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Rahmenhygieneplan für Infektionsprävention in Heimen und ...

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Bayerischer <strong>Rahmenhygieneplan</strong> <strong>für</strong> <strong>Infektionsprävention</strong> <strong>in</strong> <strong>Heimen</strong><br />

Stand Dezember 2013<br />

5 Lebensmittel- <strong>und</strong> Küchenhygiene<br />

5.1 Allgeme<strong>in</strong>e Anforderungen<br />

Zur Vermeidung von lebensmittelbed<strong>in</strong>gten Erkrankungen <strong>und</strong> Erkrankungshäufungen <strong>in</strong><br />

<strong>Heimen</strong> müssen an den Umgang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen gestellt<br />

werden. Die Vorgaben der EU-Verordnungen zur Lebensmittelhygiene <strong>und</strong> anderer<br />

lebensmittelrechtlicher Vorschriften s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>zuhalten. Die EU Hygieneverordnung<br />

852/2004 verlangt die Dokumentation von betriebseigenen Hygienemaßnahmen <strong>und</strong> die<br />

E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es HACCP-Systems.<br />

Personen, die an e<strong>in</strong>er Infektionserkrankung im S<strong>in</strong>ne des § 42 IfSG erkrankt oder dessen<br />

verdächtig s<strong>in</strong>d, an <strong>in</strong>fizierten W<strong>und</strong>en oder an Hautkrankheiten erkrankt s<strong>in</strong>d, bei denen<br />

die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden<br />

können oder Personen, die Krankheitserreger im S<strong>in</strong>ne des § 42 IfSG ausscheiden,<br />

dürfen <strong>in</strong> Küchen nicht tätig se<strong>in</strong> oder beschäftigt werden. Weiterh<strong>in</strong> dürfen sie nicht tätig<br />

se<strong>in</strong> oder beschäftigt werden beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbr<strong>in</strong>gen der <strong>in</strong> §<br />

42 Abs. 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen <strong>in</strong> Berührung kommen. Vor<br />

erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit muss Personal, das im Lebensmittelbereich arbeiten<br />

will, gemäß § 43 IfSG durch das Ges<strong>und</strong>heitsamt oder durch e<strong>in</strong>en vom Ges<strong>und</strong>heitsamt<br />

beauftragten Arzt über Tätigkeitsverbote <strong>und</strong> Verpflichtungen belehrt werden. Nach Aufnahme<br />

der Tätigkeit <strong>und</strong> anschließend alle zwei Jahre ist das angestellte Personal im gesamten<br />

Lebensmittelbereich vom Arbeitgeber über die Tätigkeitsverbote <strong>und</strong><br />

Verpflichtungen zu belehren <strong>und</strong> darüber h<strong>in</strong>aus gemäß § 4 Lebensmittelhygieneverordnung<br />

(LMHV) e<strong>in</strong>mal regelmäßig lebensmittelhygienisch zu schulen. Entsprechende Besche<strong>in</strong>igungen<br />

des zuständigen Ges<strong>und</strong>heitsamtes s<strong>in</strong>d beim Arbeitgeber aufzubewahren.<br />

E<strong>in</strong> eigener Hygieneplan <strong>für</strong> den Küchenbereich ist <strong>in</strong> Abstimmung mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde<br />

zu erstellen.<br />

5.2 Händehygiene <strong>und</strong> Schutzkleidung<br />

Die Händehygiene ist im Küchenbereich die wichtigste Maßnahme zur Kontam<strong>in</strong>ations<strong>und</strong><br />

<strong>Infektionsprävention</strong>.<br />

Für die Durchführung der Händere<strong>in</strong>igung <strong>und</strong> Händedes<strong>in</strong>fektion im Küchenbereich s<strong>in</strong>d<br />

an den da<strong>für</strong> vorgesehenen Waschbecken Wandspender <strong>für</strong> Seife, Des<strong>in</strong>fektionsmittel<br />

<strong>und</strong> E<strong>in</strong>malhandtücher anzubr<strong>in</strong>gen. Seifen- <strong>und</strong> Des<strong>in</strong>fektionsmittelspender s<strong>in</strong>d arbeitstäglich<br />

auf deren Füllstand h<strong>in</strong> zu überprüfen. Vorzugsweise sollten <strong>für</strong> Flüssigseifen Orig<strong>in</strong>algeb<strong>in</strong>de<br />

verwendet werden, Händedes<strong>in</strong>fektionsmittel dürfen nicht umgefüllt werden.<br />

Die Verwendung von Komb<strong>in</strong>ationsprodukten, die sowohl der Re<strong>in</strong>igung, als auch Des<strong>in</strong>fektion<br />

der Hände dienen, ist kritisch zu sehen, da die von den Herstellern vorgegebene<br />

E<strong>in</strong>wirkdauer <strong>in</strong> der Praxis meist nicht e<strong>in</strong>gehalten wird.<br />

Hand- <strong>und</strong> Armschmuck sowie jeglicher nicht permanent unter der Arbeitskleidung bef<strong>in</strong>dlicher<br />

Schmuck muss vor Arbeitsbeg<strong>in</strong>n abgelegt werden.<br />

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