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Behinderung und Ausweis - Seelauscher

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5. andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand<br />

<strong>und</strong> deren Pflegebedürfnis denen der<br />

vorgenannten Beschädigten vergleichbar sind.<br />

h) Bei Säuglingen <strong>und</strong> Kleinkindern ist – auch hinsichtlich<br />

der Pflegezulagestufe – nur der Teil der Hilflosigkeit zu<br />

berücksichtigen, der den Umfang des Hilfsbedürfnisses<br />

eines ges<strong>und</strong>en gleichaltrigen Kindes überschreitet.<br />

i) Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage<br />

mindestens nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung<br />

allein die Erwerbsunfähigkeit bedingt. Ob<br />

bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten eine höhere<br />

Pflegezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im Einzelfall<br />

nach den Auswirkungen der Krankheitserscheinungen<br />

zu entscheiden. Der Grad der psychischen<br />

Störungen <strong>und</strong> die Art <strong>und</strong> Häufigkeit von Anfällen sind<br />

dabei besonders zu berücksichtigen.<br />

j) Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen<br />

Störungen, die wegen dauernder <strong>und</strong> außergewöhnlicher<br />

motorischer Unruhe ständiger Aufsicht<br />

bedürfen (zum Beispiel erethische Kinder), sind die<br />

Voraussetzungen für eine Pflegezulage mindestens<br />

nach Stufe III gegeben.<br />

k) Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach<br />

Stufe III. Treten bei Blinden weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />

vor allem Störungen der Ausgleichsfunktion<br />

hinzu, die unter Beachtung von Buchstabe b bei der<br />

gebotenen Gesamtbetrachtung das Pflegebedürfnis<br />

über den tatsächlichen Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen,<br />

so ist die Pflegezulage nach Stufe IV zu bewilligen,<br />

wenn nicht nach Buchstabe f oder g die Pflegezulage<br />

nach Stufe V oder VI zusteht. Hochgradig Sehbehinderte<br />

erfüllen gr<strong>und</strong>sätzlich die Voraussetzungen<br />

für die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I.<br />

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