Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 26 Dezember 2004 - Januar 2005 Eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit des § 79 OWiG mit dem Grundgesetz ist nicht veranlasst. Eine Verfassungswidrigkeit des § 79 OWiG ist nicht zu erkennen. Insoweit kommt auch nicht etwa das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Die von dem Betroffenen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG befürchtete Entziehung der Fahrerlaubnis würde ihn nicht rechtlos stellen; ihm blieben die Möglichkeit des Widerspruchs und der Anfechtungsklage. Dass hierbei keine aufschiebende Wirkung eintritt (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG). liegt an den Differenzierungen der Rechtsmittelsysteme. Es besagt dies aber nicht zugleich, dass die Einschränkung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 OWiG ihrerseits verfassungswidrig wäre.
Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 27 Dezember 2004 - Januar 2005 Straßenverkehrsordnung (StVO) § 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 (VZ 274) StVO Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsmessung SenE v. 28.01.2005 - 8 Ss-OWi 40/04 - Weiterhin sind auch die Feststellungen zur angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitung materiell-rechtlich unvollständig. Insoweit lässt sich dem in das Urteil hineinkopierten Bußgeldbescheid lediglich entnehmen, die festgestellte Geschwindigkeit habe (abzüglich Toleranz) 152 km/h betragen. Der Toleranzwert wird nicht angegeben, was grundsätzlich zu fordern ist (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3083 f.). Dies war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da bei einem (weiteren) Abzug von "nur" zwei Kilometer pro Stunde die Regelgeldbuße nach Nr. 11.3.7 BKat 100,-- Euro statt der verhängten 150,-- Euro betragen würde. Schließlich genügen auch die Feststellungen zum Messverfahren den an sie zu stellenden Anforderungen nicht. Das Gericht stellt hierzu lediglich fest: "Es liegt ein Regelmessverfahren vor. Angriffe hiergegen sind nicht vorgetragen worden." Will das Tatgericht die Feststellungen auf ein "Regelmessverfahren" stützen, so sollte das Urteil, auch wenn Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung nicht geltend gemacht werden, Ausführungen jedenfalls zur Eichung des Gerätes sowie zur (ordnungsgemäßen) Aufstellung und Bedienung enthalten (vgl. OLG Frankfurt, ZfS 2001, 233 f.). Selbst bei einem geständigen Betroffenen ist jedenfalls die Feststellung zu fordern, welches Messverfahren (Stationäres Gerät, Laserpistole, Radarmesswagen pp.) angewendet worden ist (vgl. BGH, NJW 1993, 3081, 3083 f.). Dem angefochtenen Urteil lässt sich aus dem "hineinkopierten" Bußgeldbescheid lediglich entnehmen, dass es sich um ein „Radarmessgerät Multinova 6 F" gehandelt hat, so dass nicht einmal erkennbar ist, welches Messverfahren angewendet worden ist. ------------------ vgl. dazu allerdings: Ohne konkreten Anlaß sind im Urteil auch Feststellungen darüber, dass das Gerät geeicht war, entbehrlich. OLG Hamm [17.02.88] DAR 1998, 244; OLG Hamm [19.04.99] DAR 1999, 416 = VRS 97, 185 [186] = NZV 2000, 95; OLG Düsseldorf NZV 1994, 41; BayObLG [17.06.04] DAR 2004, 533; SenE v. 16.05.2000 - Ss 185/00 B -: vgl. ferner: Näherer Angaben bedarf es nicht, wenn der Betr. die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein uneingeschränktes, nachvollziehbares Geständnis einräumt und das Gericht von der Richtigkeit der Angaben überzeugt ist. Gesteht der Betr. uneingeschränkt und glaubhaft ein, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein, so bedarf es nicht einmal der Angabe des Meßverfahrens und der Toleranzwerte. BGHSt 39, 291, 303 = NJW 1993, 3081, 3084 = VRS 86, 287; OLG Jena [26.02.02] DAR 2002, 325 [326]; OLG Jena [24.05.04] zfs 2004, 479 [480]; OLG Jena [07.06.04] DAR 2004, 664 = VRS 107, 301; OLG Karlsruhe [10.11.04] DAR 2005, 46 = NZV 2005, 54 [55]; OLG Koblenz [10.09.03] zfs 2003, 615 [616]; OLG Kobelnz [09.12.03] NStZ 2004, 396 [397]; OLG Jena [17.06.04] VRS 107, 296 [300]; OLG Rostock [16.08.01] VRS 101, 380 [384 f.] = NZV 2002, 137 [138]; OLG Schleswig [26.02.03] NZV 2003, 394; OLG Zweibrücken [04.06.03] DAR 2003, 531 = VRS 105, 352; wohl auch OLG Hamm [13.03.03] NZV 2003, 494 [495] = VRS 105, 229 [231] = NStZ-RR 2004, 26;
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