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Behinderung und Ausweis - Seelauscher

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Leichtere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen mit einem <strong>Behinderung</strong>sgrad<br />

von weniger als 20 können nur im Rahmen<br />

des Gesamt-GdB berücksichtigt werden.<br />

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB wird in der Regel<br />

von der <strong>Behinderung</strong> ausgegangen, die den höchsten<br />

Einzelgrad der <strong>Behinderung</strong> bedingt. Dann wird im Hinblick<br />

auf alle weiteren <strong>Behinderung</strong>en geprüft, ob <strong>und</strong> inwieweit<br />

hierdurch das Ausmaß der <strong>Behinderung</strong> größer<br />

wird, ob also wegen der weiteren <strong>Behinderung</strong>en dem<br />

ersten GdB 10 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um<br />

der Gesamtbehinderung gerecht zu werden.<br />

Die Versorgungsmedizin-Verordnung weist ausdrücklich<br />

darauf hin, dass Rechenmethoden für die Bildung des<br />

Gesamtgrades der <strong>Behinderung</strong> ungeeignet sind. Das<br />

hat auch das B<strong>und</strong>essozialgericht bestätigt.<br />

Schließlich wird der ärztliche Dienst des Landratsamtes<br />

beurteilen, ob <strong>und</strong> wann von Amts wegen eine Nachprüfung<br />

des Bef<strong>und</strong>es erfolgen soll <strong>und</strong> auf welche Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />

sich die Nachuntersuchung beziehen soll.<br />

Bei einigen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen (zum Beispiel bösartige<br />

Geschwulst, Transplantationen innerer Organe) wird<br />

dabei die Zeit einer Heilungsbewährung berücksichtigt.<br />

Der ärztliche Dienst prüft auch, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

welche ges<strong>und</strong>heitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme<br />

von Nachteilsausgleichen vorliegen. Mindestvoraussetzungen<br />

gibt es nur für einzelne Nachteilsausgleiche,<br />

nicht aber für Kombinationsfälle. Liegen die Mindestvoraussetzungen<br />

im Einzelfall nicht vor, so wird jeder Fall<br />

individuell geprüft.<br />

Der Antragsteller hat das Recht, die versorgungsärztlichen<br />

Beurteilungen <strong>und</strong> übrigen Unterlagen einzusehen;<br />

er kann deshalb Akteneinsicht beantragen.<br />

Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können<br />

(zum Beispiel Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr,<br />

R<strong>und</strong>funkgebührenbefreiung <strong>und</strong> so weiter), müssen<br />

besondere Merkzeichen im <strong>Ausweis</strong> eingetragen<br />

sein. Dafür muss – wie bei <strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong> <strong>Behinderung</strong>sgrad<br />

– eine „Feststellung“ vorliegen.<br />

Im Einzelnen bedeuten:<br />

„Erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit<br />

im Straßenverkehr“ (geh behindert):<br />

Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:<br />

Merkzeichen G (siehe Seite 32).<br />

Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit<br />

im Straßenverkehr<br />

Nach § 146 Absatz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit<br />

im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer<br />

infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch<br />

durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von<br />

Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche<br />

Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich<br />

oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen<br />

vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt<br />

werden.<br />

Nach § 145 Absatz 1 SGB IX sind schwerbehinderte<br />

Menschen, die infolge ihrer <strong>Behinderung</strong> in ihrer Bewegungsfähigkeit<br />

im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt<br />

oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern,<br />

die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen<br />

eines entsprechend gekennzeichneten <strong>Ausweis</strong>es<br />

nach § 69 Absatz 5 SGB IX im Nahverkehr im<br />

Sinne des § 147 Absatz 1 SGB IX unentgeltlich zu befördern.<br />

„Außergewöhnlich gehbehindert“:<br />

Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:<br />

Merkzeichen aG (siehe Seite 33).<br />

Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher<br />

Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die<br />

sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit<br />

fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb<br />

ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.<br />

Hierzu zählen: Querschnittgelähmte, Doppel-Oberschenkelamputierte,<br />

Doppel-Unterschenkelamputierte,<br />

Hüftexartikulierte <strong>und</strong> einseitig Oberschenkelamputierte,<br />

die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen<br />

oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder<br />

zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie<br />

andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher<br />

Feststellung, auch auf Gr<strong>und</strong> von Erkrankungen,<br />

dem vorstehend aufgeführten Personenkreis<br />

gleichzustellen sind (zum Beispiel Herzschäden<br />

oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die Einschränkungen<br />

hierdurch für sich alleine einen GdB von<br />

wenigstens 80 bedingen). Die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens<br />

reicht alleine nicht für die Zuerkennung<br />

des Merkzeichens aG aus.<br />

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