Behinderung und Ausweis - Seelauscher
Behinderung und Ausweis - Seelauscher
Behinderung und Ausweis - Seelauscher
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
se nur gewährt werden, wenn der als Schädigungsfolge<br />
anerkannte Teil des Leidens, der als mögliche Ursache<br />
für eine weitergehende Versorgung erörtert<br />
wird, zu Recht anerkannt worden ist, oder wenn für den<br />
als Schädigungsfolge anerkannten Teil des Leidens<br />
die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt<br />
sind.<br />
f) Kann die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen<br />
oder von zu Recht als Schädigungsfolge<br />
anerkannten Leiden für die Verschlimmerung eines<br />
schädigungsunabhängig entstandenen Leidens wegen<br />
der insoweit in der medizinischen Wissenschaft<br />
bestehenden Ungewissheit nicht mit Wahrscheinlichkeit<br />
beurteilt werden, so sind bei der Bemessung des<br />
Verschlimmerungsanteils das Ausmaß des Vorschadens,<br />
die Art des Leidens, die ihm innewohnende Entwicklungstendenz<br />
<strong>und</strong> der weitere Leidensverlauf zu<br />
berücksichtigen. Bei klar abgrenzbaren Verschlimmerungsanteilen<br />
ist der GdS in der auch sonst üblichen<br />
Weise zu bilden; bei späteren, erneut abgrenzbaren<br />
(zum Beispiel schubartigen) Verschlechterungen des<br />
Leidens ist dann zu prüfen, ob diese nun mehr mit<br />
Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (zum Beispiel<br />
nach langem schubfreien Intervall oder bei Einwirkung<br />
von neuen, in ihrer ursächlichen Bedeutung<br />
bekannten Faktoren). Bei nicht klar abgrenzbaren Verschlimmerungen<br />
– wenn also die ursächliche Bedeutung<br />
von Schädigungstatbeständen auch für den weiteren<br />
Verlauf nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden<br />
kann (zum Beispiel bei chronisch-progredienten<br />
Verlaufsformen) – kann je nach Ausmaß des Vorschadens<br />
<strong>und</strong> der hieraus ableitbaren Entwicklungstendenz<br />
des Leidens ein Bruchteil des jeweiligen Gesamtleidens<br />
oder auch der gesamte Leidenszustand<br />
in die Kannversorgung einbezogen werden.<br />
112<br />
5. Mittelbare Schädigungsfolgen<br />
Mittelbare Schädigungsfolgen sind Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />
die durch ein äußeres Ereignis, das seine Ursache<br />
in einem schädigungsbedingten Leiden hat, herbeigeführt<br />
worden sind. Die mittelbaren Schädigungsfolgen<br />
werden versorgungsrechtlich wie unmittelbare Schädigungsfolgen<br />
behandelt. Ein in der Eigenart eines Leidens<br />
liegender Folgeschaden ist keine mittelbare, sondern eine<br />
unmittelbare Schädigungsfolge.<br />
6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen<br />
Eine von der beschädigten Person absichtlich herbeigeführte<br />
Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne der<br />
Versorgungsgesetze. Absichtlich herbeigeführt ist sie<br />
dann, wenn sie von der beschädigten Person erstrebt war.<br />
Selbsttötung <strong>und</strong> die Folgen eines Selbsttötungsversuches<br />
oder einer Selbstverletzung sind nicht absichtlich<br />
herbeigeführt, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung<br />
durch versorgungsrechtlich geschützte<br />
Tatbestände wahrscheinlich ist.<br />
7. Anerkennung im Sinne der Entstehung <strong>und</strong><br />
Aner kennung im Sinne der Verschlimmerung<br />
a) Die Anerkennung einer Ges<strong>und</strong>heitsstörung im Sinne<br />
der Entstehung setzt voraus, dass zur Zeit der Einwirkung<br />
des schädigenden Vorganges noch kein dieser<br />
Ges<strong>und</strong>heitsstörung zugehöriges pathologisches physisches<br />
oder psychisches Geschehen vorhanden war.<br />
Dies gilt auch, wenn auf eine Disposition zu der Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />
geschlossen werden kann. Sofern<br />
zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges<br />
bereits ein einer Ges<strong>und</strong>heitsstörung zugehöriges pathologisches<br />
physisches oder psychisches Geschehen,<br />
wenn auch noch nicht bemerkt, vorhanden war,<br />
kommt nur eine Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung<br />
in Frage, falls die äußere Einwirkung entweder<br />
den Zeitpunkt vorverlegt hat, an dem das Leiden sonst<br />
in Erscheinung getreten wäre, oder das Leiden in<br />
schwererer Form aufgetreten ist, als es sonst zu erwarten<br />
gewesen wäre. Von diesem Begriff der Verschlimmerung<br />
ist der Begriff der Verschlimmerung im Sinne<br />
einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu unterscheiden.<br />
b) Bei weiterer Verschlechterung sowohl im Sinne der<br />
Entstehung als auch im Sinne der Verschlimmerung<br />
anerkannter Ges<strong>und</strong>heitsstörungen ist jeweils zu prüfen,<br />
ob die Leidenszunahme noch auf eine Schädigung<br />
ursächlich zurückzuführen ist.<br />
c) Bei der ärztlichen Begutachtung muss abgewogen<br />
werden, ob nur die eigengesetzliche Entwicklung<br />
eines Leidens vorliegt oder ob dienstliche oder außerdienstliche<br />
Einwirkungen als wesentliche Bedingung<br />
einen Einfluss auf die Stärke der Krankheitserscheinungen<br />
<strong>und</strong> auf die Schnelligkeit des Fortschreitens<br />
hatten.<br />
8. Arten der Verschlimmerung<br />
Medizinisch gesehen unterscheidet man verschiedene<br />
Arten der Verschlimmerung. Ein schädigender Vorgang<br />
kann nur vorübergehend zu einer Zunahme des Krankheitswertes<br />
<strong>und</strong> damit zu keiner oder nicht zu einem bleibenden<br />
schädigungsbedingten GdS führen; er kann anhaltend,<br />
aber abgrenzbar den weiteren Krankheitsverlauf<br />
beeinflussen <strong>und</strong> damit zu einem gleichbleibenden schädigungsbedingten<br />
GdS führen; er kann aber auch den<br />
weiteren Krankheitsverlauf richtungsgebend bestimmen<br />
<strong>und</strong> damit Anlass zu einem ansteigenden schädigungsbedingten<br />
GdS sein. Häufig wird erst nach längerer Beobachtung<br />
des Verlaufs zu beurteilen sein, wie weit der Einfluss<br />
des schädigenden Vorgangs reicht. Das Ausmaß der<br />
Verschlimmerung ist für die Festsetzung des GdS von wesentlicher<br />
Bedeutung. Hierbei müssen in jedem Fall die<br />
durch die Ges<strong>und</strong>heitsstörung bewirkte Gesamt-GdS sowie<br />
der GdS für den Verschlimmerungsanteil durch Schädigungsfolgen<br />
<strong>und</strong> das Ausmaß des Vorschadens angegeben<br />
werden. Unabhängig von der medizinischen Beurteilung<br />
der Art der Verschlimmerung muss bei jeder<br />
weiteren Zunahme des Krankheitswertes der ursächliche<br />
Zusammenhang dieser Weiterentwicklung neu beurteilt<br />
werden.