ZAHNÄRZ TEBLATT
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Im Schuldnerverzeichnis wird vermerkt, bei wem eine<br />
Vollstreckung erfolglos geblieben ist oder wer seinen<br />
Auskunftspflichten im Hinblick auf die vollstreckbare<br />
Forderung nicht nachgekommen ist, was sogar zum<br />
Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe einer eidesstattlichen<br />
Versicherung führen kann.<br />
Vor dem 01.01.2013 war hierfür das jeweilige Amtsgericht<br />
am Wohnsitz des Schuldners zuständig. Die Daten<br />
wurden nicht übertragen, so dass Eintragungen, die vor<br />
dem 01.01.2013 ins Schuldnerverzeichnis eingetragen<br />
wurden, auch weiter beim Amtsgericht abgefragt<br />
werden müssen, die für den Wohnsitz des jeweiligen<br />
Schuldners zuständig ist.<br />
Positiv ist an der Einrichtung des Zentralen Vollstreckungsgerichts,<br />
dass eine Vernetzung mit den Zentralen Vollstreckungsgerichten<br />
der anderen Bundesländer erfolgt.<br />
Negativ dabei ist, dass trotz der Zentralisierung und<br />
Automatisierung, wodurch der Justiz auf lange Sicht<br />
erhebliche Kosten erspart werden, die Auskünfte<br />
kostenpflichtig geworden sind.<br />
Privatpersonen können nur dann Einsicht in das<br />
Schuldnerverzeichnis nehmen, wenn sie ein besonderes<br />
Interesse an dieser Information darlegen. Ein solches<br />
Interesse kann z.B. darin bestehen, dass man sich vor<br />
der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
über deren Erfolgsaussichten informieren will. Für solche<br />
Auskünfte ist es erforderlich, sich vorab beim zentralen<br />
Vollstreckungsportal im Internet anzumelden:<br />
www.vollstreckungsportal.de.<br />
Nach § 882 e Abs. 1 ZPO wird die Eintragung im<br />
Schuldnerverzeichnis grundsätzlich nach Ablauf von 3<br />
Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht.<br />
Die Zwangsvollstreckung einer Forderung gegen einen<br />
Schuldner, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist<br />
und eine Vermögensauskunft abgegeben hat, bietet nur<br />
dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bekannt<br />
ist, dass seit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis<br />
sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben<br />
(z.B. Lottogewinn, Erbschaft, lukrative Arbeitsstätte).<br />
Es ist daher sehr genau abzuwägen, ob die Zwangsvollstreckung<br />
eingeleitet werden soll.<br />
Ein positiver Nebeneffekt der Zentralisierung und<br />
Automatisierung in diesen Bereichen ist, dass man für<br />
Auskünfte nicht mehr auf die Bearbeitung durch die<br />
Amtsgerichte, deren Zeiten mitunter sehr unterschiedlich<br />
waren, angewiesen ist.<br />
ß<br />
Wencke Boldt,<br />
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht<br />
Hildesheimer Straße 33,<br />
30169 Hannover<br />
Tel.: 0511 8074-995,<br />
Fax: 0511 8074-997<br />
—<br />
Quelle: www.zfn-online.de<br />
F A C H L I C H E S<br />
– Anzeige –<br />
Spitzenurteil für Futurabond M+<br />
„Zahnmedizin Report“ vergibt fünf Sterne an VOCO‘s Universal-Adhäsiv<br />
Futurabond M+ ist ein wahres Multitalent – das<br />
bestätigt jetzt auch das Spitzenurteil des wissenschaftlichen<br />
Informationsdienstes „Zahnmedizin<br />
Report“: Fünf von fünf möglichen Sternen<br />
und damit die Note „Sehr gut“ vergaben Zahnärztinnen<br />
und Zahnärzte nach einer zweimonatigen<br />
Testphase an das Universal-Adhäsiv von<br />
VOCO, das dem Anwender flexible Lösungen für<br />
jede Bondingsituation bietet.<br />
Ob Total-Etch, Selective-Etch oder Self-Etch<br />
– die Ätztechnik kann je nach Indikation oder<br />
gemäß der persönlichen Präferenz des Zahnarztes<br />
frei gewählt und angewendet werden.<br />
Futurabond M+ ist nicht nur bei direkten und<br />
indirekten Restaurationen verlässlich einsetzbar,<br />
sondern bietet einen sicheren Haftverbund<br />
zu diversen Materialien wie Metallen, Zirkoniumdioxid,<br />
Aluminiumoxid sowie Silikatkeramik<br />
– und das ohne zusätzlichen Primer. In Verbindung<br />
mit Futurabond M+ DCA, dem Aktivator<br />
für Dualhärtung, ist das Universal-Adhäsiv<br />
außerdem mit allen selbst- und dualhärtenden<br />
Composites auf Methacrylatbasis uneingeschränkt<br />
kompatibel.<br />
Herausragend in der Anwendung<br />
Von diesen Eigenschaften überzeugten sich<br />
niedergelassene Zahnärzte im Rahmen des Praxistests,<br />
dem sie Futurabond M+ unterzogen.<br />
Weit über die Hälfte aller Tester sehen in der<br />
Wahlfreiheit des Ätzmodus einen großen Vorteil.<br />
Laut 92 Prozent der Praxen deckt Futurabond<br />
M+ alle praxisrelevanten Bonding-Indikationen<br />
ab. Auch die Anwendung wird positiv beurteilt: In<br />
puncto Viskosität und Applikation schneidet das<br />
Material sehr gut ab; der geringe Zeitaufwand<br />
wird mit der herausragenden Durchschnittsnote<br />
1,1 bewertet. Die vollständige Bewertung ist in<br />
der Ausgabe 8/2014 des „Zahnmedizin Report“<br />
nachzulesen.<br />
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