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Behinderung und Ausweis - Seelauscher

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17.9 Ichthyosis<br />

leichte Form,<br />

auf Stamm <strong>und</strong> Extremitäten weitgehend<br />

begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger<br />

Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung . . . . . 0–10<br />

mittlere Form<br />

auf Stamm <strong>und</strong> Extremitäten weitgehend<br />

begrenzt, mit stärkerer Schuppung <strong>und</strong><br />

Verfärbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />

schwere Form<br />

mit ausgeprägter Schuppung <strong>und</strong> Verfärbung<br />

der gesamten Haut, insbesondere<br />

der Gelenkbeugen <strong>und</strong> des Gesichts . . . . . . . . 50–80<br />

17.10 Mykosen<br />

bei begrenztem Hautbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

bei Befall aller Finger- <strong>und</strong> Fußnägel, gegebenenfalls<br />

mit Zerstörung von Nagelplatten.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Chronisch rezidivierendes Erysipel<br />

ohne bleibendes Lymphödem . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />

Chronisch rezidivierender Herpes simplex<br />

geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im<br />

Jahr rezidivierend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend . . . . . . 20<br />

17.11 Totaler Haarausfall<br />

(mit Fehlen von Augenbrauen <strong>und</strong> Wimpern) . . . . . 30<br />

17.12 Naevus<br />

Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen<br />

Entstellung.<br />

Pigmentstörungen (zum Beispiel Vitiligo)<br />

an Händen <strong>und</strong>/oder Gesicht gering . . . . . . . . . . . . 10<br />

ausgedehnter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut<br />

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten<br />

(Ausnahmen: zum Beispiel Basalzellkarzinome,<br />

Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser<br />

Zeit<br />

nach Entfernung eines Melanoms im Stadium<br />

I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen<br />

Hauttumors in den Stadien (pT1 bis<br />

T2) pN0 bis N2 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

18. Haltungs- <strong>und</strong> Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

18.1 Allgemeines<br />

Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative<br />

Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische<br />

Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-<br />

rheumatische Krankheiten, Kollagenosen <strong>und</strong> Vaskulitiden<br />

sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.<br />

Der GdS für angeborene <strong>und</strong> erworbene Schäden an den<br />

Haltungs- <strong>und</strong> Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt<br />

durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen<br />

(Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit)<br />

<strong>und</strong> die Mitbeteiligung anderer Organ systeme. Die üblicherweise<br />

auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.<br />

Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich<br />

zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen<br />

der Gelenke können schwerwiegender<br />

als eine Versteifung sein.<br />

Bei Haltungsschäden <strong>und</strong>/oder degenerativen Veränderungen<br />

an Gliedmaßengelenken <strong>und</strong> an der Wirbelsäule<br />

(zum Beispiel Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen,<br />

muskuläre Verspannungen, Kontrakturen<br />

oder Atrophien zu berücksichtigen.<br />

Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen<br />

(zum Beispiel degenerativer Art) allein rechtfertigen noch<br />

nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache,<br />

dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule<br />

(zum Besispiel Meniskusoperation, Bandscheibenoperation,<br />

Synovialektomie) durchgeführt wurde, für<br />

sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.<br />

Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden<br />

nach der Neutral-Null-Methode angegeben.<br />

Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie<br />

in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind <strong>und</strong><br />

durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfl uss auf Gelenke,<br />

Nerven oder Gefäße ausüben.<br />

Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der<br />

Funktionseinbuße <strong>und</strong> der Beeinträchtigung des Blut- <strong>und</strong><br />

Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können<br />

Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen<br />

GdS bedingen.<br />

Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter<br />

Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen<br />

<strong>und</strong> funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen<br />

auf den Allgemeinzustand <strong>und</strong> die Beteiligung<br />

weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt<br />

für Kollagenosen <strong>und</strong> Vaskulitiden.<br />

Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (zum Beispiel<br />

Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen,<br />

gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden)<br />

ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung<br />

<strong>und</strong> den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch<br />

nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts<br />

rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.<br />

18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten<br />

(zum Beispiel Bechterew-Krankheit)<br />

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