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Behinderung und Ausweis - Seelauscher

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Zu Randnummer �:<br />

Der Antrag muss an das Landratsamt gerichtet werden,<br />

in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Antragstellers<br />

liegt (siehe Anlage E). In Anlage F finden Sie<br />

auch Hinweise, welches „Auslandsversorgungsamt“ für<br />

die Antragstellung zuständig ist, wenn der Antragsteller<br />

Grenzarbeitnehmer ist (siehe „Zu Randnummer 5“).<br />

Wohnsitz ist dort, wo der behinderte Mensch eine Wohnung<br />

genommen hat, sie beibehalten <strong>und</strong> benutzen will.<br />

Für Ausländer <strong>und</strong> Staatenlose ist das Landratsamt/Versorgungsamt<br />

zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz<br />

im B<strong>und</strong>esgebiet (Geltungsbereich des SGB IX) liegt. Bei<br />

der Bestimmung des zuständigen Landratsamtes (in Baden-Württemberg)<br />

hat der behinderte Mensch ein Wahlrecht,<br />

ob er den Antrag an das Landratsamt, das für den<br />

1., für den 2. oder für einen weiteren Wohnsitz zuständig<br />

ist, richten will.<br />

Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder<br />

Behörden zeitlich begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland<br />

abgeordnet worden sind <strong>und</strong> keinen Wohnsitz mehr im<br />

Geltungsbereich des SGB IX haben, richten ihren Antrag<br />

an das aus der Anlage F ersichtliche sogenannte „Auslandsversorgungsamt“.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Im eigenen Interesse sollten alle Angaben im Antrag<br />

möglichst mit Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt<br />

werden. Das erleichtert die Antragsbearbeitung.<br />

Nach der Erwerbstätigkeit wird gefragt, weil für erwerbstätige<br />

Antragstellerinnen/Antragsteller, deren<br />

Schwerbehinderung (Grad der <strong>Behinderung</strong> mindestens<br />

50) noch nicht festgestellt ist, besondere<br />

Regelungen zum Kündigungsschutz <strong>und</strong> zum Verfahren<br />

gelten. Erwerbstätig in diesem Sinne ist, wer abhängig<br />

beschäftigt ist, selbstständig Tätige gehören nicht dazu.<br />

Den besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz<br />

hat, wer im Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als<br />

schwerbehinderter Mensch nachweisen kann oder dessen<br />

Schwerbehinderung offensichtlich ist. Dies gilt nicht,<br />

wenn das Landratsamt wegen fehlender Mitwirkung<br />

über den Antrag noch nicht entscheiden konnte. Die Mitwirkungspflicht<br />

ist in der Regel erfüllt, wenn dem Landratsamt<br />

ein ausgefüllter <strong>und</strong> unterschriebener Antragsvordruck<br />

vorliegt, mit dem hinsichtlich der beigefügten<br />

oder noch beizuziehender Unterlagen die angegebenen<br />

Ärztinnen/Ärzte <strong>und</strong> Dritte von der Schweigepflicht entb<strong>und</strong>en<br />

werden.<br />

Um die Zeit zwischen dem Stellen des Antrages <strong>und</strong><br />

dem Erteilen des Bescheides zu verkürzen, in der der<br />

Antragsteller <strong>und</strong> dessen Arbeitgeber nicht wissen, ob<br />

ihnen die Rechte <strong>und</strong> Nachteilsausgleiche wegen<br />

Schwerbehinderung zustehen, hat der Gesetzgeber sowohl<br />

für das Erstellen des ärztlichen Gutachtens als<br />

auch des Bescheides dem Landratsamt verkürzte Bearbeitungsfristen<br />

aufgegeben.<br />

Wer an seinem Arbeitsplatz akut von Kündigung bedroht<br />

ist <strong>und</strong> den besonderen Kündigungsschutz nach dem<br />

SGB IX in Anspruch nehmen will, sollte sich telefonisch<br />

mit dem zuständigen Landratsamt in Verbindung setzen,<br />

um Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen,<br />

wahrnehmen zu können.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Wohnort ist dort, wo der behinderte Mensch eine Wohnung<br />

genommen hat, sie beibehalten <strong>und</strong> benutzen will.<br />

Ein Wohnsitz kann auch an mehreren Orten bestehen<br />

(zum Beispiel 1. <strong>und</strong> 2. Wohnsitz).<br />

Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder<br />

Behörden zeitlich begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland<br />

abgeordnet worden sind <strong>und</strong> keinen Wohnsitz mehr<br />

im Geltungs bereich des SGB IX haben, können dennoch<br />

einen Schwerbehindertenausweis bekommen <strong>und</strong> tragen<br />

hier ihren Auslandswohnsitz ein.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Im Regelfall wird der behinderte Mensch selbst oder in<br />

dessen Namen der gesetzliche Vertreter (Betreuer) den<br />

Antrag stellen. Der behinderte Mensch kann auch zum<br />

Beispiel einen Rechtsanwalt, einen Gewerkschaftssekretär<br />

oder den Vertreter eines Behindertenverbandes<br />

zur Antragstellung <strong>und</strong> zur Wahrnehmung seiner Rechte<br />

im weiteren Verfah ren bevollmächtigen. Für Rentenberater<br />

gilt dies nur, wenn sie für das Verfahren beim Landratsamt<br />

zugelassen sind.<br />

Darüber hinaus kann der behinderte Mensch jede weitere<br />

Person seines Ver trauens bevollmächtigen, sofern<br />

diese Person die Vertretung nicht berufs mäßig durchführt.<br />

Auch die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten<br />

Menschen <strong>und</strong> die Sozialämter sind selbstverständlich<br />

bei der Ausfüllung des Antrages gern behilflich.<br />

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