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Rahmenhygieneplan für Infektionsprävention in Heimen und ...

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Bayerischer <strong>Rahmenhygieneplan</strong> <strong>für</strong> <strong>Infektionsprävention</strong> <strong>in</strong> <strong>Heimen</strong><br />

Stand Dezember 2013<br />

14 Umgang mit Verstorbenen<br />

Bei Verstorbenen ist die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren.<br />

Von Verstorbenen geht gr<strong>und</strong>sätzlich ke<strong>in</strong>e andere Infektionsgefahr aus, als dies bei Lebenden<br />

der Fall wäre.<br />

E<strong>in</strong> Leichenraum wie er noch <strong>in</strong> § 15 Abs. 1 Nr. 4 Heimm<strong>in</strong>destbauverordnung gefordert<br />

wurde, ist laut der seit 1. September 2011 geltenden AVPfleWoqG nicht mehr vorgesehen.<br />

E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung, die Wohnplätze <strong>für</strong> zwei Personen vorhält, muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en<br />

zusätzlichen Wohn-Schlaf-Raum <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Person zur vorübergehenden Nutzung bereitstellen<br />

(§ 4 Abs. 4 AVPfleWoqG). Ferner sollen solche E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>en Abschiedsraum<br />

vorhalten.<br />

Beim Umgang mit dem Verstorbenen (Waschen, Frisieren, E<strong>in</strong>kleiden, E<strong>in</strong>sargen usw.)<br />

s<strong>in</strong>d stets Schutzbekleidung <strong>und</strong> E<strong>in</strong>malschutzhandschuhe zu tragen. Nach Abschluss<br />

aller Tätigkeiten an dem Verstorbenen ist e<strong>in</strong>e gründliche Des<strong>in</strong>fektion der Hände <strong>und</strong><br />

Unterarme mit anschließender Re<strong>in</strong>igung erforderlich.<br />

Hochkontagiöse Leichen (z.B. Affenpocken, humane Pocken, Milzbrand, virale hämorrhagische<br />

Fieber) <strong>und</strong> solche mit offener Tuberkulose bedürfen besonderer Handhabung.<br />

Verstorbene, die an anderen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen Krankheiten<br />

erkrankt waren, stellen aus hygienischer Sicht ke<strong>in</strong>e über die allgeme<strong>in</strong>e Infektionsgefährdung<br />

h<strong>in</strong>ausgehende, zusätzliche Gefahr <strong>für</strong> den Umgang mit der Leiche dar,<br />

solange die jeweils geltenden Arbeitsschutzbestimmungen <strong>und</strong> die Standardhygienemaßnahmen<br />

beim Umgang mit Leichen e<strong>in</strong>gehalten werden. Hier ist nach den Vorgaben der<br />

Bestattungsverordnung (BestV) zu verfahren.<br />

Laut § 7 BestV darf e<strong>in</strong>e Leiche nicht behandelt, <strong>in</strong>sbesondere nicht gewaschen, rasiert,<br />

frisiert oder umgekleidet werden, soweit bei Vornahme der Behandlung die konkrete Gefahr<br />

der Übertragung von gefährlichen Erregern beim Umgang mit der Leiche oder der<br />

Verdacht e<strong>in</strong>er solchen Krankheit besteht. In e<strong>in</strong>em solchen Fall ist die Leiche unverzüglich<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>em geeigneten Des<strong>in</strong>fektionsmittel getränktes Tuch e<strong>in</strong>zuhüllen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>zusargen.<br />

Der Sarg darf nicht geöffnet werden <strong>und</strong> am Sarg ist e<strong>in</strong> entsprechender<br />

H<strong>in</strong>weis anzubr<strong>in</strong>gen.<br />

Mit <strong>in</strong>fektiösem Material kontam<strong>in</strong>ierte Flächen <strong>und</strong> Materialien s<strong>in</strong>d b. B. unverzüglich mit<br />

Des<strong>in</strong>fektionsmitteln der RKI-Liste <strong>in</strong> den dort angegebenen Konzentrationen zu behandeln.<br />

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