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KRAFT AUS DER NATUR SCHÖPFEN. - Energiedienst AG

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50 CORPORATE GOVERNANCE-BERICHT KONTROLLWECHSEL UND ABWEHRMASSNAHMEN<br />

Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des eingetragenen<br />

Aktionärs Eintragungen im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das<br />

Datum der Eintragung löschen, wenn diese durch falsche Angaben<br />

zustande gekommen sind. Der Betroffene muss über die<br />

Streichung sofort informiert werden.<br />

Die Aktien sind unteilbar. Die Gesellschaft anerkennt nur einen<br />

Vertreter pro Aktie.<br />

6.1.1 Sämtliche Stimmrechtsbeschränkungen<br />

Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte aus<br />

einer Namenaktie können der Gesellschaft gegenüber nur von<br />

einem Aktionär, Nutzniesser, der mit Stimmrecht im Aktienbuch<br />

eingetragen ist, sowie von Personen, denen zufolge gesetzlicher<br />

Bestimmung das Stimmrecht an einer Aktie zusteht, ausgeübt<br />

werden. Der Verwaltungsrat bestimmt, wie die Legitimation der<br />

Aktionäre für die Teilnahme und Vertretung an der Generalversammlung<br />

zu erbringen ist.<br />

Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung durch eine<br />

andere Person, welche nicht Aktionär zu sein braucht, vertreten<br />

lassen.<br />

Der Präsident des Verwaltungsrats, oder bei dessen Verhinderung<br />

der Vorsitzende der Generalversammlung, entscheidet über die<br />

Anerkennung einer Vollmacht.<br />

6.1.2 Statuarische Regeln zur Teilnahme an der<br />

Generalversammlung<br />

Die Mitwirkungs- und Schutzrechte der Aktionäre richten sich<br />

nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.<br />

Die Gesellschaft erleichtert den Aktionären die persönliche Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte. Sie unterstützt die Aktionäre auch bei der<br />

Stimmrechtsvertretung. Hierzu bestellt die Geschäftsleitung einen<br />

Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts<br />

der Aktionäre; dieser ist auch während der Generalversammlung<br />

erreichbar.<br />

6.2 Statuarische Quoren<br />

Statuarische Quoren bestehen nicht.<br />

7 KONTROLLWECHSEL UND ABWEHRMASSNAHMEN<br />

7.1 Angebotspfl icht<br />

Ein Erwerber von Aktien der EDH ist nicht zu einem öffentlichen<br />

Kaufangebot nach Art. 32 und 52 des Bundesgesetzes über die<br />

Börsen und den Effektenhandel verpfl ichtet (Opting out).<br />

6.3 Einberufung der Generalversammlung<br />

Die Generalversammlung ist im statuarischen Publikationsorgan<br />

mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen.<br />

6.4 Traktandierung<br />

In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die<br />

Anträge des Verwaltungsrats und derjenigen Aktionäre bekannt<br />

zu geben, welche die Durchführung einer Generalversammlung<br />

oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt<br />

haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsbericht,<br />

Revisionsbericht und Bericht des Konzernprüfers den Aktionären<br />

während dieser zwanzig Tage am Gesellschaftssitz zur Einsicht<br />

aufl iegen.<br />

Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden<br />

sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen<br />

Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung<br />

bzw. auf Durchführung einer Sonderprüfung. Dagegen<br />

bedarf es zur Stellung von Anträgen und Verhandlungen ohne<br />

Beschlussfassung keiner vorherigen Ankündigung.<br />

Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens 440.000 CHF,<br />

das heisst 20.000 Namenaktien der EDH vertreten, können die<br />

Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Sie<br />

haben ein entsprechendes Begehren spätestens fünfzig Tage vor<br />

einer Generalversammlung dem Verwaltungsrat schriftlich unter<br />

Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge mitzuteilen.<br />

Dem Begehren ist eine Sperrerklärung der Bank beizulegen,<br />

wonach die Aktien bis nach der Generalversammlung hinterlegt<br />

sind.<br />

6.5 Eintragungen im Aktienbuch<br />

Der Stichtag der Eintragung von Namensaktionären im Aktienbuch<br />

im Hinblick auf die Generalversammlung am 4. April 2008<br />

ist der 28. März 2008.<br />

7.2 Kontrollwechselklauseln<br />

Die Statuten der EDH beinhalten keine Kontrollwechselklauseln<br />

zugunsten der Mitglieder des Verwaltungsrats und/oder der Geschäftsleitung.

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