Behinderung und Ausweis - Seelauscher
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5. andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand<br />
<strong>und</strong> deren Pflegebedürfnis denen der<br />
vorgenannten Beschädigten vergleichbar sind.<br />
h) Bei Säuglingen <strong>und</strong> Kleinkindern ist – auch hinsichtlich<br />
der Pflegezulagestufe – nur der Teil der Hilflosigkeit zu<br />
berücksichtigen, der den Umfang des Hilfsbedürfnisses<br />
eines ges<strong>und</strong>en gleichaltrigen Kindes überschreitet.<br />
i) Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage<br />
mindestens nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung<br />
allein die Erwerbsunfähigkeit bedingt. Ob<br />
bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten eine höhere<br />
Pflegezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im Einzelfall<br />
nach den Auswirkungen der Krankheitserscheinungen<br />
zu entscheiden. Der Grad der psychischen<br />
Störungen <strong>und</strong> die Art <strong>und</strong> Häufigkeit von Anfällen sind<br />
dabei besonders zu berücksichtigen.<br />
j) Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen<br />
Störungen, die wegen dauernder <strong>und</strong> außergewöhnlicher<br />
motorischer Unruhe ständiger Aufsicht<br />
bedürfen (zum Beispiel erethische Kinder), sind die<br />
Voraussetzungen für eine Pflegezulage mindestens<br />
nach Stufe III gegeben.<br />
k) Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach<br />
Stufe III. Treten bei Blinden weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />
vor allem Störungen der Ausgleichsfunktion<br />
hinzu, die unter Beachtung von Buchstabe b bei der<br />
gebotenen Gesamtbetrachtung das Pflegebedürfnis<br />
über den tatsächlichen Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen,<br />
so ist die Pflegezulage nach Stufe IV zu bewilligen,<br />
wenn nicht nach Buchstabe f oder g die Pflegezulage<br />
nach Stufe V oder VI zusteht. Hochgradig Sehbehinderte<br />
erfüllen gr<strong>und</strong>sätzlich die Voraussetzungen<br />
für die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I.<br />
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