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Leitfaden für Auswahlverfahren zur Besetzung von Juniorprofessuren

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Regelungen über Hausberufungen<br />

§ 26 Abs. 5 Satz 5 NHG<br />

5 Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und sonstige<br />

Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion<br />

die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule<br />

wissenschaftlich tätig waren. 6 Bei der Berufung auf eine Professur können sonstige Mitglieder der eigenen<br />

Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen und Bewerber und bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des Satzes 5 berücksichtigt werden.<br />

Anlage 12

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