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Behinderung und Ausweis - Seelauscher

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80<br />

bei ein bis zwei Phasen im Jahr von mehrwöchiger<br />

Dauer je nach Art <strong>und</strong> Ausprägung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–50<br />

bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger<br />

Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60–100<br />

Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden<br />

ist eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten.<br />

GdS während dieser Zeit, wenn bereits<br />

mehrere manische oder manische <strong>und</strong><br />

depres sive Phasen vorangegangen sind . . . . . . . . 50<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu<br />

werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive Phase<br />

vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst<br />

mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase<br />

aufgetreten ist.<br />

3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer<br />

Traumen<br />

Leichtere psychovegetative oder psychische<br />

Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–20<br />

Stärker behindernde Störungen<br />

mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis<strong>und</strong><br />

Gestaltungsfähigkeit (zum Beispiel ausgeprägtere<br />

depressive, hypochondrische, asthenische<br />

oder phobische Störungen, Entwicklungen<br />

mit Krankheitswert, somatoforme<br />

Störungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–40<br />

Schwere Störungen (zum Beispiel schwere<br />

Zwangskrankheit)<br />

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–70<br />

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80–100<br />

3.8 Psychische Störungen <strong>und</strong> Verhaltensstörungen<br />

durch psychotrope Substanzen<br />

Der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen ohne<br />

körperliche oder psychische Schädigung bedingt keinen<br />

Grad der Schädigungsfolgen Die Abhängigkeit von Koffein<br />

oder Tabak sowie von Koffein <strong>und</strong> Tabak bedingt für sich<br />

allein in der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.<br />

Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor,<br />

wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens<br />

drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:<br />

– starker Wunsch (Drang), die Substanz zu konsumieren,<br />

– verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum<br />

betreffend,<br />

– Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten<br />

des Substanzkonsums,<br />

– fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises<br />

schädlicher Folgen,<br />

– Toleranzentwicklung,<br />

– körperliche Entzugssymptome nach Beenden des<br />

Subs tanzkonsums.<br />

Es gelten folgende GdS-Werte:<br />

bei schädlichem Gebrauch von psychotropen<br />

Substanzen mit leichteren psychischen<br />

Störun gen beträgt der GdS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0–20.<br />

Bei Abhängigkeit<br />

– mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

beträgt der GdS. . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–40<br />

– mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

beträgt der GdS. . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–70<br />

– mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

beträgt der GdS. . . . . . . . . . . . . . . . . 80–100<br />

Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdS<br />

von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht,<br />

muss eine Heilungsbewährung von zwei Jahren ab dem<br />

Zeitpunkt des Beginns der Abstinenz abgewartet werden.<br />

Während dieser Zeit ist ein GdS von 30 anzunehmen, es sei<br />

denn, die bleibenden psychischen oder hirnorganischen<br />

Störungen rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere Organschäden<br />

sind unter Beachtung von Teil A Nummer 2<br />

Buchstabe e der Versorgungsmedizinischen Gr<strong>und</strong>sätze<br />

zu bewerten.<br />

Abnorme Gewohnheiten <strong>und</strong> Störungen der Impulskontrolle<br />

sind nach Teil B Nummer 3.7 zu bewerten.<br />

3.9 Rückenmarkschäden<br />

Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung<br />

mit beidseits geringen motorischen<br />

<strong>und</strong> sensiblen Ausfällen, ohne Störungen<br />

der Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . 30–60<br />

Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-<br />

oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />

beider Beine, ohne Störungen der Blasen-<br />

<strong>und</strong> Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–60<br />

Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-<br />

oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />

beider Beine <strong>und</strong> Störungen der Blasen-<br />

<strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . 60–80<br />

Unvollständige Halsmarkschädigung mit<br />

gewichtigen Teillähmungen beider Arme<br />

<strong>und</strong> Beine <strong>und</strong> Störungen der Blasen- <strong>und</strong>/<br />

oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger<br />

Lähmung beider Arme <strong>und</strong> Beine<br />

<strong>und</strong> Störungen der Blasen- <strong>und</strong>/oder<br />

Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Vollständige Brustmark-, Lendenmarkoder<br />

Kauda schädigung mit vollständiger<br />

Lähmung der Beine <strong>und</strong> Störungen der<br />

Blasen <strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . 100

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