Behinderung und Ausweis - Seelauscher
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17.9 Ichthyosis<br />
leichte Form,<br />
auf Stamm <strong>und</strong> Extremitäten weitgehend<br />
begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger<br />
Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung . . . . . 0–10<br />
mittlere Form<br />
auf Stamm <strong>und</strong> Extremitäten weitgehend<br />
begrenzt, mit stärkerer Schuppung <strong>und</strong><br />
Verfärbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />
schwere Form<br />
mit ausgeprägter Schuppung <strong>und</strong> Verfärbung<br />
der gesamten Haut, insbesondere<br />
der Gelenkbeugen <strong>und</strong> des Gesichts . . . . . . . . 50–80<br />
17.10 Mykosen<br />
bei begrenztem Hautbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />
bei Befall aller Finger- <strong>und</strong> Fußnägel, gegebenenfalls<br />
mit Zerstörung von Nagelplatten.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Chronisch rezidivierendes Erysipel<br />
ohne bleibendes Lymphödem . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />
Chronisch rezidivierender Herpes simplex<br />
geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im<br />
Jahr rezidivierend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />
größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend . . . . . . 20<br />
17.11 Totaler Haarausfall<br />
(mit Fehlen von Augenbrauen <strong>und</strong> Wimpern) . . . . . 30<br />
17.12 Naevus<br />
Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen<br />
Entstellung.<br />
Pigmentstörungen (zum Beispiel Vitiligo)<br />
an Händen <strong>und</strong>/oder Gesicht gering . . . . . . . . . . . . 10<br />
ausgedehnter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut<br />
ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten<br />
(Ausnahmen: zum Beispiel Basalzellkarzinome,<br />
Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser<br />
Zeit<br />
nach Entfernung eines Melanoms im Stadium<br />
I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen<br />
Hauttumors in den Stadien (pT1 bis<br />
T2) pN0 bis N2 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
18. Haltungs- <strong>und</strong> Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
18.1 Allgemeines<br />
Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative<br />
Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische<br />
Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-<br />
rheumatische Krankheiten, Kollagenosen <strong>und</strong> Vaskulitiden<br />
sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.<br />
Der GdS für angeborene <strong>und</strong> erworbene Schäden an den<br />
Haltungs- <strong>und</strong> Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt<br />
durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen<br />
(Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit)<br />
<strong>und</strong> die Mitbeteiligung anderer Organ systeme. Die üblicherweise<br />
auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.<br />
Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich<br />
zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen<br />
der Gelenke können schwerwiegender<br />
als eine Versteifung sein.<br />
Bei Haltungsschäden <strong>und</strong>/oder degenerativen Veränderungen<br />
an Gliedmaßengelenken <strong>und</strong> an der Wirbelsäule<br />
(zum Beispiel Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen,<br />
muskuläre Verspannungen, Kontrakturen<br />
oder Atrophien zu berücksichtigen.<br />
Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen<br />
(zum Beispiel degenerativer Art) allein rechtfertigen noch<br />
nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache,<br />
dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule<br />
(zum Besispiel Meniskusoperation, Bandscheibenoperation,<br />
Synovialektomie) durchgeführt wurde, für<br />
sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.<br />
Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden<br />
nach der Neutral-Null-Methode angegeben.<br />
Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie<br />
in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind <strong>und</strong><br />
durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfl uss auf Gelenke,<br />
Nerven oder Gefäße ausüben.<br />
Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der<br />
Funktionseinbuße <strong>und</strong> der Beeinträchtigung des Blut- <strong>und</strong><br />
Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können<br />
Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen<br />
GdS bedingen.<br />
Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter<br />
Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen<br />
<strong>und</strong> funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen<br />
auf den Allgemeinzustand <strong>und</strong> die Beteiligung<br />
weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt<br />
für Kollagenosen <strong>und</strong> Vaskulitiden.<br />
Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (zum Beispiel<br />
Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen,<br />
gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden)<br />
ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung<br />
<strong>und</strong> den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch<br />
nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts<br />
rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.<br />
18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten<br />
(zum Beispiel Bechterew-Krankheit)<br />
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