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Behinderung und Ausweis - Seelauscher

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genseitig nicht beeinflussen, so ist der Vorschaden<br />

ohne Bedeutung.<br />

bb) Hat die Schädigung eine vorgeschädigte Gliedmaße<br />

oder ein vorgeschädigtes Organ betroffen,<br />

muss der schädigungsbedingte GdS niedriger<br />

sein als der GdS, der sich aus dem nun bestehenden<br />

Gesamtschaden ergibt, es sei denn, dass der<br />

Vorschaden nach seinem Umfang oder nach seiner<br />

Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörung hat. Der schädigungsbedingte<br />

GdS lässt sich dabei nicht einfach dadurch<br />

ermitteln, dass der GdS des Vorschadens<br />

rein rechnerisch von dem GdS des Gesamtschadens<br />

abgezogen wird; maßgeblich ist, zu welchem<br />

zusätzlichen anatomischen <strong>und</strong> funktionellen Verlust<br />

die Schädigung geführt hat.<br />

cc) Sind durch Vorschaden <strong>und</strong> Schädigungsfolge<br />

verschiedene Organe oder Gliedmaßen oder paarige<br />

Organe betroffen <strong>und</strong> verstärkt der Vorschaden<br />

die schädigungsbedingte Funktionsstörung,<br />

so ist der schädigungsbedingte GdS unter Umständen<br />

höher zu bewerten, als es bei isolierter<br />

Betrachtung der Schädigungsfolge zu geschehen<br />

hätte.<br />

b) Ein Nachschaden ist eine Ges<strong>und</strong>heitsstörung, die<br />

zeitlich nach der Schädigung eingetreten ist <strong>und</strong> nicht<br />

in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung<br />

steht. Eine solche Ges<strong>und</strong>heitsstörung kann bei der<br />

Feststellung des GdS nach § 30 Absatz 1 B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />

nicht berücksichtigt werden, auch<br />

dann nicht, wenn sie zusammen mit Schädigungsfolgen<br />

zu besonderen Auswirkungen führt, bei denen die<br />

Schädigungsfolgen eine gleichwertige oder überwiegende<br />

Bedeutung haben.<br />

c) Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine<br />

weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörung eintritt, bei der – vor allem<br />

nach ihrer Art – wahrscheinlich ist, dass die Schädigung<br />

oder deren Folgen bei der Entstehung dieser<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörung wesentlich mitgewirkt haben, so<br />

handelt es sich um einen Folgeschaden, der eine weitere<br />

Schädigungsfolge darstellt <strong>und</strong> daher mit seinem<br />

gesamtem GdS zu berücksichtigen ist. Wenn ein solcher<br />

Folgeschaden erst viele Jahre nach der Schädigung<br />

in Erscheinung tritt, spricht man auch von einem<br />

Spätschaden.<br />

13. Voraussetzungen für die Pflegezulage,<br />

Pflegezulagestufen<br />

a) Pflegezulage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge<br />

der Schädigung so hilflos sind, dass sie für eine<br />

Reihe von häufig <strong>und</strong> regelmäßig wiederkehrenden<br />

Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz<br />

im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd<br />

bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt,<br />

wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder<br />

Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich<br />

ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet<br />

werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft<br />

zur Hilfeleistung erforderlich ist.<br />

114<br />

b) Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen der Schädigung<br />

verursacht sein. Dabei ist es nicht erforderlich,<br />

dass sie ausschließlich oder überwiegend auf eine<br />

Schädigungsfolge zurückzuführen ist. Es genügt, dass<br />

für den Eintritt der Hilflosigkeit – oder auch für eine Erhöhung<br />

des Pflegebedürfnisses – die Schädigungsfolge<br />

eine annähernd gleichwertige Bedeutung gegenüber<br />

anderen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen hat.<br />

c) Die Pflegezulage wird in sechs Stufen bewilligt. Für<br />

dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche<br />

Pflege sind die Stufen II bis VI vorgesehen.<br />

d) Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis<br />

liegt vor, wenn der Aufwand an Pflege etwa in gleichem<br />

Umfang wie bei dauerndem Krankenlager einer beschädigten<br />

Person notwendig ist. Dauerndes Krankenlager<br />

setzt nicht voraus, dass man das Bett überhaupt<br />

nicht verlassen kann.<br />

e) Bei Doppelamputierten ohne weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />

– ausgenommen Doppel-Unterschenkelamputierten<br />

– ist im Allgemeinen eine Pflegezulage nach<br />

Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es<br />

sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste<br />

(Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,<br />

ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht besondere<br />

Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen,<br />

sind folgende Stufen der Pflegezulage angemessen:<br />

1. Bei Verlust beider Beine im Oberschenkel: . . Stufe II<br />

2. Bei Verlust beider Hände oder Unterarme: . .Stufe III<br />

3. Bei Verlust beider Arme im Oberarm oder dreier<br />

Gliedmaßen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Stufe IV<br />

f) Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht,<br />

wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt<br />

<strong>und</strong> die Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert.<br />

Dies trifft immer zu bei<br />

1. Querschnittgelähmten mit Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmlähmung,<br />

2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen <strong>und</strong><br />

physischen Störungen,<br />

3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,<br />

4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,<br />

5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen <strong>und</strong> einer<br />

unteren Gliedmaße.<br />

g) Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten<br />

eine Pflegezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei<br />

um<br />

1. Blinde mit völligem Gehörverlust,<br />

2. blinde Ohnhänder,<br />

3. Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm<br />

<strong>und</strong> beider Beine im Oberschenkel,<br />

4. Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand,<br />

der bereits die Gewährung einer Pflegezulage<br />

nach Stufe V rechtfer tigt, noch eine weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />

vorliegt, die das Pflegebedürfnis<br />

wesentlich erhöht (zum Beispiel erhebliche Gebrauchsbehinderung<br />

beider Arme bei vollständiger<br />

Lähmung beider Beine mit Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmlähmung),<br />

sowie

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