Behinderung und Ausweis - Seelauscher
Behinderung und Ausweis - Seelauscher
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Zu Randnummer �:<br />
Der Antrag muss an das Landratsamt gerichtet werden,<br />
in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Antragstellers<br />
liegt (siehe Anlage E). In Anlage F finden Sie<br />
auch Hinweise, welches „Auslandsversorgungsamt“ für<br />
die Antragstellung zuständig ist, wenn der Antragsteller<br />
Grenzarbeitnehmer ist (siehe „Zu Randnummer 5“).<br />
Wohnsitz ist dort, wo der behinderte Mensch eine Wohnung<br />
genommen hat, sie beibehalten <strong>und</strong> benutzen will.<br />
Für Ausländer <strong>und</strong> Staatenlose ist das Landratsamt/Versorgungsamt<br />
zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz<br />
im B<strong>und</strong>esgebiet (Geltungsbereich des SGB IX) liegt. Bei<br />
der Bestimmung des zuständigen Landratsamtes (in Baden-Württemberg)<br />
hat der behinderte Mensch ein Wahlrecht,<br />
ob er den Antrag an das Landratsamt, das für den<br />
1., für den 2. oder für einen weiteren Wohnsitz zuständig<br />
ist, richten will.<br />
Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder<br />
Behörden zeitlich begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland<br />
abgeordnet worden sind <strong>und</strong> keinen Wohnsitz mehr im<br />
Geltungsbereich des SGB IX haben, richten ihren Antrag<br />
an das aus der Anlage F ersichtliche sogenannte „Auslandsversorgungsamt“.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Im eigenen Interesse sollten alle Angaben im Antrag<br />
möglichst mit Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt<br />
werden. Das erleichtert die Antragsbearbeitung.<br />
Nach der Erwerbstätigkeit wird gefragt, weil für erwerbstätige<br />
Antragstellerinnen/Antragsteller, deren<br />
Schwerbehinderung (Grad der <strong>Behinderung</strong> mindestens<br />
50) noch nicht festgestellt ist, besondere<br />
Regelungen zum Kündigungsschutz <strong>und</strong> zum Verfahren<br />
gelten. Erwerbstätig in diesem Sinne ist, wer abhängig<br />
beschäftigt ist, selbstständig Tätige gehören nicht dazu.<br />
Den besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz<br />
hat, wer im Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als<br />
schwerbehinderter Mensch nachweisen kann oder dessen<br />
Schwerbehinderung offensichtlich ist. Dies gilt nicht,<br />
wenn das Landratsamt wegen fehlender Mitwirkung<br />
über den Antrag noch nicht entscheiden konnte. Die Mitwirkungspflicht<br />
ist in der Regel erfüllt, wenn dem Landratsamt<br />
ein ausgefüllter <strong>und</strong> unterschriebener Antragsvordruck<br />
vorliegt, mit dem hinsichtlich der beigefügten<br />
oder noch beizuziehender Unterlagen die angegebenen<br />
Ärztinnen/Ärzte <strong>und</strong> Dritte von der Schweigepflicht entb<strong>und</strong>en<br />
werden.<br />
Um die Zeit zwischen dem Stellen des Antrages <strong>und</strong><br />
dem Erteilen des Bescheides zu verkürzen, in der der<br />
Antragsteller <strong>und</strong> dessen Arbeitgeber nicht wissen, ob<br />
ihnen die Rechte <strong>und</strong> Nachteilsausgleiche wegen<br />
Schwerbehinderung zustehen, hat der Gesetzgeber sowohl<br />
für das Erstellen des ärztlichen Gutachtens als<br />
auch des Bescheides dem Landratsamt verkürzte Bearbeitungsfristen<br />
aufgegeben.<br />
Wer an seinem Arbeitsplatz akut von Kündigung bedroht<br />
ist <strong>und</strong> den besonderen Kündigungsschutz nach dem<br />
SGB IX in Anspruch nehmen will, sollte sich telefonisch<br />
mit dem zuständigen Landratsamt in Verbindung setzen,<br />
um Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen,<br />
wahrnehmen zu können.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Wohnort ist dort, wo der behinderte Mensch eine Wohnung<br />
genommen hat, sie beibehalten <strong>und</strong> benutzen will.<br />
Ein Wohnsitz kann auch an mehreren Orten bestehen<br />
(zum Beispiel 1. <strong>und</strong> 2. Wohnsitz).<br />
Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder<br />
Behörden zeitlich begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland<br />
abgeordnet worden sind <strong>und</strong> keinen Wohnsitz mehr<br />
im Geltungs bereich des SGB IX haben, können dennoch<br />
einen Schwerbehindertenausweis bekommen <strong>und</strong> tragen<br />
hier ihren Auslandswohnsitz ein.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Im Regelfall wird der behinderte Mensch selbst oder in<br />
dessen Namen der gesetzliche Vertreter (Betreuer) den<br />
Antrag stellen. Der behinderte Mensch kann auch zum<br />
Beispiel einen Rechtsanwalt, einen Gewerkschaftssekretär<br />
oder den Vertreter eines Behindertenverbandes<br />
zur Antragstellung <strong>und</strong> zur Wahrnehmung seiner Rechte<br />
im weiteren Verfah ren bevollmächtigen. Für Rentenberater<br />
gilt dies nur, wenn sie für das Verfahren beim Landratsamt<br />
zugelassen sind.<br />
Darüber hinaus kann der behinderte Mensch jede weitere<br />
Person seines Ver trauens bevollmächtigen, sofern<br />
diese Person die Vertretung nicht berufs mäßig durchführt.<br />
Auch die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten<br />
Menschen <strong>und</strong> die Sozialämter sind selbstverständlich<br />
bei der Ausfüllung des Antrages gern behilflich.<br />
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