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Leitfaden für Auswahlverfahren zur Besetzung von Juniorprofessuren

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1. Sitzung der Auswahlkommission Seite 13<br />

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben<br />

sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen<br />

Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit <strong>von</strong> mindestens fünf Jahren nach Erhalt der<br />

Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen.<br />

Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase<br />

zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als<br />

neun Jahre betragen haben.<br />

Grundsätzliches<br />

Bewerber mit herausragenden Leistungen - ausgewiesen durch international anerkannte Publikationen<br />

sowie <strong>für</strong> das jeweilige Fach angemessenen Beträge an verausgabten Drittmitteln, sind grundsätzlich<br />

einzuladen. Die beruflichen Positionen <strong>von</strong> Partnern dürfen nicht <strong>zur</strong> Voreingenommenheit führen. Vielmehr<br />

sollten Überlegungen <strong>zur</strong> beruflichen Perspektive <strong>von</strong> Partnern berücksichtigt werden.<br />

Bewerbungen <strong>von</strong> Frauen<br />

Haben sich Frauen auf die Professur beworben, so ist zunächst zu prüfen, ob die Bewerberinnen die in<br />

der Ausschreibung angegebenen Grundvoraussetzungen erfüllen.<br />

Bei gleichem Qualitätsniveau sind - soweit die Anzahl der Bewerbungen <strong>von</strong> Frauen dies zulässt - mindestens<br />

<strong>zur</strong> Hälfte Frauen in die engere Wahl einzubeziehen und zu Vortrag und Lehrprobe einzuladen.<br />

Sollte die AK sich gegen die Einladung <strong>von</strong> Frauen entscheiden, so sind die wesentlichen Gründe im<br />

ersten Sitzungsprotokoll niederzulegen.<br />

Bewerbung <strong>von</strong> schwerbehinderten Menschen<br />

Bei Bewerbungen <strong>von</strong> Schwerbehinderten sind grundsätzlich alle in Frage kommenden schwerbehinderten<br />

Bewerber zu berücksichtigen, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Nichteignung vor.<br />

Sollte die AK sich gegen die Einladung <strong>von</strong> schwerbehinderten Bewerbern entscheiden, so sind die wesentlichen<br />

Gründe im ersten Sitzungsprotokoll niederzulegen.<br />

Auswahl <strong>von</strong> Bewerbern der eigenen Fakultät (Hausberufung)<br />

Gem. § 26 Abs. 5 Satz 5 NHG können Juniorprofessoren und sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule<br />

in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt<br />

hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig<br />

waren. 8 Bei der Berufung auf eine Professur können sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule nur<br />

bei besserer Eignung als andere Bewerber berücksichtigt werden.<br />

Feststellung der Beschlussfähigkeit der Auswahlkommission - Abstimmungen<br />

Die AK ist in entsprechender Anwendung der Grundordnung gemäß § 32 Abs. 1 beschlussfähig, wenn<br />

die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beratend tätig im <strong>Auswahlverfahren</strong>, aber<br />

nicht stimmberechtigt, sind die Mitglieder der MTV-Statusgruppe und die ständigen Gäste. 9<br />

Der Sprecher der AK stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Die Auswahlkommission<br />

ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte sich die Anzahl<br />

der Stimmberechtigten im Verlauf der Sitzung verringern, gilt die Kommission solange als beschlussfähig<br />

bis ein stimmberechtigtes Mitglied die Beschlussunfähigkeit geltend macht. 10<br />

8 § 26 Abs. 5 Satz 5 und 6 NHG<br />

9 § 25 Abs. 3 Grundordnung<br />

10 § 32 Abs. 1 Grundordnung

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