KRAFT AUS DER NATUR SCHÖPFEN. - Energiedienst AG
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50 CORPORATE GOVERNANCE-BERICHT KONTROLLWECHSEL UND ABWEHRMASSNAHMEN<br />
Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des eingetragenen<br />
Aktionärs Eintragungen im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das<br />
Datum der Eintragung löschen, wenn diese durch falsche Angaben<br />
zustande gekommen sind. Der Betroffene muss über die<br />
Streichung sofort informiert werden.<br />
Die Aktien sind unteilbar. Die Gesellschaft anerkennt nur einen<br />
Vertreter pro Aktie.<br />
6.1.1 Sämtliche Stimmrechtsbeschränkungen<br />
Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte aus<br />
einer Namenaktie können der Gesellschaft gegenüber nur von<br />
einem Aktionär, Nutzniesser, der mit Stimmrecht im Aktienbuch<br />
eingetragen ist, sowie von Personen, denen zufolge gesetzlicher<br />
Bestimmung das Stimmrecht an einer Aktie zusteht, ausgeübt<br />
werden. Der Verwaltungsrat bestimmt, wie die Legitimation der<br />
Aktionäre für die Teilnahme und Vertretung an der Generalversammlung<br />
zu erbringen ist.<br />
Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung durch eine<br />
andere Person, welche nicht Aktionär zu sein braucht, vertreten<br />
lassen.<br />
Der Präsident des Verwaltungsrats, oder bei dessen Verhinderung<br />
der Vorsitzende der Generalversammlung, entscheidet über die<br />
Anerkennung einer Vollmacht.<br />
6.1.2 Statuarische Regeln zur Teilnahme an der<br />
Generalversammlung<br />
Die Mitwirkungs- und Schutzrechte der Aktionäre richten sich<br />
nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.<br />
Die Gesellschaft erleichtert den Aktionären die persönliche Wahrnehmung<br />
ihrer Rechte. Sie unterstützt die Aktionäre auch bei der<br />
Stimmrechtsvertretung. Hierzu bestellt die Geschäftsleitung einen<br />
Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts<br />
der Aktionäre; dieser ist auch während der Generalversammlung<br />
erreichbar.<br />
6.2 Statuarische Quoren<br />
Statuarische Quoren bestehen nicht.<br />
7 KONTROLLWECHSEL UND ABWEHRMASSNAHMEN<br />
7.1 Angebotspfl icht<br />
Ein Erwerber von Aktien der EDH ist nicht zu einem öffentlichen<br />
Kaufangebot nach Art. 32 und 52 des Bundesgesetzes über die<br />
Börsen und den Effektenhandel verpfl ichtet (Opting out).<br />
6.3 Einberufung der Generalversammlung<br />
Die Generalversammlung ist im statuarischen Publikationsorgan<br />
mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen.<br />
6.4 Traktandierung<br />
In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die<br />
Anträge des Verwaltungsrats und derjenigen Aktionäre bekannt<br />
zu geben, welche die Durchführung einer Generalversammlung<br />
oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt<br />
haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsbericht,<br />
Revisionsbericht und Bericht des Konzernprüfers den Aktionären<br />
während dieser zwanzig Tage am Gesellschaftssitz zur Einsicht<br />
aufl iegen.<br />
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden<br />
sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen<br />
Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung<br />
bzw. auf Durchführung einer Sonderprüfung. Dagegen<br />
bedarf es zur Stellung von Anträgen und Verhandlungen ohne<br />
Beschlussfassung keiner vorherigen Ankündigung.<br />
Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens 440.000 CHF,<br />
das heisst 20.000 Namenaktien der EDH vertreten, können die<br />
Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Sie<br />
haben ein entsprechendes Begehren spätestens fünfzig Tage vor<br />
einer Generalversammlung dem Verwaltungsrat schriftlich unter<br />
Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge mitzuteilen.<br />
Dem Begehren ist eine Sperrerklärung der Bank beizulegen,<br />
wonach die Aktien bis nach der Generalversammlung hinterlegt<br />
sind.<br />
6.5 Eintragungen im Aktienbuch<br />
Der Stichtag der Eintragung von Namensaktionären im Aktienbuch<br />
im Hinblick auf die Generalversammlung am 4. April 2008<br />
ist der 28. März 2008.<br />
7.2 Kontrollwechselklauseln<br />
Die Statuten der EDH beinhalten keine Kontrollwechselklauseln<br />
zugunsten der Mitglieder des Verwaltungsrats und/oder der Geschäftsleitung.