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Peter Haas Schifffahrtszeichen auf dem Rhein und deren technische ...

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<strong>und</strong> ihm Hilfsmittel zu geben, die<br />

die menschlichen Fähigkeiten bei<br />

Überwindung der Gefahrenmomente<br />

wirksam unterstützen. Diese<br />

Hilfsmittel sind die Schiffahrtszeichen,<br />

d. h. Anlagen für die Sicherung<br />

<strong>und</strong> Erleichterung des<br />

Schiffsverkehrs sowie für den<br />

Schutz der Wasserstraße <strong>und</strong> von<br />

Anlagen an der Wasserstraße.<br />

2. Geschichtliche Entwicklung<br />

<strong>und</strong> heutiges Bezeichnungssystem<br />

Für eigentliche Verkehrsregeln<br />

bestand solange kein Bedürfnis,<br />

wie die Schiffahrt zu Tag mit treibenden,<br />

zu Berg mit von Pferdoder<br />

Menschenkraft gezogenen<br />

Schiffen betrieben wurde. Erst das<br />

Aufkommen der Dampfschifffahrt<br />

löste eine zusammenfassende<br />

Gesetzregelung des Verkehrsrechts<br />

aus. Als Ursprung für die<br />

Abb. 2 Güterverkehr<br />

<strong>auf</strong> den B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />

1978<br />

gesetzliche Regelung des Verkehrsrechts<br />

ist die im Jahr 1815<br />

unter zeichnete Schlussakte zum<br />

Wiener Kongress anzusehen. Die<br />

für <strong>Rhein</strong> vorgesehene Zentralkommission<br />

trat erstmals im dar<strong>auf</strong>folgenden Jahr in Mainz zusammen. Der Sitz der Kommission<br />

wurde 1860 nach Mannheim <strong>und</strong> 1920 nach Straßburg verlegt, wo er auch noch<br />

heute ist.<br />

Der Abschluss von sogenannten Stromakten, für den <strong>Rhein</strong> 1831, förderte die Entwicklung<br />

einer Verkehrsordnung. Diese Stromakten waren eine direkte Folge des Wiener Kongresses,<br />

der zeitlich mit den Anfängen der Dampfschiffahrt zusammenfiel. So erschien <strong>auf</strong><br />

<strong>dem</strong> <strong>Rhein</strong> im Jahr 1816 das erste Dampfschiff.<br />

Aufgr<strong>und</strong> eines Beschlusses der Zentralkommission für die <strong>Rhein</strong>schiffahrt vom 27. 7.<br />

1833 beschlossen die beteiligten Länder in den Jahren 1840/41 eine diesbezügliche Vorschrift<br />

für den <strong>Rhein</strong>. Dies war praktisch die erste Vorgängerin der heutigen <strong>Rhein</strong>schifffahrts-Polizeiverordnung.<br />

In den Folgejahren ist die Verordnung etwa alle 10-20 Jahre neu<br />

bearbeitet worden, um sie der <strong>technische</strong>n Entwicklung der <strong>Rhein</strong>schiffahrt anzupassen.<br />

Gemäß z. B. der "Polizeiverordnung für die Schiffahrt <strong>und</strong> Flößerei <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> <strong>Rhein</strong>" von<br />

1887 hat der Führer eines festgefahrenen oder gesunkenen Schiffes oder Floßes selbst<br />

eine Wahrschau an einer mindestens eine St<strong>und</strong>e entfernten geeigneten Stelle <strong>auf</strong>zustellen,<br />

um den an<strong>deren</strong> Schiffs/Floßverkehr durch Zuruf zu warnen. Die Bezeichnung der<br />

Durchfahrtsöffnungen in den <strong>Rhein</strong>brücken erfolgt durch eine bei Nacht "hell brennende<br />

Laterne von rothem Glas". Zum Voranmelden beim Brückenmeister bediente man sich u.<br />

a. elektro-magnetischer Signaleinrichtungen bzw. Telegraphenleitungen. Gegen 1900<br />

kündigt die <strong>Rhein</strong>strombauverwaltung die Durchführung einer einheitlichen Betonnung der<br />

Strombauwerke, <strong>und</strong> soweit erforderlich, des Fahrwassers an. Die Farbe der Tonnen ist<br />

nach <strong>dem</strong> rechten Stromufer hin schwarz, nach <strong>dem</strong> linken Stromufer hin rot.<br />

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