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Rahmenhygieneplan für Infektionsprävention in Heimen und ...

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Bayerischer <strong>Rahmenhygieneplan</strong> <strong>für</strong> <strong>Infektionsprävention</strong> <strong>in</strong> <strong>Heimen</strong><br />

Stand Dezember 2013<br />

Nach § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen die<br />

<strong>in</strong>nerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene <strong>in</strong> Hygieneplänen festlegen.<br />

Für die Inhalte der Pläne enthält das Gesetz ke<strong>in</strong>e speziellen Vorgaben. Im Hygieneplan<br />

sollten auch Maßnahmen der Ges<strong>und</strong>heitsförderung <strong>und</strong> -erhaltung angesprochen werden,<br />

die zur Prävention der übertragbaren Erkrankungen <strong>für</strong> Bewohner <strong>und</strong> Personal beitragen.<br />

Hygienepläne müssen auf e<strong>in</strong>em aktuellen Stand gehalten werden.<br />

Empfohlen wird, auf e<strong>in</strong>e weitgehende Standardisierung der Pläne h<strong>in</strong>zuwirken. Der<br />

vorliegende <strong>Rahmenhygieneplan</strong> soll hierbei Unterstützung geben. Er soll als Gr<strong>und</strong>lage<br />

vorwiegend <strong>für</strong> die Pflegebereiche <strong>in</strong> den <strong>Heimen</strong> dienen. Die aufgeführten<br />

Hygienemaßnahmen s<strong>in</strong>d Beispiel<strong>in</strong>halte, die auf die Situation <strong>in</strong> der jeweiligen<br />

E<strong>in</strong>richtung angepasst <strong>und</strong> durch e<strong>in</strong>richtungsspezifische Details <strong>und</strong> Festlegungen<br />

ergänzt werden müssen. Insbesondere die <strong>in</strong> den letzten Jahren neu entwickelten<br />

Betreuungskonzepte, wie z.B. Wohngruppen oder Pflegeoasen, erfordern e<strong>in</strong>e<br />

Abstimmung im Detail, damit sie trotz E<strong>in</strong>haltung der Basishygiene zum Wohl der<br />

Bewohner umgesetzt werden können. Im Gegensatz zum vorliegenden Rahmenplan, <strong>in</strong><br />

dem steht, was auf Basis welcher Gr<strong>und</strong>lagen zu regeln ist, muss im tatsächlichen<br />

Hygieneplan e<strong>in</strong>getragen werden, wie dies <strong>in</strong> der jeweiligen E<strong>in</strong>richtung konkret geregelt<br />

wird. Ergeben sich bei der Anpassung des Hygieneplans an die Anforderungen der<br />

E<strong>in</strong>richtung Detailfragen, so sollten die Ges<strong>und</strong>heitsämter ∗ kontaktiert werden.<br />

Die Ausarbeitung der Pläne soll <strong>in</strong> folgenden Schritten erfolgen:<br />

● Analyse der Infektionsgefahren<br />

‹ im Bereich mit überwiegend sozialer Betreuung<br />

‹ im Bereich mit überwiegend pflegerischer Betreuung<br />

‹ bei der Aufbereitung von Mediz<strong>in</strong>produkten<br />

‹ im Sanitärbereich<br />

‹ im Lebensmittel- <strong>und</strong> Küchenbereich<br />

● Bewertung der Risiken<br />

‹ niedrige Risiken, welche h<strong>in</strong>genommen werden können<br />

‹ hohe Risiken, welche risikom<strong>in</strong>imierende Maßnahmen erforderlich machen<br />

● Risikom<strong>in</strong>imierung (Beispiele)<br />

‹ Festlegung von Re<strong>in</strong>igungs-/Des<strong>in</strong>fektionsmaßnahmen<br />

‹ Festlegung des Verfahrensablaufs bei der Aufbereitung von Mediz<strong>in</strong>produkten<br />

‹ Bereitstellung von Berufs- <strong>und</strong> Schutzkleidung<br />

● Festlegung von Überwachungsverfahren (z. B.)<br />

‹ regelmäßige Überwachung der Aufbereitung von Mediz<strong>in</strong>produkten<br />

‹ Überwachung der Haus<strong>in</strong>stallation gemäß Tr<strong>in</strong>kwV<br />

● Aktualisierung des Hygieneplans<br />

‹ <strong>in</strong> vorher festzulegenden Zeitabschnitten<br />

● Dokumentation <strong>und</strong> Schulung<br />

∗<br />

Der Rahmen-Hygieneplan verwendet <strong>in</strong> Anlehnung an das IfSG den Begriff des Ges<strong>und</strong>heitsamtes. In Bayern werden<br />

die Aufgaben des Ges<strong>und</strong>heitsamtes durch die unteren Behörden <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit, Ernährung <strong>und</strong> Verbraucherschutz<br />

wahrgenommen. Dies s<strong>in</strong>d im Regelfall die Abteilungen Ges<strong>und</strong>heit der Landratsämter bzw. die kommunalen Ges<strong>und</strong>heitsämter.<br />

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