28.04.2014 Aufrufe

Leitfaden für Auswahlverfahren zur Besetzung von Juniorprofessuren

Leitfaden für Auswahlverfahren zur Besetzung von Juniorprofessuren

Leitfaden für Auswahlverfahren zur Besetzung von Juniorprofessuren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

FAQs<br />

FAQs<br />

<br />

Welche Einstellungsvoraussetzungen gibt es <strong>für</strong> Juniorprofessoren?<br />

Die Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> die Berufung zum Juniorprofessor ergeben sich aus § 30 des<br />

Niedersächsischen Hochschulgesetzes:<br />

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />

2. pädagogisch- didaktische Eignung und<br />

3. die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel<br />

durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere<br />

Befähigung zu selbständiger künstlerischer Arbeit.<br />

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben<br />

sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen<br />

Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit <strong>von</strong> mindestens fünf Jahren nach Erhalt<br />

der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. § 25 Abs. 2 Satz 1<br />

gilt entsprechend.<br />

Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase<br />

zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr<br />

als neun Jahre betragen haben.<br />

<br />

Berufung eines Mitarbeiters der Universitätsmedizin Göttingen. Welche Regelungen gibt es?<br />

§ 26 Abs. 5 Satz 5 NHG<br />

5 Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen<br />

Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule<br />

gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich<br />

tätig waren. 6 Bei der Berufung auf eine Professur können sonstige Mitglieder der eigenen<br />

Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen und Bewerber und bei Vorliegen<br />

der Voraussetzungen des Satzes 5 berücksichtigt werden.<br />

Anlage 17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!