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Behinderung und Ausweis - Seelauscher

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se nur gewährt werden, wenn der als Schädigungsfolge<br />

anerkannte Teil des Leidens, der als mögliche Ursache<br />

für eine weitergehende Versorgung erörtert<br />

wird, zu Recht anerkannt worden ist, oder wenn für den<br />

als Schädigungsfolge anerkannten Teil des Leidens<br />

die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt<br />

sind.<br />

f) Kann die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen<br />

oder von zu Recht als Schädigungsfolge<br />

anerkannten Leiden für die Verschlimmerung eines<br />

schädigungsunabhängig entstandenen Leidens wegen<br />

der insoweit in der medizinischen Wissenschaft<br />

bestehenden Ungewissheit nicht mit Wahrscheinlichkeit<br />

beurteilt werden, so sind bei der Bemessung des<br />

Verschlimmerungsanteils das Ausmaß des Vorschadens,<br />

die Art des Leidens, die ihm innewohnende Entwicklungstendenz<br />

<strong>und</strong> der weitere Leidensverlauf zu<br />

berücksichtigen. Bei klar abgrenzbaren Verschlimmerungsanteilen<br />

ist der GdS in der auch sonst üblichen<br />

Weise zu bilden; bei späteren, erneut abgrenzbaren<br />

(zum Beispiel schubartigen) Verschlechterungen des<br />

Leidens ist dann zu prüfen, ob diese nun mehr mit<br />

Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (zum Beispiel<br />

nach langem schubfreien Intervall oder bei Einwirkung<br />

von neuen, in ihrer ursächlichen Bedeutung<br />

bekannten Faktoren). Bei nicht klar abgrenzbaren Verschlimmerungen<br />

– wenn also die ursächliche Bedeutung<br />

von Schädigungstatbeständen auch für den weiteren<br />

Verlauf nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden<br />

kann (zum Beispiel bei chronisch-progredienten<br />

Verlaufsformen) – kann je nach Ausmaß des Vorschadens<br />

<strong>und</strong> der hieraus ableitbaren Entwicklungstendenz<br />

des Leidens ein Bruchteil des jeweiligen Gesamtleidens<br />

oder auch der gesamte Leidenszustand<br />

in die Kannversorgung einbezogen werden.<br />

112<br />

5. Mittelbare Schädigungsfolgen<br />

Mittelbare Schädigungsfolgen sind Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />

die durch ein äußeres Ereignis, das seine Ursache<br />

in einem schädigungsbedingten Leiden hat, herbeigeführt<br />

worden sind. Die mittelbaren Schädigungsfolgen<br />

werden versorgungsrechtlich wie unmittelbare Schädigungsfolgen<br />

behandelt. Ein in der Eigenart eines Leidens<br />

liegender Folgeschaden ist keine mittelbare, sondern eine<br />

unmittelbare Schädigungsfolge.<br />

6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen<br />

Eine von der beschädigten Person absichtlich herbeigeführte<br />

Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne der<br />

Versorgungsgesetze. Absichtlich herbeigeführt ist sie<br />

dann, wenn sie von der beschädigten Person erstrebt war.<br />

Selbsttötung <strong>und</strong> die Folgen eines Selbsttötungsversuches<br />

oder einer Selbstverletzung sind nicht absichtlich<br />

herbeigeführt, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung<br />

durch versorgungsrechtlich geschützte<br />

Tatbestände wahrscheinlich ist.<br />

7. Anerkennung im Sinne der Entstehung <strong>und</strong><br />

Aner kennung im Sinne der Verschlimmerung<br />

a) Die Anerkennung einer Ges<strong>und</strong>heitsstörung im Sinne<br />

der Entstehung setzt voraus, dass zur Zeit der Einwirkung<br />

des schädigenden Vorganges noch kein dieser<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörung zugehöriges pathologisches physisches<br />

oder psychisches Geschehen vorhanden war.<br />

Dies gilt auch, wenn auf eine Disposition zu der Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />

geschlossen werden kann. Sofern<br />

zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges<br />

bereits ein einer Ges<strong>und</strong>heitsstörung zugehöriges pathologisches<br />

physisches oder psychisches Geschehen,<br />

wenn auch noch nicht bemerkt, vorhanden war,<br />

kommt nur eine Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung<br />

in Frage, falls die äußere Einwirkung entweder<br />

den Zeitpunkt vorverlegt hat, an dem das Leiden sonst<br />

in Erscheinung getreten wäre, oder das Leiden in<br />

schwererer Form aufgetreten ist, als es sonst zu erwarten<br />

gewesen wäre. Von diesem Begriff der Verschlimmerung<br />

ist der Begriff der Verschlimmerung im Sinne<br />

einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu unterscheiden.<br />

b) Bei weiterer Verschlechterung sowohl im Sinne der<br />

Entstehung als auch im Sinne der Verschlimmerung<br />

anerkannter Ges<strong>und</strong>heitsstörungen ist jeweils zu prüfen,<br />

ob die Leidenszunahme noch auf eine Schädigung<br />

ursächlich zurückzuführen ist.<br />

c) Bei der ärztlichen Begutachtung muss abgewogen<br />

werden, ob nur die eigengesetzliche Entwicklung<br />

eines Leidens vorliegt oder ob dienstliche oder außerdienstliche<br />

Einwirkungen als wesentliche Bedingung<br />

einen Einfluss auf die Stärke der Krankheitserscheinungen<br />

<strong>und</strong> auf die Schnelligkeit des Fortschreitens<br />

hatten.<br />

8. Arten der Verschlimmerung<br />

Medizinisch gesehen unterscheidet man verschiedene<br />

Arten der Verschlimmerung. Ein schädigender Vorgang<br />

kann nur vorübergehend zu einer Zunahme des Krankheitswertes<br />

<strong>und</strong> damit zu keiner oder nicht zu einem bleibenden<br />

schädigungsbedingten GdS führen; er kann anhaltend,<br />

aber abgrenzbar den weiteren Krankheitsverlauf<br />

beeinflussen <strong>und</strong> damit zu einem gleichbleibenden schädigungsbedingten<br />

GdS führen; er kann aber auch den<br />

weiteren Krankheitsverlauf richtungsgebend bestimmen<br />

<strong>und</strong> damit Anlass zu einem ansteigenden schädigungsbedingten<br />

GdS sein. Häufig wird erst nach längerer Beobachtung<br />

des Verlaufs zu beurteilen sein, wie weit der Einfluss<br />

des schädigenden Vorgangs reicht. Das Ausmaß der<br />

Verschlimmerung ist für die Festsetzung des GdS von wesentlicher<br />

Bedeutung. Hierbei müssen in jedem Fall die<br />

durch die Ges<strong>und</strong>heitsstörung bewirkte Gesamt-GdS sowie<br />

der GdS für den Verschlimmerungsanteil durch Schädigungsfolgen<br />

<strong>und</strong> das Ausmaß des Vorschadens angegeben<br />

werden. Unabhängig von der medizinischen Beurteilung<br />

der Art der Verschlimmerung muss bei jeder<br />

weiteren Zunahme des Krankheitswertes der ursächliche<br />

Zusammenhang dieser Weiterentwicklung neu beurteilt<br />

werden.

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