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Behinderung und Ausweis - Seelauscher

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Einziehung des <strong>Ausweis</strong>es<br />

Der <strong>Ausweis</strong> wird ohne Schutzfrist eingezogen, wenn<br />

der behinderte Mensch nicht mehr im Geltungsbereich<br />

des Gesetzes<br />

a) rechtmäßig wohnt<br />

b) sich rechtmäßig gewöhnlich aufhält oder<br />

c) – bei Auslandswohnsitz – rechtmäßig als Arbeitnehmer<br />

in Deutschland tätig ist; denn er ist dann nicht<br />

mehr ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des<br />

Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). (Dies<br />

gilt zum Beispiel nicht bei einer Abordnung eines<br />

deutschen behinderten Arbeitnehmers durch eine<br />

deutsche Firma oder Behörde ins Ausland für eine<br />

befristete Zeit.)<br />

Wenn das Landratsamt den GdB auf unter 50 herabsetzt,<br />

behält der Behinderte den <strong>Ausweis</strong> bis zum Ablauf<br />

der Schutzfrist (siehe Seite 52). Danach wird der <strong>Ausweis</strong><br />

eingezogen.<br />

53

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