Mobilfunk- und WLL-Basisstationen; Vollzugsempfehlung zur NISV
Mobilfunk- und WLL-Basisstationen; Vollzugsempfehlung zur NISV
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Die <strong>NISV</strong> begrenzt nicht nur die Strahlung einer einzelnen Anlage (siehe Kapitel 2.1),<br />
sondern auch die Hochfrequenzstrahlung insgesamt, unabhängig von ihrer Herkunft:<br />
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1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine<br />
einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde<br />
ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.<br />
2 Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte<br />
eingehalten werden.<br />
.......<br />
Diese Begrenzung der gesamten Hochfrequenzstrahlung ist in Anhang 2 <strong>NISV</strong> in Form<br />
von sogenannten Immissionsgrenzwerten festgelegt. Die Immissionsgrenzwerte müssen<br />
überall eingehalten werden, wo sich Personen – auch nur kurzfristig – aufhalten<br />
können. Sie gelten somit, anders als die Anlagegrenzwerte, nicht nur an Orten mit<br />
empfindlicher Nutzung, sondern praktisch an allen zugänglichen Orten.<br />
Die gesamte Hochfrequenzstrahlung setzt sich zusammen aus dem Beitrag, der von<br />
der untersuchten <strong>Mobilfunk</strong>anlage stammt, <strong>und</strong> der Vorbelastung durch andere, anlagefremde<br />
Sendeantennen (z.B. Antennen für R<strong>und</strong>funk, Telepage, Richtfunk oder<br />
Betriebsfunk). Je näher sich solche anlagefremden Antennen bei der <strong>Mobilfunk</strong>anlage<br />
befinden <strong>und</strong> je höher ihre Sendeleistung ist, desto höher ist die Vorbelastung. Erfahrungsgemäss<br />
ist der Vorbelastung nur dann Beachtung zu schenken, wenn sich anlagefremde<br />
Antennen am gleichen Standort wie die <strong>Mobilfunk</strong>anlage befinden.<br />
Zuständig für die Beurteilung der gesamten Hochfrequenzstrahlung ist die Behörde.<br />
Der Anlageinhaber gibt der Behörde im Standortdatenblatt lediglich den Beitrag seiner<br />
Anlage an die Gesamtbelastung bekannt. Die Behörde fügt dann die Beiträge verschiedener<br />
Anlagen zu einer Gesamtbeurteilung zusammen.<br />
Zur Vereinfachung des Vollzugs ist es erwünscht, wenn der Anlageinhaber der Behörde<br />
ein Verzeichnis der ihm bekannten anlagefremden Antennen – ohne technische<br />
Spezifikationen – abgibt, die sich innerhalb des Anlageperimeters befinden. Die Behörde<br />
kann damit abschätzen, ob die Vorbelastung für die NIS-Beurteilung von Bedeutung<br />
sein könnte. Die Auflistung der anlagefremden Antennen erfolgt mit dem Zusatzblatt<br />
5 zum Standortdatenblatt.<br />
<br />
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Gemäss Artikel 11 Absatz 2 muss die Strahlung für denjenigen Ort ermittelt <strong>und</strong> angegeben<br />
werden, an dem sie am stärksten ist.<br />
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.......<br />
2 Das Standortdatenblatt muss enthalten:<br />
......<br />
c. Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:<br />
1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,<br />
......<br />
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