Behinderung und Ausweis - Seelauscher
Behinderung und Ausweis - Seelauscher
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genseitig nicht beeinflussen, so ist der Vorschaden<br />
ohne Bedeutung.<br />
bb) Hat die Schädigung eine vorgeschädigte Gliedmaße<br />
oder ein vorgeschädigtes Organ betroffen,<br />
muss der schädigungsbedingte GdS niedriger<br />
sein als der GdS, der sich aus dem nun bestehenden<br />
Gesamtschaden ergibt, es sei denn, dass der<br />
Vorschaden nach seinem Umfang oder nach seiner<br />
Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte<br />
Ges<strong>und</strong>heitsstörung hat. Der schädigungsbedingte<br />
GdS lässt sich dabei nicht einfach dadurch<br />
ermitteln, dass der GdS des Vorschadens<br />
rein rechnerisch von dem GdS des Gesamtschadens<br />
abgezogen wird; maßgeblich ist, zu welchem<br />
zusätzlichen anatomischen <strong>und</strong> funktionellen Verlust<br />
die Schädigung geführt hat.<br />
cc) Sind durch Vorschaden <strong>und</strong> Schädigungsfolge<br />
verschiedene Organe oder Gliedmaßen oder paarige<br />
Organe betroffen <strong>und</strong> verstärkt der Vorschaden<br />
die schädigungsbedingte Funktionsstörung,<br />
so ist der schädigungsbedingte GdS unter Umständen<br />
höher zu bewerten, als es bei isolierter<br />
Betrachtung der Schädigungsfolge zu geschehen<br />
hätte.<br />
b) Ein Nachschaden ist eine Ges<strong>und</strong>heitsstörung, die<br />
zeitlich nach der Schädigung eingetreten ist <strong>und</strong> nicht<br />
in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung<br />
steht. Eine solche Ges<strong>und</strong>heitsstörung kann bei der<br />
Feststellung des GdS nach § 30 Absatz 1 B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />
nicht berücksichtigt werden, auch<br />
dann nicht, wenn sie zusammen mit Schädigungsfolgen<br />
zu besonderen Auswirkungen führt, bei denen die<br />
Schädigungsfolgen eine gleichwertige oder überwiegende<br />
Bedeutung haben.<br />
c) Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine<br />
weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörung eintritt, bei der – vor allem<br />
nach ihrer Art – wahrscheinlich ist, dass die Schädigung<br />
oder deren Folgen bei der Entstehung dieser<br />
Ges<strong>und</strong>heitsstörung wesentlich mitgewirkt haben, so<br />
handelt es sich um einen Folgeschaden, der eine weitere<br />
Schädigungsfolge darstellt <strong>und</strong> daher mit seinem<br />
gesamtem GdS zu berücksichtigen ist. Wenn ein solcher<br />
Folgeschaden erst viele Jahre nach der Schädigung<br />
in Erscheinung tritt, spricht man auch von einem<br />
Spätschaden.<br />
13. Voraussetzungen für die Pflegezulage,<br />
Pflegezulagestufen<br />
a) Pflegezulage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge<br />
der Schädigung so hilflos sind, dass sie für eine<br />
Reihe von häufig <strong>und</strong> regelmäßig wiederkehrenden<br />
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz<br />
im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd<br />
bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt,<br />
wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder<br />
Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich<br />
ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet<br />
werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft<br />
zur Hilfeleistung erforderlich ist.<br />
114<br />
b) Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen der Schädigung<br />
verursacht sein. Dabei ist es nicht erforderlich,<br />
dass sie ausschließlich oder überwiegend auf eine<br />
Schädigungsfolge zurückzuführen ist. Es genügt, dass<br />
für den Eintritt der Hilflosigkeit – oder auch für eine Erhöhung<br />
des Pflegebedürfnisses – die Schädigungsfolge<br />
eine annähernd gleichwertige Bedeutung gegenüber<br />
anderen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen hat.<br />
c) Die Pflegezulage wird in sechs Stufen bewilligt. Für<br />
dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche<br />
Pflege sind die Stufen II bis VI vorgesehen.<br />
d) Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis<br />
liegt vor, wenn der Aufwand an Pflege etwa in gleichem<br />
Umfang wie bei dauerndem Krankenlager einer beschädigten<br />
Person notwendig ist. Dauerndes Krankenlager<br />
setzt nicht voraus, dass man das Bett überhaupt<br />
nicht verlassen kann.<br />
e) Bei Doppelamputierten ohne weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />
– ausgenommen Doppel-Unterschenkelamputierten<br />
– ist im Allgemeinen eine Pflegezulage nach<br />
Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es<br />
sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste<br />
(Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,<br />
ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht besondere<br />
Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen,<br />
sind folgende Stufen der Pflegezulage angemessen:<br />
1. Bei Verlust beider Beine im Oberschenkel: . . Stufe II<br />
2. Bei Verlust beider Hände oder Unterarme: . .Stufe III<br />
3. Bei Verlust beider Arme im Oberarm oder dreier<br />
Gliedmaßen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Stufe IV<br />
f) Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht,<br />
wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt<br />
<strong>und</strong> die Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert.<br />
Dies trifft immer zu bei<br />
1. Querschnittgelähmten mit Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmlähmung,<br />
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen <strong>und</strong><br />
physischen Störungen,<br />
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,<br />
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,<br />
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen <strong>und</strong> einer<br />
unteren Gliedmaße.<br />
g) Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten<br />
eine Pflegezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei<br />
um<br />
1. Blinde mit völligem Gehörverlust,<br />
2. blinde Ohnhänder,<br />
3. Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm<br />
<strong>und</strong> beider Beine im Oberschenkel,<br />
4. Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand,<br />
der bereits die Gewährung einer Pflegezulage<br />
nach Stufe V rechtfer tigt, noch eine weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />
vorliegt, die das Pflegebedürfnis<br />
wesentlich erhöht (zum Beispiel erhebliche Gebrauchsbehinderung<br />
beider Arme bei vollständiger<br />
Lähmung beider Beine mit Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmlähmung),<br />
sowie