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Rahmenhygieneplan für Infektionsprävention in Heimen und ...

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Bayerischer <strong>Rahmenhygieneplan</strong> <strong>für</strong> <strong>Infektionsprävention</strong> <strong>in</strong> <strong>Heimen</strong><br />

Stand Dezember 2013<br />

7 Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes<br />

7.1 Ges<strong>und</strong>heitliche Anforderungen<br />

7.1.1 Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)<br />

Personen, die<br />

• an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, e<strong>in</strong>er anderen <strong>in</strong>fektiösen<br />

Darmerkrankung oder Virushepatitis A oder E (<strong>in</strong>fektiöse Gelbsucht) erkrankt oder<br />

dessen verdächtig s<strong>in</strong>d,<br />

• an <strong>in</strong>fizierten W<strong>und</strong>en oder Hauterkrankungen erkrankt s<strong>in</strong>d, bei denen die Möglichkeit<br />

besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,<br />

• die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli<br />

oder Choleravibrionen ausscheiden,<br />

dürfen im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von E<strong>in</strong>richtungen mit <strong>und</strong> zur Geme<strong>in</strong>schaftsverpflegung<br />

nicht tätig se<strong>in</strong> oder beschäftigt werden (<strong>für</strong> E<strong>in</strong>zelheiten siehe § 42<br />

IfSG).<br />

7.1.2 Bewohner<br />

Neu aufzunehmende Bewohner müssen nach § 36 Abs. 4 IfSG durch e<strong>in</strong> ärztliches Zeugnis<br />

nachweisen, dass ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e ansteckungsfähige Lungentuberkulose<br />

vorliegen.<br />

Der Impfstatus sollte überprüft werden (siehe dazu Punkt 7.4.2). H<strong>in</strong>weise des Hausarztes<br />

bzw. des überweisenden Krankenhauses über Gr<strong>und</strong>krankheiten e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es<br />

eventuellen Trägerstatus (z.B. HBV, MRSA) s<strong>in</strong>d zu beachten.<br />

7.2 Belehrung von Personal im Küchen- <strong>und</strong> Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)<br />

Personen dürfen erstmalig Tätigkeiten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich nur ausüben,<br />

wenn sie e<strong>in</strong>e nicht mehr als 3 Monate alte Besche<strong>in</strong>igung des Ges<strong>und</strong>heitsamtes oder<br />

e<strong>in</strong>es vom Ges<strong>und</strong>heitsamt beauftragten Arztes vorlegen können. Diese muss e<strong>in</strong>en<br />

Nachweis über die <strong>in</strong> mündlicher <strong>und</strong> schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über die<br />

genannten Tätigkeitsverbote <strong>und</strong> Verpflichtungen gemäß §§ 42 <strong>und</strong> 43 IfSG enthalten.<br />

Außerdem muss der Beschäftigte dar<strong>in</strong> schriftlich erklären, dass ihm ke<strong>in</strong>e Tatsachen <strong>für</strong><br />

e<strong>in</strong> Tätigkeitsverbot bekannt s<strong>in</strong>d.<br />

Treten nach Tätigkeitsaufnahme H<strong>in</strong>derungsgründe auf, so hat der Beschäftigte dieses<br />

unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.<br />

Der Arbeitgeber hat <strong>für</strong> die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich nach Aufnahme<br />

der Tätigkeit <strong>und</strong> im Weiteren alle zwei Jahre gemäß § 43 Abs. 4 IfSG über die<br />

o.g. Tätigkeitsverbote <strong>und</strong> Verpflichtungen zu belehren, den Nachweis über die Belehrung<br />

zu dokumentieren <strong>und</strong> der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

7.3 Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht<br />

Das IfSG verpflichtet die <strong>in</strong> <strong>Heimen</strong> tätigen Personen, der E<strong>in</strong>richtung unverzüglich mitzuteilen,<br />

wenn sie von e<strong>in</strong>em der <strong>in</strong> § 42 IfSG geregelten Krankheitsfälle betroffen s<strong>in</strong>d.<br />

Damit der Informationspflicht nachgekommen werden kann, s<strong>in</strong>d Belehrungen durchzuführen.<br />

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