Rahmenhygieneplan für Infektionsprävention in Heimen und ...
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Bayerischer <strong>Rahmenhygieneplan</strong> <strong>für</strong> <strong>Infektionsprävention</strong> <strong>in</strong> <strong>Heimen</strong><br />
Stand Dezember 2013<br />
7 Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes<br />
7.1 Ges<strong>und</strong>heitliche Anforderungen<br />
7.1.1 Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)<br />
Personen, die<br />
• an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, e<strong>in</strong>er anderen <strong>in</strong>fektiösen<br />
Darmerkrankung oder Virushepatitis A oder E (<strong>in</strong>fektiöse Gelbsucht) erkrankt oder<br />
dessen verdächtig s<strong>in</strong>d,<br />
• an <strong>in</strong>fizierten W<strong>und</strong>en oder Hauterkrankungen erkrankt s<strong>in</strong>d, bei denen die Möglichkeit<br />
besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,<br />
• die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli<br />
oder Choleravibrionen ausscheiden,<br />
dürfen im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von E<strong>in</strong>richtungen mit <strong>und</strong> zur Geme<strong>in</strong>schaftsverpflegung<br />
nicht tätig se<strong>in</strong> oder beschäftigt werden (<strong>für</strong> E<strong>in</strong>zelheiten siehe § 42<br />
IfSG).<br />
7.1.2 Bewohner<br />
Neu aufzunehmende Bewohner müssen nach § 36 Abs. 4 IfSG durch e<strong>in</strong> ärztliches Zeugnis<br />
nachweisen, dass ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e ansteckungsfähige Lungentuberkulose<br />
vorliegen.<br />
Der Impfstatus sollte überprüft werden (siehe dazu Punkt 7.4.2). H<strong>in</strong>weise des Hausarztes<br />
bzw. des überweisenden Krankenhauses über Gr<strong>und</strong>krankheiten e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es<br />
eventuellen Trägerstatus (z.B. HBV, MRSA) s<strong>in</strong>d zu beachten.<br />
7.2 Belehrung von Personal im Küchen- <strong>und</strong> Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)<br />
Personen dürfen erstmalig Tätigkeiten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich nur ausüben,<br />
wenn sie e<strong>in</strong>e nicht mehr als 3 Monate alte Besche<strong>in</strong>igung des Ges<strong>und</strong>heitsamtes oder<br />
e<strong>in</strong>es vom Ges<strong>und</strong>heitsamt beauftragten Arztes vorlegen können. Diese muss e<strong>in</strong>en<br />
Nachweis über die <strong>in</strong> mündlicher <strong>und</strong> schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über die<br />
genannten Tätigkeitsverbote <strong>und</strong> Verpflichtungen gemäß §§ 42 <strong>und</strong> 43 IfSG enthalten.<br />
Außerdem muss der Beschäftigte dar<strong>in</strong> schriftlich erklären, dass ihm ke<strong>in</strong>e Tatsachen <strong>für</strong><br />
e<strong>in</strong> Tätigkeitsverbot bekannt s<strong>in</strong>d.<br />
Treten nach Tätigkeitsaufnahme H<strong>in</strong>derungsgründe auf, so hat der Beschäftigte dieses<br />
unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.<br />
Der Arbeitgeber hat <strong>für</strong> die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich nach Aufnahme<br />
der Tätigkeit <strong>und</strong> im Weiteren alle zwei Jahre gemäß § 43 Abs. 4 IfSG über die<br />
o.g. Tätigkeitsverbote <strong>und</strong> Verpflichtungen zu belehren, den Nachweis über die Belehrung<br />
zu dokumentieren <strong>und</strong> der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
7.3 Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht<br />
Das IfSG verpflichtet die <strong>in</strong> <strong>Heimen</strong> tätigen Personen, der E<strong>in</strong>richtung unverzüglich mitzuteilen,<br />
wenn sie von e<strong>in</strong>em der <strong>in</strong> § 42 IfSG geregelten Krankheitsfälle betroffen s<strong>in</strong>d.<br />
Damit der Informationspflicht nachgekommen werden kann, s<strong>in</strong>d Belehrungen durchzuführen.<br />
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