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Behinderung und Ausweis - Seelauscher

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1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle<br />

a) Die nachstehend genannten GdS sind Anhaltswerte.<br />

Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden<br />

körperlichen, geis tigen <strong>und</strong> seelischen Störungen<br />

im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen<br />

tragen den Besonderheiten des Einzelfalles<br />

Rechnung.<br />

b) Bei Ges<strong>und</strong>heitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt<br />

sind, ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörungen zu beurteilen.<br />

c) Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen<br />

innerer Organe <strong>und</strong> nach der Behandlung<br />

von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle<br />

vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen bösartige Geschwulstkrankheiten.<br />

Für die häufigsten <strong>und</strong> wichtigsten<br />

solcher Krankheiten sind im Folgenden Anhaltswerte<br />

für den GdS angegeben. Sie sind auf den<br />

Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung<br />

der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens<br />

einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel<br />

fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle<br />

vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn<br />

der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die<br />

Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie<br />

als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche<br />

adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den<br />

Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdS<br />

bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder<br />

Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen<br />

oder Begleiterscheinungen der Behandlung – zum<br />

Beispiel lang dauernde schwere Auswirkungen einer<br />

wiederholten Chemotherapie – sind zu berücksichtigen.<br />

Bei den im Folgenden nicht genannten malignen<br />

Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung<br />

– in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres<br />

nach der Geschwulstbeseitigung – ist in den Fällen, in<br />

denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden<br />

für sich allein keinen GdS von wenigstens 50 bedingt,<br />

im Allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im<br />

Frühstadium ein GdS von 50 <strong>und</strong> nach Geschwulstbeseitigung<br />

in höheren Stadien ein GdS von 80 angemessen.<br />

Bedingen der verbliebene Körperschaden<br />

oder die Therapiefolgen einen GdS von 50 oder mehr,<br />

ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende<br />

GdS entsprechend höher zu bewerten.<br />

d) Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

kein Abwarten einer Heilungsbewährung. Ausgenommen<br />

hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase<br />

<strong>und</strong> das Carcinoma in situ der Brustdrüse (intraduktales<br />

<strong>und</strong> lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen<br />

klinischer Besonderheiten bei Vorliegen oben genannter<br />

Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung<br />

begründet ist.<br />

76<br />

2. Kopf <strong>und</strong> Gesicht<br />

2.1 Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Einfache Schädelbrüche ohne Komplikatio -<br />

nen im Heilverlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste<br />

(auch größere gedeckte) am knöchernen<br />

Schädel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem<br />

Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörung<br />

des Gehirns (einschließlich ent -<br />

stellender Wirkung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch<br />

entstandenen erheblichen (nicht gedeckten)<br />

Substanzverluste am Hirnschädel, die auch<br />

das innere Knochenblatt betreffen.<br />

Einfache Gesichtsentstellung<br />

nur wenig störend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–30<br />

Hochgradige Entstellung des Gesichts . . . . . . . . . . . . 50<br />

2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich<br />

leicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

ausgeprägt, den oralen Bereich einschlie -<br />

ßend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–30<br />

Gesichtsneuralgien<br />

(zum Beispiel Trigeminusneuralgie)<br />

leicht (seltene, leichte Schmerzen) . . . . . . . . . . . 0–10<br />

mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige<br />

Schmerzen, schon durch geringe<br />

Reize auslösbar). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />

schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende<br />

starke Schmerzen beziehungsweise<br />

Schmerzattacken) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–60<br />

besonders schwer (starker Dauerschmerz<br />

oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70–80<br />

2.3 Echte Migräne<br />

je nach Häufigkeit <strong>und</strong> Dauer der Anfälle <strong>und</strong><br />

Ausprägung der Begleiterscheinungen<br />

leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich<br />

einmal monatlich). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle,<br />

jeweils einen oder mehrere Tage<br />

anhaltend) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40<br />

schwere Verlaufsform (lang andauernde<br />

Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen,<br />

Anfallspausen von nur<br />

wenigen Tagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–60<br />

2.4 Periphere Fazialisparese<br />

einseitig<br />

kosmetisch nur wenig störende Rest<br />

parese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10<br />

ausgeprägtere Restparese oder Kontrak -

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