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(1935), S. 4.

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damit auch die Verwirklichung der Salzmannschen Erziehungsidee für alle Zukunft<br />

gewährleistet sah.<br />

Drei Generationen hindurch war Schnepfenthal im Sinne dieses Gesezes<br />

ungeteilt vom Vater auf den Sohn übergegangen; deshalb war es auch Ausfelds<br />

Wunsch und Wille, daß sein Sohn, der in diesem Falle der Anerbe war, Schnepfenthal<br />

so übernehmen möchte, wie es ihm einst von seinem Vater übergeben war, und<br />

wie es sichin seinen Tagen und unter seiner Leitung gestaltet hatte.<br />

Wag gehört nun eigentlich alles zu einem Erbhof? Zu ihm zählen zunächst die<br />

im Eigentum des Bauern stehenden Grundstücke; zum Erbhof Schnepfenthal also<br />

abgesehenvon den unbebauten Flächen - neben den Gebäuden, die der Landwirtschaft<br />

dienen, natürlich auch das Hauptgebäude der Erziehungsanstalt, also das erste und<br />

zweite Haus. Darüber hinaus ist aber noch festgelegt, daß auch zum Erbhof das im<br />

Eigentum des Bauern stehende " Zubehör"' rechnet. Das Gesetz erläutert, was<br />

darunter zu verstehen ist:<br />

"Zum Hofzubehör gehören die auf dem Hofe befindlichen Urkunden, aus<br />

früheren Generationen stammende Familienbriefe, ferner Bilder mit Erinnerung<br />

Geweihe und ähnliche auf den Hof und die darauf seßhafte<br />

Bauernfamilie bezügliche Erinnerungsstücke. '<br />

Hat nicht Ausfeld zu wiederholten Malen versichert, daß Schnepfenthal an<br />

solchen traditionellen Werten heute unvergleichlich reicher sein würde, wenn alles<br />

das, wag ehemals in ihm war, auch wirklich in Schnepfenthal geblieben wäre?<br />

Doch wir wollen die Vergangenheit nicht anklagen; die Gegenwart schütztsolches<br />

Gut und sichert seinen Besitz auch den kommenden Generationen!<br />

Wenn es so Ausfelds Bestreben war, Schnepfenthal als ungeteiltes Besitztum<br />

der Zukunft zu erhalten, muß indessen auch unbestritten bleiben, daß so ebensosehr<br />

sein Wunsch war, daß die Leiter dieser historischen Erziehungsstätte nichts anderes<br />

alg Erzieher sein möchten. Nach dem Erbhofgesetz aber hat der Eigentümer des Hofes,<br />

der sich auch stets Bauer nennen muß, im wesentlichen die Aufgabe, das Besitztum<br />

ungeschmälert seinen Nachkommen zu erhalten. Ohne Zweifel liegt in solcher Anwendung<br />

des Gesezes auf die Verhältnisse Schnepfenthals auch eine nicht zu verkennend<br />

Gefahr: Die jeweiligen Leiter könnten dadurch von ihrer Aufgabe, die doch<br />

darin besteht, das von dem Gründer geschaffene Kulturgut, nämlich die Idee einer<br />

wahrhaften und deutschenErziehung zu pflegen und zu fördern, abgezogen werden.<br />

Schnepfenthal ist nun einmal nicht ein Bauernhof, sondern in des Wortes<br />

tiefster und schönsterBedeutung eine Erziehungsanstalt; deswegen können auch seine<br />

Leiter oder Direktoren niemals Bauern, sondern müssen immer Erzieher sein.<br />

Aus solcher Betrachtung ergibt sich, daß der mit der Erziehungsanstalt verbundene<br />

landwirtschaftliche Betrieb und auch die Gärtnerei nur Mittel zum Zweck<br />

sind und, allein genommen, für die Anstalt keinerlei Daseinsberechtigung haben.<br />

Beide Teile sollen ja nur die Erzeugnisse des Bodens unter Ausschluß jeglichen<br />

Zwischenhandels und unmittelbar an die Zöglinge und die Erziehergemeinschaft abgeben,<br />

sofern ihre Angehörigen keinen selbständigen Haushalt führen.<br />

Aug diesem Grunde mußte auch der durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit<br />

einer Trennung der Erziehungsanstalt von der Landwirtschaft entgegengetreten

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