Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein
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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 14<br />
Dezember 2004 - Januar 2005<br />
Die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäß § 74 StGB liegen ersichtlich nicht vor.<br />
Sichergestellt wurden ersichtlich Sachen, die als Beutestücke angesehen wurden. Die<br />
Tatbeute unterliegt aber nicht der Einziehung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 74<br />
Rdnr.5). In Betracht kommt insoweit nur die Anordnung des Verfalls.<br />
Der Verfall (§ 73 StGB) kann nur gegen den Täter oder Teilnehmer angeordnet werden,<br />
soweit dieser unmittelbar aus der abgeurteilten Tat wirtschaftlich etwas in eigener Verfügungsgewalt<br />
erlangt hat (SenE v. 19.04.2002 - Ss 154-155/02 -; BGH [21.03.02] BGHSt<br />
47, 260 [269] = NJW 2002, 2257 [2259] = NStZ 2002, 477 [479]). Vorauszusetzen ist eine<br />
unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil (BGHSt 47, 260 [269] = NJW<br />
2002, 2257 [2259] = NStZ 2002, 477 [479]). Insoweit fehlen aber jegliche Feststellungen<br />
zur Spezifizierung der sichergestellten Gegenstände sowie dazu, dass der Angeklagte<br />
diese durch die beiden hier abgeurteilten Diebstähle erlangt hat.<br />
Soweit das Amtsgericht gemeint haben sollte, die Voraussetzungen eines erweiterten<br />
Verfalls gem. § 73 d Abs. 1 StGB lägen vor, fehlen auch dazu die eine solche Annahme<br />
rechtfertigenden Feststellungen. Als Gesetz, „das auf diese Vorschrift verweist“, käme<br />
insoweit denkbar § 244 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB in Betracht. Das setzte u.a. voraus,<br />
dass der Angeklagte einen Diebstahl als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung<br />
von Raub oder Diebstahl verbundenen Bande und unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds<br />
begangen hätte (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. § 244 Rn 16). Derartiges ist<br />
bisher nicht festgestellt.<br />
§ 164 StGB<br />
falsche Verdächtigung<br />
SenE v. 07.01.2005 - 8 Ss 479/04 -<br />
Hinsichtlich der Tat vom 14.01.2002 muss die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener<br />
falscher Verdächtigung entfallen, weil die Feststellungen im Berufungsurteil die innere<br />
Tatseite dieses Straftatbestandes nicht belegen und auszuschließen ist, dass eine Neuverhandlung<br />
dazu weitere Erkenntnisse liefern würde.<br />
Der subjektive Tatbestand des § 164 StGB erfordert u. a., dass der Täter weiß und will,<br />
dass ein behördliches Verfahren gegen den Verdächtigten die notwendige Folge seiner<br />
Handlung ist; bedingter Vorsatz genügt nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage, §<br />
164 Rnr. 13 mit Nachweisen).<br />
Die Feststellungen der Strafkammer belegen nicht, dass der Angeklagte bei seinen Äußerungen<br />
zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Aachen in dieser Vorstellung<br />
gehandelt hat.<br />
§ 252 StGB<br />
räuberischer Diebstahl<br />
Beutesicherungsabsicht<br />
SenE v. 18.01.2005 - 8 Ss 446/04 -<br />
Der subjektive Tatbestand des § 252 StGB setzt Vorsatz voraus, der sich auf den Diebstahl<br />
und die Nötigungshandlung bezieht; ferner muss der Täter in Besitzerhaltungsabsicht<br />
handeln, was bedeutet, dass die Gewaltanwendung oder Drohung zum Ziel haben