(1935), S. 4.
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damit auch die Verwirklichung der Salzmannschen Erziehungsidee für alle Zukunft<br />
gewährleistet sah.<br />
Drei Generationen hindurch war Schnepfenthal im Sinne dieses Gesezes<br />
ungeteilt vom Vater auf den Sohn übergegangen; deshalb war es auch Ausfelds<br />
Wunsch und Wille, daß sein Sohn, der in diesem Falle der Anerbe war, Schnepfenthal<br />
so übernehmen möchte, wie es ihm einst von seinem Vater übergeben war, und<br />
wie es sichin seinen Tagen und unter seiner Leitung gestaltet hatte.<br />
Wag gehört nun eigentlich alles zu einem Erbhof? Zu ihm zählen zunächst die<br />
im Eigentum des Bauern stehenden Grundstücke; zum Erbhof Schnepfenthal also<br />
abgesehenvon den unbebauten Flächen - neben den Gebäuden, die der Landwirtschaft<br />
dienen, natürlich auch das Hauptgebäude der Erziehungsanstalt, also das erste und<br />
zweite Haus. Darüber hinaus ist aber noch festgelegt, daß auch zum Erbhof das im<br />
Eigentum des Bauern stehende " Zubehör"' rechnet. Das Gesetz erläutert, was<br />
darunter zu verstehen ist:<br />
"Zum Hofzubehör gehören die auf dem Hofe befindlichen Urkunden, aus<br />
früheren Generationen stammende Familienbriefe, ferner Bilder mit Erinnerung<br />
Geweihe und ähnliche auf den Hof und die darauf seßhafte<br />
Bauernfamilie bezügliche Erinnerungsstücke. '<br />
Hat nicht Ausfeld zu wiederholten Malen versichert, daß Schnepfenthal an<br />
solchen traditionellen Werten heute unvergleichlich reicher sein würde, wenn alles<br />
das, wag ehemals in ihm war, auch wirklich in Schnepfenthal geblieben wäre?<br />
Doch wir wollen die Vergangenheit nicht anklagen; die Gegenwart schütztsolches<br />
Gut und sichert seinen Besitz auch den kommenden Generationen!<br />
Wenn es so Ausfelds Bestreben war, Schnepfenthal als ungeteiltes Besitztum<br />
der Zukunft zu erhalten, muß indessen auch unbestritten bleiben, daß so ebensosehr<br />
sein Wunsch war, daß die Leiter dieser historischen Erziehungsstätte nichts anderes<br />
alg Erzieher sein möchten. Nach dem Erbhofgesetz aber hat der Eigentümer des Hofes,<br />
der sich auch stets Bauer nennen muß, im wesentlichen die Aufgabe, das Besitztum<br />
ungeschmälert seinen Nachkommen zu erhalten. Ohne Zweifel liegt in solcher Anwendung<br />
des Gesezes auf die Verhältnisse Schnepfenthals auch eine nicht zu verkennend<br />
Gefahr: Die jeweiligen Leiter könnten dadurch von ihrer Aufgabe, die doch<br />
darin besteht, das von dem Gründer geschaffene Kulturgut, nämlich die Idee einer<br />
wahrhaften und deutschenErziehung zu pflegen und zu fördern, abgezogen werden.<br />
Schnepfenthal ist nun einmal nicht ein Bauernhof, sondern in des Wortes<br />
tiefster und schönsterBedeutung eine Erziehungsanstalt; deswegen können auch seine<br />
Leiter oder Direktoren niemals Bauern, sondern müssen immer Erzieher sein.<br />
Aus solcher Betrachtung ergibt sich, daß der mit der Erziehungsanstalt verbundene<br />
landwirtschaftliche Betrieb und auch die Gärtnerei nur Mittel zum Zweck<br />
sind und, allein genommen, für die Anstalt keinerlei Daseinsberechtigung haben.<br />
Beide Teile sollen ja nur die Erzeugnisse des Bodens unter Ausschluß jeglichen<br />
Zwischenhandels und unmittelbar an die Zöglinge und die Erziehergemeinschaft abgeben,<br />
sofern ihre Angehörigen keinen selbständigen Haushalt führen.<br />
Aug diesem Grunde mußte auch der durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit<br />
einer Trennung der Erziehungsanstalt von der Landwirtschaft entgegengetreten