Behinderung und Ausweis - Seelauscher
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80<br />
bei ein bis zwei Phasen im Jahr von mehrwöchiger<br />
Dauer je nach Art <strong>und</strong> Ausprägung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–50<br />
bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger<br />
Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60–100<br />
Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden<br />
ist eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten.<br />
GdS während dieser Zeit, wenn bereits<br />
mehrere manische oder manische <strong>und</strong><br />
depres sive Phasen vorangegangen sind . . . . . . . . 50<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu<br />
werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive Phase<br />
vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst<br />
mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase<br />
aufgetreten ist.<br />
3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer<br />
Traumen<br />
Leichtere psychovegetative oder psychische<br />
Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–20<br />
Stärker behindernde Störungen<br />
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis<strong>und</strong><br />
Gestaltungsfähigkeit (zum Beispiel ausgeprägtere<br />
depressive, hypochondrische, asthenische<br />
oder phobische Störungen, Entwicklungen<br />
mit Krankheitswert, somatoforme<br />
Störungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–40<br />
Schwere Störungen (zum Beispiel schwere<br />
Zwangskrankheit)<br />
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–70<br />
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80–100<br />
3.8 Psychische Störungen <strong>und</strong> Verhaltensstörungen<br />
durch psychotrope Substanzen<br />
Der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen ohne<br />
körperliche oder psychische Schädigung bedingt keinen<br />
Grad der Schädigungsfolgen Die Abhängigkeit von Koffein<br />
oder Tabak sowie von Koffein <strong>und</strong> Tabak bedingt für sich<br />
allein in der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.<br />
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor,<br />
wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens<br />
drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:<br />
– starker Wunsch (Drang), die Substanz zu konsumieren,<br />
– verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum<br />
betreffend,<br />
– Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten<br />
des Substanzkonsums,<br />
– fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises<br />
schädlicher Folgen,<br />
– Toleranzentwicklung,<br />
– körperliche Entzugssymptome nach Beenden des<br />
Subs tanzkonsums.<br />
Es gelten folgende GdS-Werte:<br />
bei schädlichem Gebrauch von psychotropen<br />
Substanzen mit leichteren psychischen<br />
Störun gen beträgt der GdS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0–20.<br />
Bei Abhängigkeit<br />
– mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />
beträgt der GdS. . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–40<br />
– mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />
beträgt der GdS. . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–70<br />
– mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />
beträgt der GdS. . . . . . . . . . . . . . . . . 80–100<br />
Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdS<br />
von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht,<br />
muss eine Heilungsbewährung von zwei Jahren ab dem<br />
Zeitpunkt des Beginns der Abstinenz abgewartet werden.<br />
Während dieser Zeit ist ein GdS von 30 anzunehmen, es sei<br />
denn, die bleibenden psychischen oder hirnorganischen<br />
Störungen rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere Organschäden<br />
sind unter Beachtung von Teil A Nummer 2<br />
Buchstabe e der Versorgungsmedizinischen Gr<strong>und</strong>sätze<br />
zu bewerten.<br />
Abnorme Gewohnheiten <strong>und</strong> Störungen der Impulskontrolle<br />
sind nach Teil B Nummer 3.7 zu bewerten.<br />
3.9 Rückenmarkschäden<br />
Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung<br />
mit beidseits geringen motorischen<br />
<strong>und</strong> sensiblen Ausfällen, ohne Störungen<br />
der Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . 30–60<br />
Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-<br />
oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />
beider Beine, ohne Störungen der Blasen-<br />
<strong>und</strong> Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–60<br />
Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-<br />
oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />
beider Beine <strong>und</strong> Störungen der Blasen-<br />
<strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . 60–80<br />
Unvollständige Halsmarkschädigung mit<br />
gewichtigen Teillähmungen beider Arme<br />
<strong>und</strong> Beine <strong>und</strong> Störungen der Blasen- <strong>und</strong>/<br />
oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger<br />
Lähmung beider Arme <strong>und</strong> Beine<br />
<strong>und</strong> Störungen der Blasen- <strong>und</strong>/oder<br />
Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Vollständige Brustmark-, Lendenmarkoder<br />
Kauda schädigung mit vollständiger<br />
Lähmung der Beine <strong>und</strong> Störungen der<br />
Blasen <strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . 100