Behinderung und Ausweis - Seelauscher
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Einziehung des <strong>Ausweis</strong>es<br />
Der <strong>Ausweis</strong> wird ohne Schutzfrist eingezogen, wenn<br />
der behinderte Mensch nicht mehr im Geltungsbereich<br />
des Gesetzes<br />
a) rechtmäßig wohnt<br />
b) sich rechtmäßig gewöhnlich aufhält oder<br />
c) – bei Auslandswohnsitz – rechtmäßig als Arbeitnehmer<br />
in Deutschland tätig ist; denn er ist dann nicht<br />
mehr ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des<br />
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). (Dies<br />
gilt zum Beispiel nicht bei einer Abordnung eines<br />
deutschen behinderten Arbeitnehmers durch eine<br />
deutsche Firma oder Behörde ins Ausland für eine<br />
befristete Zeit.)<br />
Wenn das Landratsamt den GdB auf unter 50 herabsetzt,<br />
behält der Behinderte den <strong>Ausweis</strong> bis zum Ablauf<br />
der Schutzfrist (siehe Seite 52). Danach wird der <strong>Ausweis</strong><br />
eingezogen.<br />
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