegangen ist, eine umfangreiche Darstellung erhobener Beweise<br />

könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen.<br />

Gerade aber weil sowohl die Aussage des Angeklagten als auch die der vernommenen<br />

Zeugen inhaltlich voneinander abweichen und sich teilweise widersprechen, hätte es einer<br />

näheren Auseinandersetzung mit ihnen bedurft.<br />

§§ 300, 335 <strong>StPO</strong><br />

Wahl zwischen Berufung und Revision<br />

SenE v. 21.12.2004 – 8 Ss 472/04 -<br />

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel des Angeklagten nicht als<br />

Revision, sondern als Berufung zu behandeln.<br />

Zwar hat der Angeklagte sein unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist<br />

(§ 345 Abs. 1 <strong>StPO</strong>) als Revision bezeichnet. Sind aber mehrere

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!