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( 3 MB / PDF )Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün 20.03.2013

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Seite - 12 - <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün Nr. 3 20. März 2013 Jahrgang 3<br />

Sie, diese auf die Gesetzesgrundlage hinzuweisen und gegebenenfalls<br />

eine Rücksprache mit dem Statistischen Landesamt<br />

zu empfehlen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die<br />

Meldebehörde über die Befragung informieren.<br />

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Auswahl <strong>der</strong> Haushalte über<br />

Gebäude und Wohnungen. Das heißt, dem Erhebungsbeauftragten<br />

sind bei einer Erstbefragung zunächst nur Straße und<br />

Hausnummer und bei großen Gebäuden dessen einbezogene<br />

Teile bekannt.<br />

Da es in den letzten Jahren zahlreiche Verän<strong>der</strong>ungen hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Straßenbezeichnungen, Hausnummern usw. gab, kann<br />

es vorkommen, dass Erhebungsbeauftragte auf die Hilfe Ihres<br />

Amtes angewiesen sind.<br />

Eine kurze Information über den Mikrozensus, veröffentlicht<br />

im <strong>Amtsblatt</strong>, hat sich in zahlreichen Territorien sehr bewährt<br />

und könnte zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Damit würden<br />

Sie uns sehr helfen.<br />

In <strong>der</strong> Anlage erhalten Sie eine Musterveröffentlichung sowie die<br />

gesetzliche Grundlage des Mikrozensus.<br />

Sollten Sie noch Fragen haben, sind meine Mitarbeiter des<br />

Sachgebietes Mikrozensus, telefonisch erreichbar unter den<br />

Rufnummern 03 45/23 18/505 bis 508, 528, gern bereit, Ihnen<br />

diese zu beantworten.<br />

Ich danke für Ihre Unterstützung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrage<br />

gez. Gödicke<br />

Verordnung<br />

über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten<br />

Gesundheitsproblemen im Rahmen <strong>der</strong> Arbeitskräfteerhebung<br />

in <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

Vom 23. Oktober 2012 (BGBl I S. 2265)<br />

Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes,<br />

<strong>der</strong> durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 des Gesetzes vom<br />

21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1867) geän<strong>der</strong>t worden ist,<br />

verordnet die Bundesregierung:<br />

§ 1<br />

Zweck, Art und Umfang <strong>der</strong> Erhebung<br />

(1) Für das Jahr 2013 werden Erhebungen als Bundesstatistik<br />

durchgeführt, die folgenden Zwecken dienen<br />

1. Erstellung des Berichts <strong>der</strong> Bundesregierung über die Entwicklung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten<br />

und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei<br />

<strong>der</strong> Arbeit in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Absatz<br />

1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie<br />

2. Erfüllung <strong>der</strong> Informationsanfor<strong>der</strong>ungen zu „Arbeitsunfällen<br />

und sonstigen berufsbedingten Gesundheitsproblemen“ nach<br />

Anhang 1 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 220/2010 <strong>der</strong> Kommission<br />

vom 16. März 2010 zur Annahme des Programms von Adhoc-Modulen<br />

für die Jahre 2013 bis 2015 für die Stichprobenerhebung<br />

über Arbeitskräfte gemäß <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

577/98 des Rates (ABI. L 67 vom 17.3.2010, S. 1)<br />

(2) Die Erhebungen nach dieser Verordnung werden im Rahmen<br />

des Mikrozensus unter Verwendung gemeinsamer Erhebungsunterlagen<br />

durchgeführt. Sie werden als Unterstichprobe bei 10<br />

Prozent <strong>der</strong> Erhebungseinheiten durchgeführt, die nach § 2 des<br />

Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350),<br />

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (BGBl.<br />

I S. 1781) geän<strong>der</strong>t worden ist, und zur Durchführung <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9 März 1998 zur Durchführung<br />

einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in <strong>der</strong><br />

Gemeinschaft (ABI. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt durch<br />

die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABI. L 188 vom 18.7.2009,<br />

S. 14) geän<strong>der</strong>t worden ist, ausgewählt worden sind.<br />

§ 2<br />

Erhebungsmerkmale<br />

Erhebungsmerkmale sind<br />

1. für Erwerbstätige sowie für Nicht-Erwerbstätige, die innerhalb<br />

<strong>der</strong> letzten zwölf Monate vor <strong>der</strong> Befragung erwerbstätig<br />

waren: Zahl <strong>der</strong> Arbeitsunfälle m den letzten zwölf<br />

Monaten; Art des jüngsten Arbeitsunfalls; Auftreten dieses<br />

Arbeitsunfalls in gegenwärtiger Haupt- o<strong>der</strong> Nebenerwerbstätigkeit<br />

o<strong>der</strong> früherer Tätigkeit; Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunterbrechung<br />

durch den Arbeitsunfall; dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit<br />

infolge des Arbeitsunfalls;<br />

2. für Erwerbstätige sowie für Nicht-Erwerbstätige, die innerhalb<br />

<strong>der</strong> letzten zwölf Monate o<strong>der</strong> früher als in den letzten<br />

zwölf Monaten vor <strong>der</strong> Befragung erwerbstätig waren:<br />

arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme in den letzten zwölf<br />

Monaten, Art des schwerwiegendsten arbeitsbedingten Gesundheitsproblems;<br />

Einschränkung alltäglicher Aktivitäten<br />

durch dieses Gesundheitsproblem; Auftreten des Gesundheitsproblems<br />

in gegenwärtiger Haupt- o<strong>der</strong> Nebentätigkeit<br />

o<strong>der</strong> früherer Tätigkeit; Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunterbrechung<br />

durch das Gesundheitsproblem; dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit<br />

infolge <strong>der</strong> arbeitsbedingten Gesundheitsprobleme;<br />

3 für Erwerbstätige:<br />

körperliche Belastungsfaktoren bei <strong>der</strong> Arbeit; psychische<br />

Belastungsfaktoren bei <strong>der</strong> Arbeit<br />

§ 3<br />

Auskunftserteilung<br />

Die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft ist freiwillig.<br />

§ 4<br />

Anwendung von Vorschriften<br />

des Mikrozensusgesetzes 2005<br />

Für die Festlegung <strong>der</strong> Erhebungseinheiten und <strong>der</strong> Stichproben,<br />

die Periodizität, die Hilfsmerkmale, den Einsatz von Erhebungsbeauftragten<br />

sowie für die Trennung und Löschung von<br />

Erhebungs- und Hilfsmerkmalen gelten die §§ 2, 3, 5, 6 und 8<br />

des Mikrozensusgesetzes 2005<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und am 31.<br />

Dezember 2014 außer Kraft.<br />

Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates<br />

9. März 1998 zur Durchführung einer<br />

Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in <strong>der</strong><br />

Gemeinschaft 1)2)3)4)5) (ABI. EG Nr. L 77 S. 3) 0)<br />

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -<br />

gestützt auf den Vertrag zur Gründung <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft,<br />

insbeson<strong>der</strong>e auf Artikel 313,<br />

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf <strong>der</strong> Kommission,<br />

in Erwägung nachstehen<strong>der</strong> Gründe:<br />

Die Kommission braucht zur Erfüllung <strong>der</strong> ihr obliegenden Aufgaben<br />

vergleichbare statistische Informationen über Niveau,<br />

Struktur und Entwicklung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit<br />

in den Mitgliedstaaten.<br />

Die beste Methode zur Erlangung dieser Informationen auf Gemeinschaftsebene<br />

besteht in <strong>der</strong> Durchführung harmonisierter<br />

Arbeitskräfteerhebungen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3711/91<br />

des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen<br />

Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

(1) sieht ab 1992 die Durchführung einer jährlichen Erhebung<br />

im Frühjahr jedes Jahres vor.<br />

Die Verfügbarkeit <strong>der</strong> Daten, ihre Harmonisierung sowie die<br />

Messung des Arbeitsvolumens werden durch eine kontinuierliche<br />

Erhebung besser sichergestellt als durch eine jährliche

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