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Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 26<br />

Dezember 2004 - Januar 2005<br />

Eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

zur Frage der Vereinbarkeit des § 79 OWiG mit dem Grundgesetz ist<br />

nicht veranlasst. Eine Verfassungswidrigkeit des § 79 OWiG ist nicht zu erkennen. Insoweit<br />

kommt auch nicht etwa das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Die von<br />

dem Betroffenen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG befürchtete<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis würde ihn nicht rechtlos stellen; ihm blieben die Möglichkeit<br />

des Widerspruchs und der Anfechtungsklage. Dass hierbei keine aufschiebende Wirkung<br />

eintritt (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG). liegt an den Differenzierungen der Rechtsmittelsysteme.<br />

Es besagt dies aber nicht zugleich, dass die Einschränkung der Zulässigkeit der<br />

Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 OWiG ihrerseits verfassungswidrig wäre.

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