Behinderung und Ausweis - Seelauscher
Behinderung und Ausweis - Seelauscher
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Leichtere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen mit einem <strong>Behinderung</strong>sgrad<br />
von weniger als 20 können nur im Rahmen<br />
des Gesamt-GdB berücksichtigt werden.<br />
Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB wird in der Regel<br />
von der <strong>Behinderung</strong> ausgegangen, die den höchsten<br />
Einzelgrad der <strong>Behinderung</strong> bedingt. Dann wird im Hinblick<br />
auf alle weiteren <strong>Behinderung</strong>en geprüft, ob <strong>und</strong> inwieweit<br />
hierdurch das Ausmaß der <strong>Behinderung</strong> größer<br />
wird, ob also wegen der weiteren <strong>Behinderung</strong>en dem<br />
ersten GdB 10 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um<br />
der Gesamtbehinderung gerecht zu werden.<br />
Die Versorgungsmedizin-Verordnung weist ausdrücklich<br />
darauf hin, dass Rechenmethoden für die Bildung des<br />
Gesamtgrades der <strong>Behinderung</strong> ungeeignet sind. Das<br />
hat auch das B<strong>und</strong>essozialgericht bestätigt.<br />
Schließlich wird der ärztliche Dienst des Landratsamtes<br />
beurteilen, ob <strong>und</strong> wann von Amts wegen eine Nachprüfung<br />
des Bef<strong>und</strong>es erfolgen soll <strong>und</strong> auf welche Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />
sich die Nachuntersuchung beziehen soll.<br />
Bei einigen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen (zum Beispiel bösartige<br />
Geschwulst, Transplantationen innerer Organe) wird<br />
dabei die Zeit einer Heilungsbewährung berücksichtigt.<br />
Der ärztliche Dienst prüft auch, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
welche ges<strong>und</strong>heitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme<br />
von Nachteilsausgleichen vorliegen. Mindestvoraussetzungen<br />
gibt es nur für einzelne Nachteilsausgleiche,<br />
nicht aber für Kombinationsfälle. Liegen die Mindestvoraussetzungen<br />
im Einzelfall nicht vor, so wird jeder Fall<br />
individuell geprüft.<br />
Der Antragsteller hat das Recht, die versorgungsärztlichen<br />
Beurteilungen <strong>und</strong> übrigen Unterlagen einzusehen;<br />
er kann deshalb Akteneinsicht beantragen.<br />
Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können<br />
(zum Beispiel Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr,<br />
R<strong>und</strong>funkgebührenbefreiung <strong>und</strong> so weiter), müssen<br />
besondere Merkzeichen im <strong>Ausweis</strong> eingetragen<br />
sein. Dafür muss – wie bei <strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong> <strong>Behinderung</strong>sgrad<br />
– eine „Feststellung“ vorliegen.<br />
Im Einzelnen bedeuten:<br />
„Erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr“ (geh behindert):<br />
Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:<br />
Merkzeichen G (siehe Seite 32).<br />
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr<br />
Nach § 146 Absatz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer<br />
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch<br />
durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von<br />
Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche<br />
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich<br />
oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen<br />
vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt<br />
werden.<br />
Nach § 145 Absatz 1 SGB IX sind schwerbehinderte<br />
Menschen, die infolge ihrer <strong>Behinderung</strong> in ihrer Bewegungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt<br />
oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern,<br />
die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen<br />
eines entsprechend gekennzeichneten <strong>Ausweis</strong>es<br />
nach § 69 Absatz 5 SGB IX im Nahverkehr im<br />
Sinne des § 147 Absatz 1 SGB IX unentgeltlich zu befördern.<br />
„Außergewöhnlich gehbehindert“:<br />
Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:<br />
Merkzeichen aG (siehe Seite 33).<br />
Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher<br />
Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die<br />
sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit<br />
fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb<br />
ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.<br />
Hierzu zählen: Querschnittgelähmte, Doppel-Oberschenkelamputierte,<br />
Doppel-Unterschenkelamputierte,<br />
Hüftexartikulierte <strong>und</strong> einseitig Oberschenkelamputierte,<br />
die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen<br />
oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder<br />
zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie<br />
andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher<br />
Feststellung, auch auf Gr<strong>und</strong> von Erkrankungen,<br />
dem vorstehend aufgeführten Personenkreis<br />
gleichzustellen sind (zum Beispiel Herzschäden<br />
oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die Einschränkungen<br />
hierdurch für sich alleine einen GdB von<br />
wenigstens 80 bedingen). Die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens<br />
reicht alleine nicht für die Zuerkennung<br />
des Merkzeichens aG aus.<br />
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