Mobilfunk- und WLL-Basisstationen; Vollzugsempfehlung zur NISV
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Die <strong>NISV</strong> verlangt, dass bei gewissen Änderungen an einer bestehenden Sendeanlage<br />
ein neues Standortdatenblatt ausgefüllt <strong>und</strong> eingereicht wird. Die Behörde bestimmt,<br />
ob solche Änderungen bewilligungspflichtig sind, <strong>und</strong> legt das entsprechende Verfahren<br />
fest. Nicht jede Änderung an der Anlage ist indes eine Änderung im Sinn der <strong>NISV</strong>.<br />
Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 2 nennt zwei NIS-relevante Änderungen:<br />
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........<br />
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........<br />
2 Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) oder die Änderung<br />
von Senderichtungen.<br />
Änderungen sind dann <strong>NISV</strong>-relevant, wenn sie entweder die NIS-Belastung bei<br />
gleichbleibendem Abstrahlungsmuster erhöhen, oder wenn sie das Abstrahlungsmuster<br />
räumlich verändern.<br />
Wurde in der Bewilligung der Anlage für die Senderichtungen ein Winkelbereich bewilligt,<br />
dann gelten Justierungen der Senderichtung innerhalb des bewilligten Bereichs<br />
nicht als Änderung im obgenannten Sinn. Erst wenn die Senderichtung über den bewilligten<br />
Bereich hinaus angepasst werden soll, handelt es sich um eine relevante Änderung<br />
im Sinn von Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 2 <strong>NISV</strong>.<br />
Zwei weitere Änderungen können vergleichbare Konsequenzen haben wie die Änderung<br />
von Senderichtungen:<br />
• Ersatz einer Antenne durch eine solche mit grösserem Öffnungswinkel.<br />
• Neuanordnung der Antennen am Mast (insb. in der Höhe) oder auf dem Dach.<br />
Es wird empfohlen, auch bei solchen Änderungen eine Neubeurteilung der Anlage vorzunehmen<br />
<strong>und</strong> dazu ein neues Standortdatenblatt ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
Keine <strong>NISV</strong>-relevanten Änderungen sind hingegen rein bauliche Anpassungen sowie<br />
der Ersatz von Antennen, Kabeln <strong>und</strong> elektronischen Bauteilen durch solche mit gleichen<br />
Spezifikationen.<br />
Wenn nur die Sendeleistung erhöht werden soll, dann kann die NIS-Beurteilung wahlweise<br />
mit Hilfe der rechnerischen Prognose (Standortdatenblatt, Zusatzblatt 3a <strong>und</strong><br />
4a) oder gestützt auf eine vor der Leistungserhöhung durchgeführte NIS-<br />
Abnahmemessung erfolgen (Standortdatenblatt, Zusatzblatt 3b <strong>und</strong> 4b).<br />
Bei allen anderen Änderungen ist die NIS-Beurteilung mit Hilfe der rechnerischen Prognose<br />
(Standortdatenblatt, Zusatzblatt 3a <strong>und</strong> 4a) durchzuführen.<br />
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