( 3 MB / PDF )Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün 20.03.2013
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Seite - 12 - <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün Nr. 3 20. März 2013 Jahrgang 3<br />
Sie, diese auf die Gesetzesgrundlage hinzuweisen und gegebenenfalls<br />
eine Rücksprache mit dem Statistischen Landesamt<br />
zu empfehlen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die<br />
Meldebehörde über die Befragung informieren.<br />
Wie bereits erwähnt, erfolgt die Auswahl <strong>der</strong> Haushalte über<br />
Gebäude und Wohnungen. Das heißt, dem Erhebungsbeauftragten<br />
sind bei einer Erstbefragung zunächst nur Straße und<br />
Hausnummer und bei großen Gebäuden dessen einbezogene<br />
Teile bekannt.<br />
Da es in den letzten Jahren zahlreiche Verän<strong>der</strong>ungen hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Straßenbezeichnungen, Hausnummern usw. gab, kann<br />
es vorkommen, dass Erhebungsbeauftragte auf die Hilfe Ihres<br />
Amtes angewiesen sind.<br />
Eine kurze Information über den Mikrozensus, veröffentlicht<br />
im <strong>Amtsblatt</strong>, hat sich in zahlreichen Territorien sehr bewährt<br />
und könnte zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Damit würden<br />
Sie uns sehr helfen.<br />
In <strong>der</strong> Anlage erhalten Sie eine Musterveröffentlichung sowie die<br />
gesetzliche Grundlage des Mikrozensus.<br />
Sollten Sie noch Fragen haben, sind meine Mitarbeiter des<br />
Sachgebietes Mikrozensus, telefonisch erreichbar unter den<br />
Rufnummern 03 45/23 18/505 bis 508, 528, gern bereit, Ihnen<br />
diese zu beantworten.<br />
Ich danke für Ihre Unterstützung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrage<br />
gez. Gödicke<br />
Verordnung<br />
über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten<br />
Gesundheitsproblemen im Rahmen <strong>der</strong> Arbeitskräfteerhebung<br />
in <strong>der</strong> Europäischen Union<br />
Vom 23. Oktober 2012 (BGBl I S. 2265)<br />
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes,<br />
<strong>der</strong> durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 des Gesetzes vom<br />
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1867) geän<strong>der</strong>t worden ist,<br />
verordnet die Bundesregierung:<br />
§ 1<br />
Zweck, Art und Umfang <strong>der</strong> Erhebung<br />
(1) Für das Jahr 2013 werden Erhebungen als Bundesstatistik<br />
durchgeführt, die folgenden Zwecken dienen<br />
1. Erstellung des Berichts <strong>der</strong> Bundesregierung über die Entwicklung<br />
<strong>der</strong> Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten<br />
und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei<br />
<strong>der</strong> Arbeit in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Absatz<br />
1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie<br />
2. Erfüllung <strong>der</strong> Informationsanfor<strong>der</strong>ungen zu „Arbeitsunfällen<br />
und sonstigen berufsbedingten Gesundheitsproblemen“ nach<br />
Anhang 1 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 220/2010 <strong>der</strong> Kommission<br />
vom 16. März 2010 zur Annahme des Programms von Adhoc-Modulen<br />
für die Jahre 2013 bis 2015 für die Stichprobenerhebung<br />
über Arbeitskräfte gemäß <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
577/98 des Rates (ABI. L 67 vom 17.3.2010, S. 1)<br />
(2) Die Erhebungen nach dieser Verordnung werden im Rahmen<br />
des Mikrozensus unter Verwendung gemeinsamer Erhebungsunterlagen<br />
durchgeführt. Sie werden als Unterstichprobe bei 10<br />
Prozent <strong>der</strong> Erhebungseinheiten durchgeführt, die nach § 2 des<br />
Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350),<br />
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (BGBl.<br />
I S. 1781) geän<strong>der</strong>t worden ist, und zur Durchführung <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9 März 1998 zur Durchführung<br />
einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in <strong>der</strong><br />
Gemeinschaft (ABI. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt durch<br />
die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABI. L 188 vom 18.7.2009,<br />
S. 14) geän<strong>der</strong>t worden ist, ausgewählt worden sind.<br />
§ 2<br />
Erhebungsmerkmale<br />
Erhebungsmerkmale sind<br />
1. für Erwerbstätige sowie für Nicht-Erwerbstätige, die innerhalb<br />
<strong>der</strong> letzten zwölf Monate vor <strong>der</strong> Befragung erwerbstätig<br />
waren: Zahl <strong>der</strong> Arbeitsunfälle m den letzten zwölf<br />
Monaten; Art des jüngsten Arbeitsunfalls; Auftreten dieses<br />
Arbeitsunfalls in gegenwärtiger Haupt- o<strong>der</strong> Nebenerwerbstätigkeit<br />
o<strong>der</strong> früherer Tätigkeit; Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunterbrechung<br />
durch den Arbeitsunfall; dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit<br />
infolge des Arbeitsunfalls;<br />
2. für Erwerbstätige sowie für Nicht-Erwerbstätige, die innerhalb<br />
<strong>der</strong> letzten zwölf Monate o<strong>der</strong> früher als in den letzten<br />
zwölf Monaten vor <strong>der</strong> Befragung erwerbstätig waren:<br />
arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme in den letzten zwölf<br />
Monaten, Art des schwerwiegendsten arbeitsbedingten Gesundheitsproblems;<br />
Einschränkung alltäglicher Aktivitäten<br />
durch dieses Gesundheitsproblem; Auftreten des Gesundheitsproblems<br />
in gegenwärtiger Haupt- o<strong>der</strong> Nebentätigkeit<br />
o<strong>der</strong> früherer Tätigkeit; Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunterbrechung<br />
durch das Gesundheitsproblem; dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit<br />
infolge <strong>der</strong> arbeitsbedingten Gesundheitsprobleme;<br />
3 für Erwerbstätige:<br />
körperliche Belastungsfaktoren bei <strong>der</strong> Arbeit; psychische<br />
Belastungsfaktoren bei <strong>der</strong> Arbeit<br />
§ 3<br />
Auskunftserteilung<br />
Die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft ist freiwillig.<br />
§ 4<br />
Anwendung von Vorschriften<br />
des Mikrozensusgesetzes 2005<br />
Für die Festlegung <strong>der</strong> Erhebungseinheiten und <strong>der</strong> Stichproben,<br />
die Periodizität, die Hilfsmerkmale, den Einsatz von Erhebungsbeauftragten<br />
sowie für die Trennung und Löschung von<br />
Erhebungs- und Hilfsmerkmalen gelten die §§ 2, 3, 5, 6 und 8<br />
des Mikrozensusgesetzes 2005<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und am 31.<br />
Dezember 2014 außer Kraft.<br />
Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates<br />
9. März 1998 zur Durchführung einer<br />
Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in <strong>der</strong><br />
Gemeinschaft 1)2)3)4)5) (ABI. EG Nr. L 77 S. 3) 0)<br />
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -<br />
gestützt auf den Vertrag zur Gründung <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft,<br />
insbeson<strong>der</strong>e auf Artikel 313,<br />
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf <strong>der</strong> Kommission,<br />
in Erwägung nachstehen<strong>der</strong> Gründe:<br />
Die Kommission braucht zur Erfüllung <strong>der</strong> ihr obliegenden Aufgaben<br />
vergleichbare statistische Informationen über Niveau,<br />
Struktur und Entwicklung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit<br />
in den Mitgliedstaaten.<br />
Die beste Methode zur Erlangung dieser Informationen auf Gemeinschaftsebene<br />
besteht in <strong>der</strong> Durchführung harmonisierter<br />
Arbeitskräfteerhebungen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3711/91<br />
des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen<br />
Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />
(1) sieht ab 1992 die Durchführung einer jährlichen Erhebung<br />
im Frühjahr jedes Jahres vor.<br />
Die Verfügbarkeit <strong>der</strong> Daten, ihre Harmonisierung sowie die<br />
Messung des Arbeitsvolumens werden durch eine kontinuierliche<br />
Erhebung besser sichergestellt als durch eine jährliche